Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 Ta 73/20
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.02.2020Az. 12 Ca 6291/19 auf 200,00 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
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G r ü n d e:
2I. Die Parteien der Hauptsache streiten darum, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten beendet wurde. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der Beklagten. Im Rahmen des Kündigungsschutzrechtsstreits ist zwischen den Parteien die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter und die Frage streitig, ob die Beklagte gemeinsam mit einer anderen Rechtspersönlichkeit einen sogenannten gemeinsamen Betrieb führt.
3Zum Gütetermin vom 29.10.2019 war der Beschwerdeführer durch Zustellungsurkunde vom 05.10.2019 geladen. Er erschien zu diesem Termin nicht. Die Beklagte wurde von Rechtsanwalt v d L vertreten. Im Gütetermin wurde der Beschwerdeführer zum Kammertermin am 06.02.2020 durch verkündeten Beschluss geladen. Die Anordnung erfolgte zum Zwecke der Sachaufklärung und gegebenenfalls zur Parteivernehmung. Da dieser Beschluss die nach § 141 ZPO erforderliche Belehrung über die Möglichkeit der Verhängung des Ordnungsgeldes nicht enthielt, erfolgte eine weitere Ladung des Beschwerdeführers zum Termin mit Brief auf dem Ladungsvordruck term517, welcher die erforderliche Belehrung enthält. Der Brief geriet nicht in Rücklauf. Der Beschwerdeführer erschien zum Termin am 06.02.2020 nicht. Das Gericht verhängte im Termin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €.
4Der Ordnungsgeldbeschluss wurde ohne Rechtsmittelbelehrung am 20.02.2020 beim Beschwerdeführer zugestellt. Die sofortige Beschwerde ging am 11.03.2020 ein.
5Die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers tragen vor, die Ladung habe den Geschäftsführer nicht erreicht. Er habe aber auch im Termin nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können.
6Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
7II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie war auch fristgerecht, da der Ordnungsgeldbeschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthielt.
8Im Ergebnis ist die sofortige Beschwerde lediglich wegen der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes begründet.
9Die Verhängung des Ordnungsgeldes war gemäß § 141 ZPO zulässig. Der Beschwerdeführer war bereits zum Termin vom 06.02.2020 ordnungsgemäß geladen worden. Er hätte, wenn er dieser Ladung Folge geleistet hätte, den verkündeten Beschluss unmittelbar wahrnehmen können. Allerdings enthielt dieser Beschluss noch nicht die Belehrung über die Folgen des Ausbleibens. Letzteres ist Voraussetzung zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nach § 141 ZPO.
10Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch, dass am 07.11.2019 die persönliche Ladung des Beschwerdeführers mit Formblatt und Belehrung erfolgt ist. Ein Rücklauf dieser zulässigerweise durch einfachen Brief erfolgten Ladung ist nicht zur Akte gelangt. Der Beschwerdeführer hat nicht durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihn die Ladung nicht erreicht hat. Da die am gleichen Tag ebenfalls abgesandte persönliche Ladung des Klägers unproblematisch zugegangen ist, und auch nichts dafür vorgetragen ist, dass der Beschwerdeführer das Protokoll vom 29.10.2019 nicht durch seine Prozessbevollmächtigten erhalten hat, liegen auch keinerlei Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer die Ladung nicht kannte und der Brief mit der Belehrung nicht zugegangen ist. Es hätte somit einer strafbewehrten Glaubhaftmachung bedurft, um die Beweiskraft des Aktenvermerks zu erschüttern.
11Die Festsetzung des Ordnungsgeldes scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte anstelle des Beschwerdeführers einen nach § 141 Abs. 3 ZPO informierten Prozessvertreter zum Termin entsandt hat. Der Prozessvertreter der Beklagten war am Terminstag nicht in der Lage, zu der Namensliste der bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter aus dem Schriftsatz vom 23.01.2020 Stellung zu nehmen. Diese Namensliste hätte ohne weiteres mit dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beklagten abgearbeitet werden können und so wenigstens einzelne Beschäftigungsverhältnisse geklärt werden können. Es ist dabei für die Verhängung des Ordnungsgeldes nicht erforderlich, dass eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts im Termin möglich ist, sondern lediglich, dass eine nachteilige Auswirkung des Fehlens auf dem Prozessverlauf nicht ausgeschlossen werden kann. Unabhängig von der Frage, ob zu den Voraussetzungen des Gemeinschaftsbetriebes ausreichend vorgetragen wurde, hätte jedenfalls eine teilweise Aufklärung zu den im Kündigungszeitpunkt regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern der Beklagten erfolgen können.
12Das Ordnungsgeld wurde auf ein Fünftel des Maximalbetrages von 1.000,00 € herabgesetzt, da die arbeitsgerichtliche Entscheidung keinerlei Ausführungen dazu enthält, in welcher Weise das Ermessen ausgeübt wurde. Das Landesarbeitsgericht berücksichtigt bei der Neufestsetzung insbesondere, dass es sich im vorliegenden Verfahren um die erste Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens handelte und eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts voraussichtlich nicht möglich gewesen wäre, sodass lediglich eine teilweise Verschlankung des Prozessstoffes durch Befragen des Beschwerdeführers verpasst wurde. In diesem Fall erscheint es angemessen, nicht bereits mit dem halben möglichen Höchstbetrag des Ordnungsgeldes zu operieren, sondern diesen auf ein Fünftel des Höchstbetrages festzusetzen. Bei weiterer Missachtung der Anordnungen des Gerichts mag später eine weitere, höhere Festsetzung erfolgen.
13Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Referenzen
- 12 Ca 6291/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens 4x