Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 Ta 48/21

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu zwei wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.03.2021 - AZ. 5 BVGa 4/21 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 163.149,58 € festgesetzt.


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