Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Ta 30/05

Tenor

Auf die Beschwerde der Bezirksrevision wird die Kostenfestsetzung vom 24.09.2004 sowie der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.12.2004 aufgehoben.

Die Sache wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass für die Mehrvergleichsgegenstände eine Einigungsgebühr nur nach einem Gebührensatz 1,0 gemäß GV – Nr. 1003 anzusetzen ist.


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