Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Ta 174/21

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen verneinende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.08.2021 – 14 Ca 8383/19 – teilweise aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für die Anträge zu 2 und 3 zulässig.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.


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