Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Sa 83/16

Tenor

  • 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 20.08.2015– 5 Ca 1370/15 – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, bezogen auf das Kalenderjahr 2012 folgende Angaben zu machen

-            Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens

-            Anschrift am Hauptbetrieb/Sitz, ggf. davon abweichende inländische Zustellungsadresse

-            Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse

-            inländische oder soweit nicht vorhanden ausländische Bankverbindung.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, die gezahlten Bruttolohnsummen der mit Schornsteinfegerarbeiten beschäftigten Mitarbeiter des Geschäftsjahres 2013 und 2014 anzugeben.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  • 3. Die Revision wird zugelassen.


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