Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 Sa 217/08
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.12.2007 15 Ca 10962/06 teilweise abgeändert.
Die Klage wird im Umfang des reduzierten Klagebegehrens nach dem Antrag zu Protokoll der Sitzung vom 28.01.2009 abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.
3Nach Rechtskraft des teilweise die Klage abweisenden Urteils erster Instanz vom 17.12.2007 und darüber hinausgehender weiterer teilweiser Klagerücknahme geht es im Berufungsverfahren allein noch um die Nachprüfung einer gebotenen Anpassung für den Anpassungszeitraum 1994 bis 1997 einerseits sowie den Zeitraum 2003 bis 2006 andererseits.
4Die Steigerung der Lebenshaltungskosten für den ersteren Zeitraum beliefen sich auf 5,08 % und für den zweiten Zeitraum auf weitere 5,65 %.
5Der Kläger erhält eine Betriebsrente seit Beginn des Rentenbezugs 1994, die sich umgerechnet auf monatlich 135,29 beläuft.
6Rechnerisch leiten aus den vom Kläger geltend gemachten Steigerungssätzen der Lebenshaltungskosten Erhöhungsbeträge in Höhe von insgesamt 14,90 monatlich ab, die der Kläger rückwirkend zum 01.01.2007 geltend macht.
7Der Kläger hat hierzu Feststellungsklage erhoben bezüglich der die Beklagte ausdrücklich durch Erklärung zu Protokoll der Kammersitzung vom 28.01.2009 erklärt hat, auch einer lediglich feststellenden Verurteilung Folge zu leisten.
8Der Kläger hat in dieser mündlichen Verhandlung seinerseits klar gestellt, nunmehr die Feststellung zu begehren, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger rückwirkend zum 01.01.2007 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 139,29 hinaus weitere 14,90 zu zahlen.
9Das Arbeitsgericht hatte durch Urteil vom 17.12.2007 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.09.2006 über die bislang bezahlte Betriebsrente hinaus monatlich weitere 26,17 zu zahlen hat. Das Arbeitsgericht hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet:
10Der zuerkannte Anspruch resultiere aus § 16 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber verpflichtet sei, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen seien.
11Soweit die Beklagte das Anpassungsbegehren des Klägers mit der Begründung abgelehnt habe, ihre wirtschaftliche Lage lasse eine Anpassung nicht zu, habe die Beklagte da die tatsächlichen Grundlagen für diese abgelehnte Anpassungsentscheidung umstritten gewesen seien ihrer Darlegungslast nicht genügt. Sie habe sich vielmehr auf die Mitteilung unkommentierten Zahlenwerks und die Vorlage eines Rechtsgutachtens beschränkt. Die danach allein mitgeteilten Endzahlen zu negativen Betriebsergebnisses stellten einen zu engen Ausschnitt für die Beurteilung einer sachgerechten Unternehmensentscheidung dar. Für die Zeit vor dem vom Arbeitsgericht geprüften Anpassungsstichtag 01.09.2006 habe die Beklagte nicht einmal die zusammengefassten Jahresabschlüsse vorgelegt.
12Damit habe das Arbeitsgericht dem schlüssig vorgetragenen Anpassungsbegehren des Klägers entsprechen müssen.
13Ergänzend wird auf die Begründung des Urteils erster Instanz (Bl. 116 bis 121 d. A.) Bezug genommen.
14Gegen dieses der Beklagten am 17.01.2008 zugestellte Urteil erster Instanz hat die Beklagte am 06.02.2008 Berufung eingelegt und die Berufung sodann nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.04.2008 mit der am 16.04.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift begründet.
15Die Beklagte macht für den allein noch zur Beurteilung anstehenden Anpassungsstichtag 31.12.2006 geltend, dass die zu diesem Anpassungsstichtat zu stellende Prognose zur wirtschaftlichen Entwicklung aufgrund der Geschäftsergebnisse der Jahre 2004, 2005 und 2006 eine Betriebsrentenanhebung nicht zugelassen habe.
16Entgegen der Einschätzung des Klägers sei gerade nicht davon auszugehen, dass zum Anpassungsstichtag 31.12.2006 die wirtschaftliche Lage der Beklagten sich als "unbestreitbar gut" dargestellt habe.
