Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 13 Sa 224/14
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.01.2014 – 10 Ca 9409/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten in der Berufung nur noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung des Betriebsrentenanspruchs des Klägers in den Jahren 2008 und 2011.
3Der am 18.09.1939 geborene Kläger war vom 01.07.1968 bis 30.06.1994 bei der Beklagten als AT-Angestellter beschäftigt. Seit dem 01.04.2003 bezieht er neben einer monatlichen Rente über die B -Pensionskasse eine Betriebsrente i.H.v. 500 € brutto. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Rechtsstreit der Parteien über die Höhe der Betriebsrente des Klägers mit Urteil vom 18.02.2014 (3 AZR 324/12) festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von insgesamt 603,91 € brutto monatlich hat. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Grundlagen der Versorgungszusage der Beklagten sowie der Höhe der Betriebsrente des Klägers wird auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verwiesen.
4Die Beklagte, ein Unternehmen der chemischen Industrie, ist ein Tochterunternehmen der K + S A . Bis weit in das 20. Jahrhundert beschäftigte sie weit über 1000 Mitarbeiter. Mit Wirkung zum 31.03.1994 legte sie die letzte Produktionsanlage still. Seit diesem Zeitpunkt führt sie das frühere Chemikalien-Handelsgeschäft mit derzeit neun Mitarbeitern weiter und operiert nur noch als Handelsgesellschaft. Daneben widmet sich die Beklagte der Absicherung der Versorgungszusagen ihrer früheren Mitarbeiter. Gegenwärtig zahlt sie nach ihren Angaben die laufenden Betriebsrenten für mehr als 1000 ehemalige Mitarbeiter. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG erfolgt bei ihr gebündelt alle drei Jahre, jeweils zum 1. Januar.
5Das Stammkapital der Beklagten wird bis zum heutigen Zeitpunkt – wie bereits vor der Stilllegung der Produktionsanlagen – in den Jahresabschlüssen in unveränderter Höhe mit 30 Millionen DM bzw. 15.338.756,44 € ausgewiesen. Zudem besteht eine Kapitalrücklage i.H.v. 844.601,01 € sowie eine sonstige Rücklage i.H.v. 3.768.221,16 €. Das Eigenkapital aus der Summe des gezeichneten Kapitals sowie den Rücklagen beträgt damit insgesamt 19.951.578,61 €. Die Muttergesellschaft erhielt seit 1993 keine Ausschüttungen mehr, auch eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals fand nicht statt. Bis zum Jahr 1996 lief ein Verlustvortrag in Höhe von über 37,5 Millionen DM auf, so dass das Eigenkapital auf knapp 1,5 Million DM sank. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Eigenkapitalentwicklung wird auf die den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
6Die Beklagte passte die Betriebsrente weder im Jahr 2008 noch im Jahr 2011 an. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.02.2008 und 29.01.2011 Widerspruch ein.
7Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.01.2014 abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 144 - 156 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Beklagte sei als sogenannte Rentnergesellschaft zu werten, bei der nach Maßgabe der Entscheidung des LAG Köln vom 14.01.2013 (2 Sa 818/12) die bisherigen Maßstäbe der BAG Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Beurteilung einer ausreichenden Eigenkapitalrendite als Voraussetzung für die Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht zum Tragen kommen würden. Der Kläger stellt nunmehr einen bezifferten Antrag in Höhe von 8.449,56 € brutto. Wegen der Berechnung der Nachzahlungsbeträge wird auf die Berufungsbegründungsschrift verwiesen.
8Der Kläger beantragt,
9das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.449,56 € brutto nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Entscheidung zahlen.
10Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.2008 und 01.01.2011 aus § 16 BetrAVG.
141. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. BAG 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 – m.w.N.).
15a. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann (vgl. BAG 18. 02. 2003 - 3 AZR 172/02). Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02).
16b. Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99). Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können (vgl. BAG 11.12.2012 - 3 AZR 615/10 m.w.N.). Hohe Eigenkapitalverluste können zwar dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist aber die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen. Das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmen zuzuordnende Vermögenssubstanz wider und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge). Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche. Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Deshalb ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgt und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (vgl. BAG 11.12.2012 - 3 AZR 615/10 m.w.N.).
17c. Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte mangels ausreichender Eigenkapitalausstattung zur Anpassung der Betriebsrente weder 2008 noch 2011 verpflichtet. Denn ihr Eigenkapital lag im Geschäftsjahr 2007 mit 8.316.107,60 € zum Anpassungsstichtag 01.01.2008 weit unter ihrem Stammkapital in Höhe von rund 15 Millionen €. Auch zum Anpassungsstichtag am 01.01.2011 lag das Eigenkapital im Geschäftsjahr 2010 mit 10.549.528, 41 € noch deutlich unter dem Stammkapital von rund 15 Millionen €. Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten ist auch zu erwarten, dass das Eigenkapital bis zum nächsten Anpassungsstichtag unter dem Stammkapital liegen wird.
182. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass es sich bei der Beklagten um eine sogenannte Rentnergesellschaft handelt.
19a. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.12.2012 (3 AZR 615/10) entschieden, dass die für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften gelten sollen, d.h. Unternehmen, die liquidiert wurden bzw. werden und deren einzig verbliebener Gesellschaftszweck die Abwicklung ihrer Versorgungsverbindlichkeiten ist (vgl. BAG 23.10.1996 - 3 AZR 514/95). Eine Abwicklungsgesellschaft hingegen ist zwar ebenfalls nicht mehr werbend am Markt tätig, jedoch über die Betriebsrentnerbetreuung hinaus im Bereich der Geschäftsabwicklung noch unternehmerisch aktiv, wobei es unerheblich ist, ob das Volumen dieses Geschäftsbereichs in einzelnen Jahren die Summe der Betriebsrentenleistungen übertrifft (vgl. BAG 25. 06. 2002 - 3 AZR 226/01). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass. Sinn und Zweck des § 16 BetrAVG erfordern auch bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. Zwar ist die Anpassung der Betriebsrenten der Regel-, die Nichtanpassung der Ausnahmefall (vgl. BAG 11. 03.2008 - 3 AZR 358/06 ; 10. 02. 2009 - 3 AZR 727/07 ; 26. 05. 2009 - 3 AZR 369/07 ). Das Gesetz sichert jedoch nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die im Fall der Einstellung der unternehmerischen Aktivitäten einen Eingriff in die Vermögenssubstanz verlangen könnte, gewährt § 16 BetrAVG nicht. Zudem bestünde bei einem Substanzverzehr die Gefahr, dass der Versorgungsschuldner wenigstens langfristig auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen kann. Im Insolvenzfall müsste der Pensionssicherungsverein die laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen - mit Ausnahme der in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalls vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 BetrAVG) - gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht vorzunehmen hat (BAG 11.12.2012 - 3 AZR 615/10 m.w.N.).
20b. Da Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen gelten diese Grundsätze nicht nur für den Fall der nicht angemessenen Eigenkapitalverzinsung, sondern auch für den hier maßgeblichen Fall der unzureichenden Eigenkapitalausstattung.
213. Der wegen nicht ausreichender Eigenkapitalausstattung abzulehnenden Betriebsrentenanpassung steht - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht die Entscheidung der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14.01.2013 (2 Sa 818/12) entgegen. Denn diese betrifft eine andere Fallkonstellation. Nämlich eine sogenannte Rentnergesellschaft, die durch Betriebsübergang der aktiven Betriebsteile unter Zurücklassung der Rentner und Anwartschafter gebildet worden ist. Führt die Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten zu einer unzureichenden Ausstattung der sogenannten Rentnergesellschaft, kann dies auch einen Schadensersatzanspruch auslösen (vgl. dazu BAG 01.03.2008 - 3 AZR 358/06; im Anschluss daran LAG Köln 18.12.2013 - 5 Sa 316/13 und LAG Köln 12.06.2013 - 3 Sa 815/12). Bei der Beklagten handelt es sich jedoch um keine sogenannte Rentnergesellschaft aufgrund Ausgliederung oder Veräußerung – bei ansonsten weiterer aktiver wirtschaftlicher Tätigkeit - sondern um die nach Produktionsstillegung mit Wirkung zum 31.03.1994 neben einer geringfügigen Handelstätigkeit noch verbliebene Funktion der Erfüllung von bestehenden Versorgungsverbindlichkeiten gegenüber früheren Mitarbeitern. Für ein insoweit schadenersatzbegründendes oder treuwidriges Verhalten der Beklagten besteht kein Anhaltspunkt.
22II. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO).
23III. Die Revision war nach § 72 Abs. 1 Nr.1 ArbGG zuzulassen.
24R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
25Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
26R E V I S I O N
27eingelegt werden.
28Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
29Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1,99084 Erfurt,
30Fax: 0361 2636 2000, eingelegt werden.
31Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
32Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
33- 34
1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
38* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen
- BetrAVG § 16 Anpassungsprüfungspflicht 3x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 10 Ca 9409/12 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (3. Senat) - 3 AZR 324/12 1x
- 2 Sa 818/12 2x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 502/08 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 172/02 2x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 527/09 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 83/99 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 615/10 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (3. Senat) - 3 AZR 615/10 1x
- 3 AZR 514/95 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 226/01 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 358/06 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 727/07 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 369/07 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 615/10 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 358/06 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Sa 316/13 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Sa 815/12 1x (nicht zugeordnet)