Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 Sa 177/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2014 – 12 Ca 9151/12 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über den Zeitpunkt des Beginns der Zahlungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten als Insolvenzsicherer für das Betriebsrentenversprechen, dass dem Kläger durch seine ehemalige Arbeitgeberin erteilt worden ist.
3Der Kläger ist am 1950 geboren. Er war vom 25.09.1972 bis zum 30.06.2000 bei der Ford Werke AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging zunächst zum 01.07.2000 auf die Visteon Deutschland GmbH durch Betriebsübergang über. Zum 01.05.2007 ging das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die t G GmbH über. Über das Vermögen dieser letzten Arbeitgeberin wurde am 01.03.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.
4Der Kläger schloss am 24.04.2009 einen dreiseitigen Aufhebung-und Anstellungsvertrag mit der t G GmbH i. L. und der l Transfer GmbH, durch den das Beschäftigungsverhältnis mit der t G GmbH zum 01.07.2009 beendet wurde und der Kläger Arbeitnehmer der l Transfer GmbH wurde. Das Arbeitsverhältnis endete dort zum 30.06.2010. Danach war der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente am 01.07.2012.
5Ab diesem Zeitpunkt zahlt die Beklagte die Betriebsrente des Klägers. Diese beruht auf der Versorgungsregelung der Ford Versorgung- und Unterstützungskasse Foveruka e.V., welche für Einstellungen vor dem 01.01.1983 gültig ist, in der Fassung vom 24.06.2004. Hinsichtlich des Wortlauts der Versorgungsregelung wird auf das erstinstanzliche Urteil bzw. die Versorgungsregelung Bezug genommen.
6In der Vergangenheit erhielten Arbeitnehmer, die auf Wunsch der Ford Werke ihr Arbeitsverhältnis nach dem 55. Lebensjahr auflösten, Rentenzahlungen unabhängig davon, ob ein neues Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber eingegangen wurde, Arbeitslosigkeit bestand, ALG II gezahlt wurde oder die Arbeitnehmer von einer beim Ausscheiden gezahlten Abfindung lebten.
7Der Beklagte zahlt diese Leistungen nicht. Er vertritt dabei die Ansicht, es handele sich insoweit nicht um eine Altersversorgung sondern um eine so genannte Übergangsversorgung. Nach der Definition des BAG setze eine Altersversorgung das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben voraus. Die Versorgungsordnung sehe eine feste Altersgrenze mit dem 65. Lebensjahr vor. Vorzeitige Altersrentenleistungen könnten deshalb nur dann durch die Beklagte leistet werden, wenn gleichzeitig der Bezug einer Sozialversicherungsrente gegeben sei, § 6 BetrAVG. Diese indiziere das Ausscheiden aus dem Berufsleben.
8Der Kläger vertritt demgegenüber die Ansicht, der Beklagte hafte genauso wie sein früherer Arbeitgeber. Bei dem in der Versorgungsordnung genannten 55. Lebensjahr handele es sich um eine weitere feste Altersgrenze für vorzeitiges Ausscheiden. Es gebe in der Versorgungsordnung mehrere feste Altersgrenzen, die von dem Zeitpunkt und Anlass des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis abhingen.
9Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, die Auslegung der Versorgungsordnung ergebe, dass der Rentenbezug vor dem 65. Lebensjahr auf einer flexiblen Altersgrenze beruhe und eine Rentenleistung durch den Beklagten deshalb erstmals geschuldet werde, wenn gleichzeitig eine Sozialversicherungsrente gezahlt werde.
10Der Kläger beantragt,
11das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2014- Az. 12 Ca 9151/12- abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung der Versorgungsregelung F e.V. ab dem 01.07.2009 zu zahlen
12hilfsweise festzustellen,
13dass der Beklagte verpflichtet ist an den Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung der Versorgungsregelung F e.V. ab dem 01.07. 2010 zu zahlen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Bei den Leistungen, die der Kläger für die Zeit vor dem 01.07.2012 begehrt, handelt es sich nicht um Altersversorgung im Sinne des § 7 Abs. 2 BetrAVG.
19Für den Kläger ist der Versorgungsfall, für den der Beklagte haftet, erst am 01.07.2012 eingetreten.
20Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in mehreren Entscheidungen definiert, wann ein Leistungsfall der Altersversorgung gegeben ist. Dies ist nur dann der Fall wenn die Leistungen dazu dienen sollen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu sichern und zu verbessern (BAG vom 17.09.2008, 3 AZR 865/06). In der Entscheidung vom 18.03.2014 (3 AZR 952/11) vertieft das BAG seine Definition der Altersversorgung noch einmal. Es hat ausgeführt, dass eine feste Altersgrenze dann gegeben ist, wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass der begünstigte Arbeitnehmer zu einem bestimmten (nicht flexiblen) Zeitpunkt vor Vollendung der Regelaltersgrenze bzw. des 65. Lebensjahres mit einer ungekürzten Betriebsrente in den Ruhestand treten soll. Voraussetzung ist damit der endgültige Abschied aus dem Erwerbsleben, da anderenfalls kein Ruhestand gegeben ist.
21Zu der zwischen den Parteien zur Anwendung kommenden Versorgungsordnung hat das BAG bereits am 16.2.2010 (3 AZR 216/09) entschieden, dass die Leistungen der Versorgungsordnung, die bis zum Einsetzen der gesetzlichen Rente gezahlt werden sollen, keine betriebliche Altersversorgung sondern eine Übergangsversorgung bis zum Eintritt in den Ruhestand darstellen. Abgesichert ist vor diesem Zeitpunkt lediglich das Risiko der Arbeitslosigkeit. Für dieses Risiko ist der Beklagte jedoch nicht zur Insolvenzsicherung verpflichtet.
22Der Kläger war bis zum Bezug der gesetzlichen Sozialversicherungsrente nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Er war zunächst noch Arbeitnehmer der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, sodann war er arbeitslos. Der Bezug von Arbeitslosengeld setzt dabei voraus, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich dem Arbeitsmarkt noch zu Verfügung steht. Dies schließt ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben aus.
23Wie dem Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, deckt die Insolvenzsicherung eben nicht vollständig alle Versorgungszusagen des insolventen Arbeitgebers ab. So gibt es eine Höchstgrenze, die für den Arbeitgeber, der die Versorgungszusage erteilt, nicht maßgeblich ist, wohl aber für den Beklagten. Die Altersversorgung, die der Beklagte leistet ist nicht nach § 16 BetrAVG anzupassen und die biometrischen Risiken, die abgesichert sind, sind streng limitiert. Für darüber hinausgehende Versorgungszwecke, wie den Übergang zwischen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und dem Eintritt in die gesetzliche Rente, haftet der Beklagte kraft Gesetzes nicht. Es bleibt dann dabei, dass diese Forderungen Insolvenz-oder Masseforderungen gegenüber dem insolventen Arbeitgeber sind.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung und wegen Vorliegen von einschlägiger BAG-Rechtsprechung nicht zugelassen.
25Rechtsmittelbelehrung
26Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
27Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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Referenzen
- BetrAVG § 6 Vorzeitige Altersleistung 1x
- ZPO § 313 Form und Inhalt des Urteils 1x
- BetrAVG § 16 Anpassungsprüfungspflicht 1x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- BetrAVG § 7 Umfang des Versicherungsschutzes 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 12 Ca 9151/12 2x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 865/06 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 952/11 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 216/09 1x (nicht zugeordnet)