Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 Sa 241/16
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.12.2015 – 7 Ca 6333/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die richtige Bereederung eines Flugzeugs.
3Der klagende Verein vertritt als Gewerkschaft die Interessen von rund 9.000 Cockpitmitarbeitern aus allen d Fluggesellschaften. Die Beklagte ist ein in D ansässiges Luftfahrtunternehmen. Sie ist Bestandteil und Kopf der sog. „L G “ als einem weltweit tätigen Luftverkehrskonzern mit insgesamt über 400 Tochterunternehmen und Beteiligungsgesellschaften. Im Passagierbereich gehören dazu u.a. die Tochtergesellschaften G G und E G .
4Schon 1992 vereinbarten die damaligen Tarifpartner eine „Geschäftsgrundlage zum Konzerntarifvertrag (KTV)“, welcher regelte, dass auf unter der Dachmarke L betriebenen Flügen nur Cockpit-Mitarbeiter der Beklagten eingesetzt werden durften. Diese Vereinbarung über einen Konzerntarifvertrag (KTV) wurde bis 2010 in weiteren Tarifverträgen fortentwickelt. Im Rahmen der „Konzertierten Aktion Cockpit“ vom 04.12.2004 bezogen die Parteien die G G in den Anwendungsbereich des KTV ein und definierten das Geschäftsfeld der G als „Low Cost“-Standard. Zugleich fassten die Parteien die „Geschäftsgrundlage zum KTV“ (im Folgenden: KTV 2004) neu (Ziff. V der Konzertierten Aktion Cockpit). Unter Ziff. 1 mit der Überschrift „Geltungsbereich“ heißt es dort auszugsweise wie folgt:
5Der Konzern-Tarifvertrag Cockpitpersonal (KTV) bestehend aus den vereinbarten Mindestbedingungen im Manteltarif-, Vergütungstarif-, Wechsel- und Förderungstarifrecht, gilt für Cockpit-Mitarbeiter der D L A (D ), C Flugdienst G (CFG) und bei Konzerngesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung.
6Unter der Dachmarke D bzw. C werden nur Mitarbeiter beschäftigt, die unter diesen Geltungsbereich fallen. Im Falle von Übernahmen oder Neugründungen von anderen Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung unter der Dachmarke D bzw. C werden die Tarifpartner rechtzeitig die Erweiterung des Geltungsbereichs des KTV verhandeln.
7[…]
8In dem „Ergebnis einer Moderation zur Geschäftsgrundlage zum KTV“ im Tarifkonflikt zwischen der Beklagten, der L C A , der G G und dem Kläger vom 23.06.2010 (im Folgenden: Moderationsergebnis 2010) heißt es auszugsweise wie folgt:
9A
10[…]
11Beide Parteien halten hinsichtlich des geographischen Geltungsbereichs ihre bisherigen, unterschiedlichen Auffassungen zur „Geschäftsgrundlage zum KTV (1992/1994/ 1995/2004)“ aufrecht. Unbeschadet dieser Tatsache vereinbaren die Tarifparteien in Ergänzung und Abänderung der „Geschäftsgrundlage KTV“ als Ergebnis der Moderation für die Bereiche der Flüge von und nach D (inkl. Mehrsektorenflüge) und innerdeutsch (I.) sowie für den Bereich der Flugzeuge der Lufthansa Italia (II.) die nachstehenden Regelungen:
12I.
13Für den Bereich der Flüge von und nach D (inkl. Mehrsektorenflüge) und innerdeutsch gilt:
14- 1.15
Definition Flugzeuge
a) Als L -Passagierflugzeuge gelten alle Flugzeuge, die unter einer operationellen L -Flugnummer […] fliegen oder mit L -Schriftzug und/oder Logo oder von der Marke L abgeleiteten Namen versehen sind.
17b) Als GWI-Flugzeuge gelten alle Flugzeuge, die unter einer operationellen Germanwings-Flugnummer […] fliegen oder mit GWI-Schriftzug und/oder Logo oder von der Marke GWI abgeleiteten Namen versehen sind.
18c) Als L -Frachtflugzeuge gelten alle Flugzeuge im AOC oder LCAG oder Frachtflugzeuge, die mit L -Schriftzug und/oder Logo oder von der Marke L abgeleiteten Namen versehen sind.
19- 2.20
KTV-Cockpitmitarbeiter
Auf Flugzeugen gemäß Ziffer I.1 werden nur Cockpitmitarbeiter beschäftigt, die unter die jeweils geltenden Tarifverträge für das Cockpitpersonal der D L A bzw. G G (Low Cost) bzw. L C A (Fracht) fallen, sofern in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.
