Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Ta 3/20
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2019– 14 Ca 1968/19 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
1
G r ü n d e
2I.
3Mit seiner am 27.03.2019 bei dem Arbeitsgericht Köln anhängig gemachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Zulässigkeit erfolgsabhängiger Vergütungsvereinbarungen.
4Der Kläger ist seit 2004 als Rechtsanwalt zugelassen und war auf Grund seiner Niederlassung in B Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer K . Seit dem 02.05.2017 unterhält der Kläger seine Zulassungskanzlei in einem Virtual Office in F . Er ist nunmehr Mitglied der Rechtsanwaltskammer F . Ferner unterhält der Kläger weitere Kanzleien in B und K .
5Zwischen den Parteien bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Zulässigkeit von Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen Mandanten. So erteilte die Beklagte dem Kläger mit Beschluss vom 21.07.2015 eine Rüge.
6Gleichwohl schloss der Kläger am 23.07.2015 erneut eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit einer Mandantin. Die Beklagte berichtete hierüber der Generalstaatanwaltschaft K mit Schreiben vom 28.11.2016 und bat um Einlegung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens. Das Anwaltsgericht K verurteilte den Kläger durch Entscheidung vom 09.10.2018 – 2 AnwG 21/15, 2 AnwG 60/17,2 AnwG 20/17 – wegen des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung vom 23.07.2015, wegen des Versendens von Werbeabrisskalendern mit Abbildungen spärlich bekleideter Frauen sowie wegen teilweise unzulässiger Werbeanzeigen im Kölner Stadtanzeiger zu einer Geldbuße iHv. 5.000 EUR und erteilte ihm einen Verweis. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers verwarf der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 06.12.2019- 2 AGH 3/19 -.
7Der Kläger leitete seinerseits mit Schreiben vom 30.10.2016 an die Generalstaatsanwaltschaft K ein Selbstreinigungsverfahren bezüglich einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung mit der Mandantin vom 11.04.2016 sowie eines abstrakten Schuldanerkenntnisses einer Mandantin vom 10.10.2016 ein. Die Beklagte vertrat gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung, dass sowohl die Vergütungsvereinbarung als auch das abstrakte Schuldanerkenntnis wegen Verstoßes gegen § 49b BRAO unwirksam seien. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft dieses Verfahren wegen der neuen Kanzleiansässigkeit des Klägers an die Generalstaatsanwaltschaft F abgegeben hatte, nahm der Kläger seinen Antrag zurück. Daraufhin stellte die Generalstaatsanwaltschaft F das Selbstreinigungsverfahren ein.
8Der Kläger vertritt die Auffassung, gegenüber der Beklagten in einem Wettbewerbsaufsichtsverhältnis zu stehen. Da die Beklagte die Auffassung vertreten habe, es sei rechtswidrig, wenn er im antragsgegenständlichen Umfang eine Bonusvereinbarung mit einer Mandantin vereinbare, stehe für ihn zu befürchten, dass die Beklagte, nachdem sie keine Disziplinaraufsicht mehr über ihn ausüben könne, zukünftig wettbewerbsrechtlich gegen ihn vorgehe.
9Mit seinen angekündigten Anträgen begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nicht wettbewerbswidrig handelt und der Beklagten insoweit keine Unterlassungsansprüche gegen ihn zukommen, wenn er als Rechtsanwalt von einer seiner im Bezirk der Beklagten liegenden weiteren Kanzleien im Sinne von § 27Abs. 2 BRAO aus mit einer Mandantin – und zwar auch dann nicht, wenn diese über eine für den Streitfall eintretende Rechtsschutzversicherung verfügt – bei Mandatsaufnahme eine schriftliche Bonusregelung trifft, wonach er im Falle des Obsiegens im zivilgerichtlichen Rechtsstreit einer Leistungsklage gem. § 253 ZPO gegen den Prozessgegner der Mandantin zusätzlich zu den gesetzlichen RVG Gebühren und -Auslagen von der Mandantin aus deren Eigenmitteln und unabhängig von ihrer Vermögenssituation eine Bonuszahlung erhält.
10Der Kläger hat nach einem entsprechenden Hinweis des Arbeitsgerichts selbst die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt und die Ansicht vertreten, dass der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen erstinstanzlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sei, da die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Wettbewerbsaufsicht über Anwälte in behördlicher Eigenschaft ausübe, der Anwaltsgerichtshof über eine besondere fachliche Kompetenz im Hinblick auf anwaltliche Fragen verfüge und ein Sachzusammenhang zum Verfahren AnwGH – 2 AGH 3/19 – bestehe.