17Hierzu stützt sich die Beklagte auf die zu den Gerichtsakten vorgelegten Geschäftsberichte, die das Zahlenmaterial der testierten Jahresabschlüsse zu den Bilanzen der Beklagten ausweisen. Der Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2004 weise einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 8,8 Millionen Euro aus, durch den der Verlustvortrag aus dem Jahr 2003 von 68,1 Millionen Euro auf 76,9 Millionen Euro gestiegen sei. Das Eigenkapital sei dementsprechend trotz Erhöhung der Kapitalrücklage um 7,1 Millionen Euro von 171 Millionen Euro auf 169,03 Millionen Euro gesunken.
18Dies bedinge für das Jahr 2004 ein "negatives Anpassungspotential in Höhe von 20,7 Millionen Euro, die sich aus dem handelsrechtlichen Jahresfehlbetrag von 8,8 Millionen Euro zuzüglich zusätzlicher Substanzerhaltungsaufwendungen in Höhe von 3,5 Millionen Euro und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 8,3 Millionen Euro ergeben.
19Der Geschäftsbericht des Jahres 2005 weise zwar einen Jahresüberschuss in Höhe von 55,3 Millionen Euro und damit eine Reduzierung des Verlustvortrages auf 21,6 Millionen Euro aus. Auch sei das Eigenkapital durch den Jahresüberschuss und durch die Erhöhung der Kapitalrücklage von 13,2 Millionen Euro auf 15,3 Millionen Euro angestiegen. Allerdings müsse dabei berücksichtigt werden, dass sich der Jahresüberschuss im Wesentlichen aus einem außerordentlichen Ergebnis in Höhe von 46,1 Millionen Euro, resultierend aus der Veräußerung des M -S -Geschäftes, ergebe. Dieser Betrag sei zur Ermittlung des Anpassungspotenzials zu eliminieren, so dass sich auch für das Jahr 2005 ein negatives Anpassungspotential dadurch ergebe, dass von dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss neben dem Abzug des außerordentlichen Ergebnisses von 46,1 Millionen Euro der zusätzliche Substanzerhaltungsaufwand von 3,3 Millionen Euro sowie eine angemessene Eigenkapitalverzinsung von 8,9 Millionen Euro in Abzug zu bringen seien.
20Der Geschäftsbericht des Jahres 2006 weise zunächst einen Jahresüberschuss in Höhe von 29,7 Millionen Euro aus. Im Jahresüberschuss seien allerdings wiederum ein außerordentliches Ergebnis in Höhe von 12 Millionen Euro durch Rückstellungsauflösungen im Zusammenhang mit dem in 2005 erfolgten Verkauf des M -S -Geschäftes enthalten. Hinzukämen in sonstigen betrieblichen Erträgen weitere außerordentliche Geschäftsvorfälle. So seien Beteiligungsbuchwerte der Anteile an der D -I in einer Größenordnung von 4,496 Millionen Euro, Einmalerträge aus der Auflösung von Rückstellungen in Höhe von 7,311 Millionen Euro sowie die Rückzahlung von Altschulden aus einer I -Abrechnung in Höhe von 5,262 Millionen Euro als außerordentliche Beträge verbucht. Rechne man diese insgesamt 17,069 Millionen Euro zu den 12 Millionen Euro durch Rückstellungsauflösungen im Zusammenhang mit dem in 2005 erfolgten Verkauf des M -S -Geschäfts zusammen, so ergebe sich ein Sonderertrag von rund 29 Millionen Euro, der von dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss in Abzug zu bringen sei. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung mit 13,7 Millionen Euro sowie eines zusätzlichen Substanzerhaltungsaufwandes von 5,5 Millionen Euro ergebe sich somit wiederum ein negatives Anpassungspotenzial.
21Daraus leite ab, dass eine Anpassung der Betriebsrenten zum 31.12.2006 nicht möglich gewesen sei.
22Gegenteiliges leite nicht aus dem Jahresabschluss 2007 ab, da der dort ausgewiesene handelsrechtliche Jahresüberschuss mit 153,2 Millionen wiederum um Sondererträge von 126,6 Millionen , den Substanzerhaltungsaufwand von 6,752 Millionen sowie eine angemessene Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 21,124 Millionen zu kürzen sei. Auch für das Jahr 2007 ergebe sich somit ein negatives Anpassungspotenzial. Damit bestätige sich die negative Prognose zum Anpassungsstichtag 31.12.2006.
23Die Beklagte beantragt,
24das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.12.2007 15 Ca 10692/06 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
25Der Kläger beantragt,
26die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und das Urteil erster Instanz mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass festgestellt werde, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger rückwirkend zum 01.01.2007 über die bezahlte Betriebsrente von monatlich 135,29 hinaus weitere 14,90 zu zahlen hat.