22[…]
23Die Beklagte hält 40% der Geschäftsanteile an der t Fluggesellschaft G E H A die am Markt unter der Marke S auftritt. Weitere 10% der Anteile werden treuhänderisch für die Beklagte gehalten. Die T A A O ist zu 50% an der t S -G beteiligt. Dieses Joint Venture wiederum hält eine Beteiligung von knapp 50% (exakt 50% minus einen Geschäftsanteil) an der im Jahre 2011 gegründeten S D G . Die übrigen 50% plus einen Geschäftsanteil werden von der D Luftverkehrs-Privatstiftung (D ) gehalten.
24Die S D G ist Eigentümerin eines Flugzeugs des Typs Airbus A330 mit dem Luftfahrzeugkennzeichen D-AXGA, welches mit dem Markennamen „E “ lackiert ist und von der S D G bereedert wird; Cockpit-Mitarbeiter der Beklagten oder der G G kommen dabei nicht zum Einsatz.
25Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei aufgrund des Moderationsergebnisses 2010 schuldrechtlich verpflichtet, im Falle der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Ziff. A.I.1. die Bereederung entsprechend Ziff. A.I.2. vorzunehmen, was vorliegend bedeute, dort ausschließlich Cockpitmitarbeiter zu beschäftigen, die unter den Geltungsbereich des einschlägigen G -Manteltarifvertrages fielen, zumindest aber dementsprechend auf die S D G einzuwirken. Vorliegend handele es sich bei dem Airbus A330 mit dem Luftfahrzeugkennzeichen D-AXGA um ein Flugzeug, das mit einem von der Marke GWI abgeleiteten Namen versehen sei. Die Parteien hätten 2010 ganz bewusst eine Modifizierung der Vorgängerregelungen vorgenommen, Anknüpfungspunkt seien nicht mehr die jeweiligen Konzerngesellschaften, sondern die jeweiligen Flugzeuge mit ihrer Kennzeichnung.
26Der Kläger hat beantragt,
27- 28
1. die Beklagte zu verurteilen, auf dem Flugzeug des Typs Airbus A330 mit dem Luftfahrzeugkennzeichen D-AXGA ausschließlich Cockpitmitarbeiter zu beschäftigen, die unter den Geltungsbereich des § 1 des Manteltarifvertrages Cockpit Nr. 3a zwischen ihm und der G G vom 01.07.2011 fallen;
- 30
2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, auf ihre Tochtergesellschaft S D G dahingehend einzuwirken, dass auf dem Flugzeug des Typs Airbus A330 mit dem Luftfahrzeugkennzeichen D-AXGA ausschließlich Cockpitmitarbeiter beschäftigt werden, die unter den Geltungsbereich des § 1 des Manteltarifvertrages Cockpit Nr. 3a zwischen ihm und der G G vom 01.07.2011 fallen.
Die Beklagte hat beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie hat ihre Passivlegitimation im Hinblick auf den Klageantrag zu 1) bestritten, da das streitgegenständliche Flugzeug – unstreitig – nicht von ihr, sondern von der S D G bereedert wird; sie beschäftige – ebenfalls unstreitig – keine Cockpit-Mitarbeiter auf dem besagten Flugzeug. Einen Einwirkungsanspruch könne der Kläger aus dem Moderationsergebnis vom 23.06.2010 nicht ableiten. Die S D G sei schon keine ihrer Tochtergesellschaften, ein wie auch immer geartetes Einwirken sei ihr nicht möglich. Im Übrigen werde die S D G nicht von den einschlägigen Tarifregelungen erfasst.
34Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 278 – 286 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Auffassung ist, die Beklagte sei aufgrund des Moderationsergebnisses 2010 schuldrechtlich verpflichtet, auf dem streitgegenständlichen Flugzeug ausschließlich Cockpitmitarbeiter zu beschäftigen, die unter den Geltungsbereich des einschlägigen G -Manteltarifvertrages fallen, zumindest aber dementsprechend auf die S D G einzuwirken.
35Das Arbeitsgericht habe das Moderationsergebnis 2010 unrichtig ausgelegt, insbesondere ein weiteres Tatbestandsmerkmal des „Einsetzens durch die Beklagte“ hineingelesen. Dies könne jedoch dahinstehen. Maßgeblich sei, dass die Beklagte Initiatorin des „W -Konzepts“ und damit auch des Betriebs des streitgegenständlichen Flugzeugs mit dem aufgedruckten Namen „E “ sei. Dann müsse sie auch dafür Sorge tragen, welches Cockpitpersonal zum Einsatz komme. Entgegen der Auslegung des Arbeitsgerichts stehe dem Anspruch des Klägers auch kein mangelnder persönlicher Geltungsbereich des KTV 2010 entgegen. Der KTV 2004 finde nach dem Wortlaut des Moderationsergebnis 2010 und dem Willen der Tarifvertragsparteien keine Anwendung mehr. Selbst wenn den KTV 2004 für weiter anwendbar halten wollte, wäre aufgrund der unternehmensrechtlichen Verflechtungen der Beklagte und der S D G ein rechtsmissbräuchlicher Umgehungstatbestand anzunehmen.