11Die Beklagte hat ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben sei.
12Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 18.11.2019 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht K verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine Streitigkeit iSd. § 2 bis 5 ArbGG vorliege, für welche die Gerichte für Arbeitssachen zuständig seien. Es liege auch keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv. § 112a Abs. 1S. 1 BRAO vor. Dem Kläger gehe es um die Feststellung, dass die Vergütungsvereinbarungen nicht gegen § 49b BRAO verstoßen und keine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche der Beklagten gegen ihn begründen können. Zwar handele es sich bei der Beklagten gem. § 62 Abs. 1 BRAO um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daraus ergebe sich aber nicht zwangsläufig, dass diese auch hinsichtlich der vorliegenden Streitgegenstände in Ausübung ihrer öffentlich-rechtlichen Befugnisse tätig werde. Maßgeblich sei, dass die Normen, die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche der Beklagten begründen könnten, solche des bürgerlichen Rechts seien. Auch könne die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nicht durch einen Sachzusammenhang zu dem Verfahren AnwGH – 2 AGH 3/19 – hergeleitet werden. Da die Streitigkeit wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung einen Streitwert von über 5.000 EUR habe, habe gemäß § 23, 71 GVG die Verweisung an das Landgericht zu erfolgen.
13Der Beschluss ist dem Kläger am 25.11.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 07.12.019, der am selben Tag beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss eingelegt.
14Er vertritt die Auffassung, es liege eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSd.§ 112a BRAO vor. Das Klagebegehren leite sich aus § 49b Abs. 2 BRAO und damit aus einer Norm des öffentlichen Rechts her. Zudem sei die Beklagte aufgrund ihrer Stellung in § 60 Abs. 1, 62 Abs. 2 BRAO dem öffentlich Recht zuzuordnen. Sie übe als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung die Aufsicht über die Einhaltung von§ 49b BRAO aus und werde insofern als Hoheitsträgerin tätig. Dies gelte auch für ihn, den Kläger, der als Rechtsanwalt gem. § 1 BRAO „Organ der Rechtspflege“ sei. Zudem habe der Anwaltsgerichtshof seine Zuständigkeit in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem Rechtsstreit 1 AGH 31/19, in dem es um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von beschrifteten Roben gehe, bejaht. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege der Streitwert auch nicht oberhalb von 5.000 EUR. § 51 Abs. 3 GKG sehe für die streitgegenständlichen Unterlassungsstreite einen Auffangstreitwert von 1.000 EUR vor.
15Der Kläger beantragt,
16den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, hilfsweise an das Amtsgericht Köln, zu verweisen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze sowie die eingereichten Unterlagen sowie in Bezug genommen.
18II.
19Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
201. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 48 Abs. 1, 78 ArbGG iVm. 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft und wurde fristgerecht eingelegt; denn sie ist am 07.12.2019 und somit innerhalb der zweiwöchigen Notfrist gem. § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 569 Abs. 1 ZPO bei dem Arbeitsgericht eingegangen.
212. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht K verwiesen.
22a) Die Gericht für Arbeitssachen sind gemäß § 2 ff. ArbGG für den vorliegenden Rechtsstreit unter keinem Gesichtspunkt zuständig. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und wird auch mit der Beschwerde nicht angegriffen.
23b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Rechtsstreit nicht an den Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen zu verweisen. Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv. § 112a Abs. 1 BRAO, sondern um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit, die in die Zuständigkeit der Landgerichte fällt.
24aa) Gemäß § 112a Abs. 1 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach einer auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen). § 112a Abs. 1 BRAO gilt auch für den Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das keinen Verwaltungsakt darstellt, aber geeignet ist, in die berufsrechtlich begründeten Rechte der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken (BT 16/11385, S. 40).
25bb) Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Regelmäßig wird es dabei darauf ankommen, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 –, BGHZ 97, 312-317, BVerwGE 74, 368-373, Rn. 10,11). Streitigkeiten unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nach dem UWG werden von § 112a Abs. 1 BRAO hingegen nicht erfasst (Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 19. Januar 2018 – 1 AGH 2/17 –, Rn. 73, juris). Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt. Maßgebend ist im Regelfall der Vortrag des Klägers, dessen Richtigkeit zu unterstellen ist. Bei einer negativen Feststellungsklage, wie sie hier vorliegt, ist auch der Vortrag des Beklagten heranzuziehen, um zu klären, welcher Natur die von ihm beanspruchten Rechte sind (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 29. Oktober 1987 – GmS-OGB 1/86 –, BGHZ 102, 280-288, Rn. 13; BAG, Beschluss vom 24. April 1996 – 5 AZB 25/95 –, BAGE 83, 40-52, Rn. 18). Für die Annahme einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit im Falle der negativen Feststellungsklage ist es einerseits nicht ausreichend, dass sich die Beklagte auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Andererseits ist es nicht erforderlich, dass ein zivilrechtlicher Klageanspruch schlüssig dargetan ist. Maßgebend ist vielmehr, ob der Parteivortrag Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 29. Oktober 1987 – GmS-OGB 1/86 –, BGHZ 102, 280-288, Rn. 13).
