Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 52/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.02.2014– 2 Ca 8104/13 - wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e:
2Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
3Die Ratenanordnung des Arbeitsgerichts in Höhe von 256,-- € gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von 965,70 € aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld war der allgemeine Freibetrag i. H. v. 452 € nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2.a) ZPO abzuziehen. Soweit der Kläger wegen ausstehender Verbindlichkeiten eine Reduzierung der Raten begehrt, fehlt es bereits an dem Nachweis der Tilgung. Schulden könne nur berücksichtigt werden, sofern sie tatsächlich getilgt werden (Zöller/Geimer, 30. Auflage, § 115 ZPO Rdn. 37 m. w. N.). Wenn der Kläger meint, aufgrund der Kontopfändung sei kein einzusetzendes Einkommen vorhanden, ist dies nicht plausibel. Der Kläger erkennt selbst an, dass ihm der Pfändungsfreibetrag nach § 850 c ZPO verbleibt. Damit steht zugleich fest, dass das bezogene Arbeitslosengeld nicht der Pfändung unterworfen und in voller Höhe als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO anzusetzen ist. Auf diese Gesichtspunkte hat das Arbeitsgericht wiederholt hingewiesen. Gründe, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vom Beschwerdegericht eingeräumte Stellungnahmefrist hat der Kläger verstreichen lassen.
4Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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