27Der Kläger verteidigt unter Vertiefung seines Sachvortrags erster Instanz das Urteil des Arbeitsgerichts. Die von der Beklagten vorgelegten Zahlen belegten das Gegenteil der Schlussfolgerung der Berufungsbegründung. Die Beklagte habe zum 31.12.2006 über ein Eigenkapital in Höhe von 322,3 Millionen Euro und damit über eine Eigenkapitalquote von etwa 16 % verfügt. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass das verbleibende Eigenkapital unterhalb des Eigenkapitals vom 01.01.1987 geblieben sei, sei der Hinweis belanglos. Da die Betriebsrentenanpassung nicht davon abhängig sei, dass das Eigenkapital mindestens einen Stand zu einem bestimmten Stichtag erreicht habe. Die weitere tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag habe den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten auf der Hauptversammlung vom 24.05.2007 dazu veranlasst, dort mitzuteilen, dass mit dem Jahresüberschuss des Jahres 2006 der Verlustvortrag vollständig getilgt worden sei und sich die Geschäftsentwicklung weiterhin als sehr gut darstelle. Der Auftragseingang habe im ersten Quartal 2007 gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres um rund 30 % zugenommen. Der Motorenabsatz habe ein Plus von fast 23 % erreicht.
28Letztlich belege der Jahresabschluss 2007 dieses gute Ergebnis, indem sich die Eigenkapitalquote im Jahre 2007 nunmehr auf 446,5 Millionen Euro erhöht habe.
29Damit sei bereits annähernd die Eigenkapitalquote von 1987 erreicht. Dies müsse dazu führen, die Beklagte als verpflichtet anzusehen, den Betriebsrentenanspruch des Klägers rückwirkend zum 01.01.2007 wie nunmehr geltend gemacht um 14,90 zu erhöhen.
30Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D . W zur Frage, in welchem Umfang die Bilanzzahlen der Geschäftsberichte 2005 und 2006 durch so genannte nicht nachhaltige Sondereffekte beeinflusst gewesen seien.
31Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.01.2009 (Bl. 259 bis 263 d. A.) Bezug genommen.
32Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Instanzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34I. Die Berufung ist zulässig.
35Die Beklagte hat gegen das ihr am 17.01.2008 zugestellte Urteil erster Instanz fristwahrend am 06.02.2008 Berufung eingelegt.
36Die Berufung ist sodann nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.04.2008 fristwahrend mit der am 16.04.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift begründet worden.
37Die Berufungsbegründung der Beklagten setzt sich im Einzelnen mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erweist sich damit als ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel.
38II. Die Berufung ist begründet.
39Die Klage war auf die Berufung der Beklagten im Umfang des aufrechterhaltenen reduzierten Klagebegehrens nach teilweiser Klagerücknahme des Klägers nach dem Antrag zu Protokoll der Sitzung vom 28.01.2009 dahingehend, dass festgestellt werden möge, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger rückwirkend zum 01.01.2007 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 135,29 hinaus weitere 14,90 zu zahlen habe, abzuweisen, so dass der Klage insgesamt der Erfolg zu versagen blieb.
401. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht aus § 16 BetrAVG stützen.
41§ 16 BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.
42Nach den Daten des Rentenbeginns des Klägers war eine solche Anpassungsprüfung auf den 31.12.2006 bezogen vorzunehmen.
43Die Beklagte hat zu Recht die Betriebsrentenanpassung nach Prüfung abgelehnt.
44a) Ein Unternehmen kann die Anpassung von Betriebsrentenzahlungen dann ablehnen, wenn das Unternehmen durch die geforderte Rentenanpassung übermäßig belastet würde.
45Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG, Urteil vom 23.10.1996 3 AZR 514/95 BAGE 84 246, 250).
46Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens darf nicht gefährdet werden. Sie wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt (BAG, Urteil vom 23.01.2001 3 AZR 287/00 EzA BetrAVG § 16 Rn. 38).
47Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden.
48Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 % (BAG, Urteil vom 23.05.2000 3 AZR 146/99 EzA BetrAVG § 16 Rn. 37; BAG, Urteil vom 18.02.2003 3 AZR 172/02 AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG).
49Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die vorgenannten Prüfungspunkte ist der Anpassungsstichtag. Entscheidend ist zwar die voraussichtliche künftige Belastbarkeit des Unternehmens in den nächsten drei Jahren. Die wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag liefert aber die benötigten Anhaltspunkte für die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (BAG, Urteil vom 23.04.1985 3 AZR 156/83 BAGE 48, 272, 281).
50Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag ist nur insoweit zu berücksichtigen als sie die getroffene Prognose bestätigen oder entkräften kann. Spätere, unerwartete Veränderungen spielen für die Anpassungspflicht keine Rolle (BAG, Urteil vom 17.04.1996 3 AZR 56/95 BAGE 83, 1, 9 f.; BAG, Urteil vom 18.02.2003 3 AZR 172/02 AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG).
51Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals (BAG, Urteil vom 17.04.1996 3 AZR 56/95 a. a. O.).
52Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Dies gilt vor allem für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne und für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (BAG, Urteil vom 23.05.2000 3 AZR 146/99 a. a. O.; BAG, Urteil vom 18.02.2003 3 AZR 172/02 a. a. O.).
53Der Sachvortrag der Parteien muss allerdings ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen nötig sind und einen für die Anpassungsentscheidung erheblichen Umfang haben können (BAG, Urteil vom 23.01.2001 3 AZR 287/00 a. a. O.).
54Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Soweit der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die seiner Ansicht nach unterlaufenden Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, so hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG, Urteil vom 18.02.2003 3 AZR 172/02 a. a. O.).
55b) Wendet man diese Grundsätze auf die Entscheidung des Streitfalls an, so ist die abgelehnte Anpassungsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.
56aa) Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits die Geschäftsberichte der zur Prüfung einschlägigen Jahre vorgelegt, die nach ihren unwidersprochen gebliebenen Hinweisen das Zahlenwerk der testierten Jahresabschlüsse ausweisen.
57Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieses Zahlenwerkes sind nicht ersichtlich.
58Der Kläger hat nicht angeführt, die Fehlerhaftigkeit des Zahlenwerks testierter Jahresabschlüsse geltend machen zu wollen; er hat insbesondere im Laufe des Rechtsstreits keinerlei Hinweise gegeben, welche seiner Ansicht nach feststellbaren Fehler im Zahlenwerk der Beklagten enthalten sind.
59Im Gegenteil der Kläger macht sich dieses Zahlenwerk ausdrücklich zu Eigen und leitet hieraus die Anpassungsverpflichtung der Beklagten ab.
60Das Zahlenwerk der Beklagten ist insgesamt geeignet, um nach Maßgabe des hieraus ableitbaren erzielten Betriebsergebnisses und des jeweils vorhandenen Eigenkapitals die zum 31.12.2006 von der Beklagten abgelehnte Anpassung einer Betriebsrentenerhöhung überprüfen zu können. Dabei ist von dem gesamten von der Beklagten im Rechtsstreit eingeführten Zahlenwerk auszugehen.
61Anhaltspunkte für betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind nicht dargetan; insbesondere ist dem Sachvortrag des Klägers kein Hinweis dazu zu entnehmen, dass derartige Korrekturen vorzunehmen seien.
62bb) Legt man das Zahlenwerk des Rechtsstreits der zur Überprüfung anstehenden Anpassungsentscheidung der Beklagten zum Stichtag 31.12.2006 zugrunde, so ergibt sich folgendes Bild:
63Das Geschäftsjahr 2004 weist einen Jahresfehlbetrag aus, durch den der Verlustvortrag des Vorjahres anstieg und das Eigenkapital trotz Erhöhung der Kapitalrücklage gesunken ist. Die Geschäftsjahre 2005 und 2006 weisen zwar Jahresüberschüsse in Höhe von 55,3 Millionen Euro für 2005 und weiteren 29,7 Millionen Euro für 2006 aus, was 2006 dazu führte, nach Aufzehrung des Verlustvortrages einen Betrag in Höhe von 0,4 Millionen Euro in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, so dass ein Bilanzgewinn verblieb, der zur Erhöhung des Eigenkapitals verwendet werden konnte. Allerdings waren beide Geschäftsjahre in ihrem Ergebnis durch außerordentliche Ergebnisse in erheblichem Umfang beeinflusst.
64Dies gilt für das Jahr 2005 durch das außerordentliche Ergebnis, resultierend aus der Veräußerung des M -S Geschäftes in Höhe von 46,1 Millionen Euro und für das Jahr 2006 in Höhe von 12 Millionen Euro durch die Rückstellungsauflösungen aus diesem Geschäft und in Höhe von weiteren 17,069 Millionen Euro aus der Verbuchung von Beteiligungsbuchwerten der Anteile der D -I in Höhe von 4,496 Millionen Euro, Einmalerträgen aus der Auflösung von Rückstellungen in Höhe von 7,311 Millionen Euro, und der Rückzahlung von Altschulden aus einer I -Abrechnung in Höhe von 5,262 Millionen Euro.