26(1) Die Beklagte hat sich im vorliegenden Fall nicht zur Sache geäußert. Dem Vortrag des Klägers ist aber zu entnehmen, dass er sich im vorliegenden Rechtsstreit mit seinen Anträgen vorbeugend sowohl gegen öffentlich-rechtliche Maßnahmen der Beklagten als auch gegen zivilrechtliche Ansprüche der Beklagten wehrt.
27(1.1) Der Kläger begehrt zum einen im Hinblick darauf, dass die Beklagte ihm wegen der Vergütungsvereinbarungen zwischen ihm und seinen Mandanten eine Rüge erteilt und die Generalstaatanwaltschaft K in einem Wiederholungsfall um Einlegung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens gebeten hatte, die Feststellung, dass der Beklagten keine Unterlassungsansprüche gegen ihn zustehen, wenn er als Rechtsanwalt von einer seiner im Bezirk der Beklagten liegenden weiteren Kanzleien iSv. § 27 Abs. 2 BRAO aus mit einer Mandatsaufnahme eine schriftliche Bonusregelung trifft. § 27 Abs. 2 BRAO ist eine Norm mit aufsichtsrechtlichem Charakter und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Errichtung von Zweigstellen und weiteren Kanzleien nicht auf den Bezirk der eigenen Rechtsanwaltskammer beschränkt ist. Da ein Rechtsanwalt auch hinsichtlich der Berufstätigkeit, die er im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ausübt, nur der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer unterliegt, deren Mitglied er ist, muss er die Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer sowohl der für die Zulassungskanzlei zuständigen Rechtsanwaltskammer als auch der Rechtsanwaltskammer anzeigen, in deren Bezirk sich die neu errichtete Zweigstelle oder weitere Kanzlei befindet. Letztere soll Kenntnis über alle Rechtsanwälte haben, die in ihrem Bezirk anwaltlich tätig werden, und zwar unabhängig von der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit, um ggf. bei Beschwerden, die aus Unkenntnis über die aufsichtsrechtliche Unzuständigkeit gleichwohl an sie gerichtet werden, zeitnah dem Beschwerdeführer und auch der zuständigen Rechtsanwaltskammer Nachricht geben zu können (Weyland/Weyland, 10. Aufl. 2020, § 27 BRAO, Rn. 33). Der Kläger stellt aber nicht nur durch die Formulierung der Klageanträge einen Bezug zu der aufsichtsrechtlichen Mitwirkungspflicht der Beklagten her, sondern vertritt dezidiert die Auffassung, dass sich die Entscheidung des Rechtsstreits nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung richte.
28(1.2) Zum anderen befürchtet der Kläger, dass die Beklagte zukünftig wettbewerbsrechtlich gegen ihn vorgeht, nachdem er ihr nicht länger mitgliedschaftlich angehört und sie keine Disziplinaraufsicht mehr über ihn ausüben kann. Eine Rechtsanwaltskammer hat die Klagebefugnis eines rechtsfähigen Verbandes iSd. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Sie kann zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen Unterlassungsansprüche bei einem Verstoß gegen Marktverhaltensregeln geltend machen. Obwohl es sich bei ihr um eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, ist sie nicht gehalten, gegen ihre Mitglieder in erster Linie mit den Mitteln des Berufsrechts vorzugehen und auf die Durchsetzung von zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen gegenüber ihren Mitgliedern zu verzichten. Denn berufsrechtlich könne der Vorstand der Klägerin lediglich eine Belehrung oder eine Rüge aussprechen oder die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens anregen (zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 – I ZR 29/99 –, Rn. 17 - 18, juris; BGH, Urteil vom 30. April 1997 – I ZR 154/95 –, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 23. September 1992 – I ZR 150/90 –, BGHZ 119, 225-237, Rn. 17; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1989 – I ZR 242/87 –, Rn. 16, juris). Zu den wettbewerbsrelevanten Vorschriften der BRAO zählt auch § 49b BRAO. Nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), grundsätzlich unzulässig. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG darf ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare dient mehreren Zielen. Neben den Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit tritt der Mandantenschutz als besondere Ausprägung des Verbraucherschutzes. § 49b Abs. 2 BRAO ist deshalb als Marktverhaltensregelung iSd. § 3a UWG anzusehen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – I ZR 67/18 –, Rn. 32, juris). Das Bereiterklären zu einem Verstoß gegen das Verbot des Erfolgshonorars wäre wettbewerbswidrig (Henssler/Prütting/Kilian, 5. Aufl. 2019, § 49b BRAO, Rn. 154) und würde einen Unterlassungsanspruch nach § 3a, 8 Abs. 1 UWG begründen(OLG Köln, Urteil vom 29. Juni 2018 – I-6 U 179/17 –, Rn. 59, juris; MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, § 3a UWG, Rn. 563). Werden Erfolgshonorarvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen, kann eine Rechtsanwaltskammer zudem gemäß § 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG deren Unterlassung durchsetzen (LG Köln, Urteil vom 24. Januar 2018 – 26 O 453/16 –, Rn. 58 - 61, juris).