36Der Kläger beantragt,
37das Urteil abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen sowie
38hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, auf die E G mit Sitz in D dahingehend einzuwirken ihre Tochtergesellschaft S D G , dass auf dem Flugzeug des Typs Airbus A330 mit dem Luftfahrzeugkennzeichen D-AXGA ausschließlich Cockpitmitarbeiter beschäftigt werden, die unter den Geltungsbereich des § 1 des Manteltarifvertrages Cockpit Nr. 3a zwischen ihm und der G G vom 01.07.2011 fallen.
39Die Beklagte beantragt,
40die Zurückweisung der Berufung und der Klageerweiterung.
41Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
43I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Haupt- und die Hilfsanträge sind zulässig, jedoch unbegründet. Die Berufung und Klageerweiterung des Klägers enthalten keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
441. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, auf dem Flugzeug des Typs Airbus A330 mit dem Luftfahrzeugkennzeichen D-AXGA ausschließlich Cockpitmitarbeiter zu beschäftigen, die unter den Geltungsbereich des § 1 des Manteltarifvertrages Cockpit Nr. 3a zwischen dem Kläger und der G G vom 01.07.2011 fallen. Als Anspruchsgrundlage für einen derartigen Beschäftigungsanspruch kommt lediglich das Moderationsergebnis 2010 in Betracht. Es handelt sich dabei um eine Tarifvereinbarung (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung LAG Köln 18.04.2012 – 9 Sa 973/11). Das Berufungsgericht folgt der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts.
45a. Die Beklagte ist insofern nicht passivlegitimiert. Denn die Beklagte setzt dieses Flugzeug unstreitig nicht ein und bereedert es auch nicht. Dass das „Einsetzen des Flugzeugs durch die Beklagte“ in Ziff. A.I.1. des Moderationsergebnisses 2010 nicht erwähnt wird und auch eine sonstige rechtliche Verbindung zwischen den Vertragspartnern und den Betreibern der dort definierten Flugzeuge nicht gefordert wird, ändert – entgegen der Ansicht des Klägers - daran nichts. Denn Ziff. A.I.1. ist ausweislich der Überschrift eine Definitionsnorm und keine Anspruchsgrundlage.
46b. Soweit Ziff. A.I.2. sodann bestimmt, dass auf Flugzeugen gemäß Ziff. I.1 nur Cockpitmitarbeiter beschäftigt werden, die unter die jeweils geltenden Tarifverträge für das Cockpitpersonal der D L A bzw. G G (Low Cost) bzw. L C A (Fracht) fallen, hat dies bei verständiger Auslegung der Regelung – wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat - zur unausgesprochenen, weil selbstverständlichen – Voraussetzung, dass ein entsprechendes Flugzeug durch die tarifabschließende Partei überhaupt eingesetzt wird. Es ist - darauf weist die Beklagte zu Recht hin - offensichtlich, dass Unternehmen Tarifvereinbarungen nur mit Wirkung für die bei ihnen selbst beschäftigten Arbeitnehmer und nicht mit Wirkung für Arbeitnehmer dritter Unternehmen abschließt und abschließen kann. Da die Beklagte das streitgegenständliche Flugzeug nicht selbst einsetzt und es auch nicht bereedert, kann sie in dem Flugzeug nicht (selbst) Cockpitmitarbeiter „beschäftigen“.
472. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, auf die S D G dahingehend einzuwirken, dass auf dem Flugzeug des Typs Airbus A330 mit dem Luftfahrzeugkennzeichen D-AXGA ausschließlich Cockpitmitarbeiter beschäftigt werden, die unter den Geltungsbereich des § 1 des Manteltarifvertrages Cockpit Nr. 3a zwischen dem Kläger und der G G vom 01.07.2011 fallen. Als Anspruchsgrundlage für einen derartigen Einwirkungsanspruch kommt auch insoweit lediglich das Moderationsergebnis 2010 in Betracht. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass bereits der persönliche Geltungsbereich dieser Tarifvertragsvereinbarung sich im Hinblick auf die tarifvertraglich gebundenen Unternehmen sich nicht auf die S D G erstreckt. Das Berufungsgericht folgt auch insoweit der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts.