65Dies führte dazu, dass worauf die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.07.2008 im Einzelnen hingewiesen hat für die Jahre 2004, 2005 und 2006 jeweils unter Berücksichtigung zusätzlichen Substanzerhaltungsaufwandes sowie einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung von einem negativen Anpassungspotential der Beklagten in diesen Geschäftsjahren auszugehen ist. Die Kammer macht sich diese Ausführungen der Beklagten ausdrücklich zu Eigen. Insbesondere gilt dies im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der von der Beklagten aufgezeigten Einnahmen aus außerordentlichen Ergebnissen. Diese sind insgesamt nicht geeignet, eine Bewertung zuzulassen, die nachhaltig prognostizieren ließe, den Teuerungsausgleichs der Betriebsrentenanhebung aus kalkulierbaren Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzusatz in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufbringen zu können.
66cc) Dass diese von der Beklagten eingeführten und vom Kläger bestrittenen außerordentlichen Erträge in den Jahren 2005 und 2006 erzielt worden sind, ergibt sich aus den Bekundungen des hierzu vernommen Zeugen D . W .
67Der Zeuge hat eine in sich geschlossene widerspruchsfreie Aussage gemacht.
68Er hat sich an wesentliche Vorgänge deshalb erinnern können, weil er mit diesen Geschäften jedenfalls teilweise selbst betraut und befasst gewesen ist und hat sich dabei auch zu den zahlenmäßigen Größenordnungen der Beklagten festlegen können, weil er sich im Hinblick auf die Hinweise des Gerichts in der Ladung zum Kammertermin die Zahlen und Unterlagen jedenfalls für das Geschäftsjahr 2006 im Einzelnen angesehen hat.
69Damit steht für die Kammer nach Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass diese so genannten außerordentlichen Erträge für die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens zum Stichtag 31.12.2006 außer Betracht zu bleiben haben.
70Kommt man ohne diese außerordentlichen Ergebnisse wie von der Beklagten dargelegt zu einem Geschäftsergebnis, welches unter Berücksichtigung zusätzlichen Substanzerhaltungsaufwandes und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung Überschüsse nicht mehr ermitteln lässt, so ist wie von der Beklagten dargetan von einem negativen Anpassungspotential der Beklagten zum Stichtag 31.12.2006 auszugehen.
71dd) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag insoweit zu berücksichtigen, als sie die getroffene Prognose die wie dargestellt negativ ausfällt bestätigen oder entkräften kann. Allerdings führen die Zahlen des Jahresabschlusses 2007 gerade nicht zu einer Entkräftung des zuvor aufgezeigten Ergebnisses. Auch für das Zahlenwerk des handelsrechtlichen Jahresabschlusses 2007 bestätigt sich vielmehr das Ergebnis der Vorjahre.
72Nach diesen Zahlen ist Folgendes festzustellen:
73Der Hinweis des Klägers zum Jahresüberschuss des Jahres 2007 und zur nunmehr feststellbaren Eigenkapitalquote in Höhe von 446,5 Millionen ist wiederum nicht aussagekräftig. Auch hier ergeben sich nämlich wiederum die Notwendigkeiten zur Eliminierung nicht nachhaltiger Sondererträge sowie die Berücksichtigung von Substanzerhaltungsaufwand einerseits und Eigenkapitalverzinsung andererseits, so dass auch für das Jahr 2007 nicht von einem positiven Anpassungspotential ausgegangen werden kann.
74Das ermittelte Jahresergebnis des Jahres 2007 stellt sich daher nicht als ausreichend nachhaltige Entkräftung der zum 31.12.2006 aufzustellenden Prognose dar.
752. Damit verbleibt es bei dem gefundenen Ergebnis, dass die Beklagte als berechtigt anzusehen war, die Betriebsrentenerhöhung der Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 31.12.2006 insgesamt abzulehnen.
76Dies führt dazu, dass er Klage in vollem Umfang der Erfolg zu versagen war, so dass auf die Berufung der Beklagten hin die Klage insgesamt abgewiesen werden musste.
77III. Die Kostenentscheidung des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO.
78IV. Der Rechtsstreit beruht in seiner Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat aus diesen Gründen die Revision nicht zugelassen.
79Rechtsmittelbelehrung
80Gegen dieses Urteil ist für die Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
81Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim
82Bundesarbeitsgericht
83Hugo-Preuß-Platz 1
8499084 Erfurt
85Fax: (0361) 2636 - 2000
86anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
87Jüngst Röcker Otten
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Referenzen
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