29(1.3) Grundsätzlich steht es der Rechtsanwaltskammer insoweit also frei, gegen Verstöße ihrer Mitglieder sowohl berufsrechtlich als auch zivilrechtlich vorzugehen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 – I ZR 29/99 –, Rn. 17, juris; Becker-Eberhardt, in: Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht: UWG, 3. Aufl. 2016, Rechtsanwaltswerbung, Rn. 44).
30(2) In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich der Kläger sowohl auf die aufsichtsrechtliche Mitwirkungspflicht der Beklagten als auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche bezieht, hilft § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht weiter, wonach die Landgerichte für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, ausschließlich zuständig sind. § 13 UWG stellt keine Norm zur Rechtswegbestimmung dar (LAG Nürnberg, Beschluss vom 27. April 2005 – 2 Ta 54/05 –, Rn. 6, juris; MüKoUWG/Ehricke, 2. Aufl. 2014, § 13 UWG Rn. 4; Götting/Nordemann, UWG, Handkommentar, § 13 UWG, Rn. 7, beck-online), sondern setzt das Vorliegen einer bürgerlichen, den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG voraus (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt, 4. Aufl. 2016, § 13 UWG, Rn. 2a). Auch wird man den Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit und zum Anwaltsgerichtshof nicht allein damit begründen können, dass eine Kammer gegenüber ihren Mitgliedern ohne besonderen Hinweis auf ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig wird (BGH, Beschluss vom 23. September 1992 – I ZB 3/92 –, BGHZ 119, 246-251, Rn. 16 ; anders die Vorinstanz OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Februar 1992 – 2 U 228/91 –, DStR 1993, 148).
31cc) Vielmehr ist bei einer negativen Feststellungsklage, bei der sich die beklagte Partei nicht in der Sache zu der von der Klagepartei begehrten Feststellung äußert, und, wie hier, nicht darlegt, ob sie, wenn überhaupt, aufsichtsrechtlich oder wettbewerbsrechtlich gegen den Kläger vorgehen will, darauf abzustellen, was ihr möglich ist und bei lebensnaher Betrachtung auch allenfalls erwartet werden kann.
32(1) Von entscheidender Bedeutung für den Rechtsweg ist daher im vorliegenden Fall, dass ein berufsrechtliches Vorgehen der Beklagten gegen den Kläger überhaupt nicht im Raum steht, weil die Parteien nicht mehr in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung zueinander stehen. Denn die beklagte Rechtsanwaltskammer kann zulässigerweise nur gegenüber ihren eigenen Mitgliedern Maßnahmen ergreifen. Der Kläger ist aber Mitglied der Rechtsanwaltskammer F . Er kann nicht zugleich Mitglied der Beklagten sein. Denn eine Doppelmitgliedschaft ist nicht möglich (Henssler/Prütting/Hartung, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 60, Rn. 23). Mit der Aufnahme des Klägers durch die Rechtsanwaltskammer F ist seine Mitgliedschaft in der Beklagten gemäß § 27 Abs. 3Satz 3 BRAO erloschen.