48a. Ausweislich der Geltungsbereichsbestimmung der Geschäftsgrundlage zum KTV 2004 gilt diese nur für Cockpit-Mitarbeiter der D L A (D ), C F G (C ) und bei Konzerngesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung. Für den Fall von Übernahmen oder Neugründungen von anderen Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung unter der Dachmarke D bzw. C haben die Tarifpartner vereinbart, rechtzeitig die Erweiterung des Geltungsbereichs des KTV verhandeln. Daraus wird ersichtlich, dass künftig hinzutretende Konzerngesellschaften nicht automatisch vom Geltungsbereich erfasst werden sollten, da insofern nur ein Verhandlungsanspruch der Tarifpartner über die Erweiterung des Geltungsbereichs vereinbart war. Die S D G war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Geschäftsgrundlage zum KTV 2004 rechtlich noch nicht existent, so dass sie nicht unter den persönlichen Geltungsbereich fällt.
49b. Der Kläger ist der Auffassung, das Moderationsergebnis 2010 sei dahin auszulegen, aus der Vorbemerkung zu A sowie Ziffer I 1. (Definition Flugzeuge) ergebe sich, dass der persönliche Geltungsbereich KTV 2004 dahingehend abgeändert worden sei, dass es für die Verpflichtung aus A.I. 2. nur noch darauf ankomme, ob es sich um ein unter A.I.1. definiertes Flugzeug handelt. Der persönliche Geltungsbereich ist jedoch nicht durch das Moderationsergebnis 2010 abgeändert worden.
50aa. Die Auslegung des normativen Teils dieser Tarifvereinbarung erfolgt nach den für Tarifverträge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung den Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. etwa BAG 10.06. 2009 – 4 AZR 77/08 - mwN). Diese Auslegungsmaßstäbe finden auch dann Anwendung, wenn in einem nichttariflichen Koalitionsvertrag schuldrechtliche Regelungen über Arbeitsbedingungen zugunsten Dritter getroffen werden. Grund hierfür ist das schutzwürdige Vertrauen der betroffenen Dritten (vgl. etwa BAG 5. November 1997 – 4 AZR 872/95).
51bb. Das Arbeitsgericht hat die Tarifvereinbarung richtig ausgelegt. Wortlaut, Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck der Regelungen im Moderationsergebnis 2010 sprechen nicht dafür, dass der persönliche Geltungsbereich nach KTV 2014 durch das Moderationsergebnis 2010 geändert worden ist und daraus eine Verpflichtung der Beklagten herzuleiten ist, darauf „einzuwirken“, dass ein drittes Unternehmen - wie hier S D G – auf seinem Flugzeug des Typs Airbus A330 mit dem Luftfahrzeugkennzeichen D-AXGA ausschließlich Cockpitmitarbeiter beschäftigt, die unter den Geltungsbereich des § 1 des Manteltarifvertrages Cockpit Nr. 3a zwischen dem Kläger und der Germanwings GmbH vom 01.07.2011 fallen. Denn das Moderationsergebnis 2010 regelt den persönlichen Geltungsbereich gar nicht. In der Vorbemerkung zu A. wird lediglich auf einen fortbestehenden Dissens hinsichtlich des „geographische Geltungsbereichs“ hingewiesen. Da die Tarifvereinbarung keine „abändernden“ oder „ergänzenden“ Vereinbarungen zum persönlichen Geltungsbereich enthalten, gelten insoweit die Regelungen des KTV 2004. Wegen der weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.
523. Der im Wege der Klageerweiterung gestellte 2. Hilfsantrag, der eine Einwirkung iS des Haupt- und 1. Hilfsantrags der Beklagten über ihre Tochtergesellschaft E G verlangt, war gleichfalls als unbegründet abzuweisen. Diesem Verlangen steht bereits entgegen, dass die E G unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet ist, Cockpitmitarbeiter zu beschäftigen, die unter den Geltungsbereich des § 1 des Manteltarifvertrages Cockpit Nr. 3a zwischen dem Kläger und der G G vom 01.07.2011 fallen. Denn die E G hat für die bei ihr beschäftigten Cockpitmitarbeiter eigene Tarifverträge abgeschlossen, wie den von der Beklagten vorgelegten Manteltarifvertrag Nr.6 vom 22.12.2014. Wegen der weiteren Begründung im Übrigen wird auf die o.g. Ausführungen unter Ziffer 2. verwiesen.
53II. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO).
54III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.
55R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
56Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
57Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäߧ 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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Referenzen
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
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- Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Sa 973/11 1x
- 4 AZR 77/08 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 872/95 1x (nicht zugeordnet)