Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 3 TaBV 12/03

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.12.2002 - 5 BV 52/02 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das in der Wahlniederschrift

vom 29.05.2002 festgestellte Wahlergebnis der Wahl der

Vertreter der Beamtengruppe für den Betriebsrat bei der

DT, TC, fehlerhaft ist.

Es wird weiter festgestellt, dass an Stelle der Frau S

D (Platz 8 Liste ver.di) Herr W H(Platz 3

Liste DPVKOM) in den Betriebsrat gewählt worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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