Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 Ta 253/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2004 – 22 (13) Ca 12726 /03 – wie folgt abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist hinsichtlich des Antrages zu 1) in der am 30.09.2004 gestellten Fassung zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger gem. § 97 Abs.2 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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