33(2) Zwar eröffnet § 112a BRAO den Rechtsweg auch für ehemalige Kammermitglieder (Henssler/Prütting/Deckenbrock, 5. Aufl. 2019, § 112a BRAO, Rn. 3; Weyland/Kilian, 10. Aufl. 2020, § 112a BRAO, Rn. 16). Dies gilt jedoch nur für Maßnahmen, die seitens der Kammer im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit ergangen sind oder noch ergehen können, wie etwa bei ehemaligen Rechtsanwälten mit erloschener Zulassung (vgl. Weyland/Kilian, BRAO, 10. Aufl., 2020, Rn. 16). Ein solches Vorgehen ist hier ausgeschlossen. Für Maßnahmen gegen ein ehemaliges Mitglied, das nunmehr einer anderen Rechtsanwaltskammer angehört, wäre die Beklagte schlichtweg nicht zuständig. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte eine solche Zuständigkeit anmaßt. Vielmehr müsste die Beklagte den Kläger, wenn sie es beabsichtigen sollte, zivilrechtlich gemäß § 8 Abs. 3Nr. 2 UWG wegen Lauterkeitsrechtsverstößen auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Solche Rechtsstreite unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit des Anwaltsgerichtshofs (Anwaltsgerichtshof Celle, Gerichtsbescheid vom 6. Dezember 2017 – AGH 33/16 –, Rn. 16, juris).
34(3) Der Hinweis des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe seine Zuständigkeit in dem ähnlich gelagerten Rechtsstreit 1 AGH 31/19, in dem es um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von beschrifteten Roben gehe, bejaht, ändert daran nichts. Denn der Hinweis trifft nicht zu. Dem Verfahren 1 AGH 31/19 liegt ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hamm (AG Hamm, Beschluss vom 22. August 2019 – 28 C 226/19) zu Grunde. Gemäß § 17aAbs. 2 Satz 1, Abs. 5 GVG ist diese Verweisung für den Anwaltsgerichtshof bindend, ohne dass die Zulässigkeit des Rechtswegs bei der Entscheidung der Hauptsache zu prüfen wäre.
35c) Vielmehr handelt es sich bei der vorliegenden negativen Feststellungsklage um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit nach den Bestimmungen des UWG, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gem. § 13 GVG eröffnet ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit daher an das Landgericht K verwiesen.
36aa) Denn gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG ist das Landgericht unabhängig vom Streitwert für Streitigkeiten aus dem UWG ausschließlich sachlich zuständig. Wegen dieser gesetzlich geregelten ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts kommt eine gesetzlich nicht geregelte Annexkompetenz des Anwaltsgerichtshofs im Hinblick auf das vormals anhängige und mittlerweile erledigte Verfahren 2 AGH 3/19 nicht in Betracht.
37bb) Örtlich zuständig ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG das Landgericht, in dessen Bezirk die wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommene Partei ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat. Für die negative Feststellungsklage liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, bei welchem die örtliche Zuständigkeit bei einer Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum gegeben wäre (MüKoUWG/Ehricke, 2. Aufl. 2014, § 14 UWG, Rn. 11). Neben dem Landgericht Frankfurt am Main, in dessen Bezirk der Kläger seine Zulassungskanzlei unterhält, ist dies das Landgericht Köln. Denn die vom Kläger in B und K betriebenen weiteren Kanzleien stellen Niederlassungen iSv. § 14 Abs. 1 UWG dar, da sie nicht von der Zulassungskanzlei abhängig und an diese angegliedert sind, sondern der eigenständigen, von der Zulassungskanzlei rechtlich unabhängigen anwaltlichen Berufsausübung dienen (vgl. BT-Drs. 431/16, S. 118; Weyland/Weyland, 10. Aufl. 2020, § 27 BRAO, Rn. 23e). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem mehrere Gerichte zuständig sind und der Kläger unter ihnen keine Auswahl trifft, ist der Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG an das vom Gericht bestimmte Gericht zu verweisen. Das Arbeitsgericht hat sich insoweit aus guten Gründen für das Landgericht Köln entschieden. Denn dafür spricht die Sach- und Ortsnähe beider Parteien. Zudem: Die Klage wurde unter Angabe der Brühler Kanzleianschrift des Klägers erhoben. Wenn die Beklagte, wie der Kläger im Hinblick auf § 27 Abs. 2 BRAO befürchtet, im umgekehrten Rubrum gegen ihn nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften wegen der in seinen weiteren Kanzleien verwendeten Honorarvereinbarungen mit einer Leistungsklage auf Unterlassung vorgehen würde, wäre ebenfalls zu erwarten, dass sie diese daher beim Landgericht K erhebt.
38cc) Gleiches würde gelten, wenn die Beklagte gegen den Kläger nach § 1, 3Abs. 1 Nr. 2 UKlaG vorgehen würde. Denn nach § 6 Abs. 1 UKlaG wäre das Landgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung hat, hier also ebenfalls das Landgericht K , ausschließlich zuständig.
39III.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 97 Abs. 1 ZPO.
41IV.
42Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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