Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Kammer) - 1 Sa 188/06
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 21.03.2007 - 3 Ca 77/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
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Die Klägerin ist bei der Beklagten als Schuldnerberaterin beschäftigt. Sie erhielt bis in das Jahr 2005 eine Vergütung nach Gruppe IVb BAT-O. Seit dem 01.07.2005 ist auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für AWO-Sozialdienst Rostock gGmbH vom 01.07.2005 anzuwenden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob nach diesem Tarifvertrag für die Schuldnerberater die Entgeltgruppe 8, die in der Höhe der bisherigen Vergütung entspricht, oder die niedrigere Entgeltgruppe 6 einschlägig ist. Für die Klägerin als Teamleiterin trifft unstreitig die Heraushebung der Entgeltgruppe 8a bzw. 6a zu.
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Nach § 9 MTV richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1. Die Anlage 1 des MTV bestimmt die Tätigkeitsmerkmale der fraglichen Entgeltgruppe wie folgt:
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Entgeltgruppe 6
Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die sie üblicherweise durch eine abgeschlossene, tätigkeitsbezogene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Regelausbildungsdauer und durch eine zusätzliche fachliche, tätigkeitsbezogene Qualifizierung erworben werden.
Beispiele:
- Erzieher mit allgemein anerkannter Zusatzqualifikation
- Mentoren
- Gerontopsychiatrische Fachkraft
- Wohnbereichsleiter
- Arbeitnehmer in der Verwaltung
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Entgeltgruppe 7
Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie üblicherweise durch eine abgeschlossene, tätigkeitsbezogene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Regelausbildungsdauer und durch eine zusätzliche fachliche, tätigkeitsbezogene Qualifizierung in verschiedenen Arbeitsbereichen erworben werden.
Beispiele:
- Qualitätsbeauftragte
- Pflegedienstleitung
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Entgeltgruppe 8
Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie üblicherweise durch eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung erworben werden, sowie Arbeitnehmer, die diese Tätigkeiten aufgrund ihrer entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen ausüben, soweit durch Gesetz oder externe Stellen (z. B. MDK, Heimaufsicht) keine Fachhochschulausbildung als Voraussetzung zur Ausübung dieser Tätigkeit verlangt wird.
Beispiele:
- Diplom-Sozialpädagogen
- Diplom-Sozialarbeiter
- Fachwirte
- Berater
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Die Klägerin hat eine Ausbildung als Diplom-IngenieurÖkonom. Sie erfüllt unstreitig die Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit als Schuldnerberaterin gemäß dem Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (InsOAG M-V vom 17.11.1999, GVOBl. M-V 1999, 611) sowie der Verordnung über die Anerkennung geeigneter Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren (InsAnerkVO M-V vom 24.08.2000, GVOBl. M-V 2000, 502), insbesondere über die in § 2 Abs. 3 InsAnerkVO M-V vorausgesetzte Schulung auf dem Gebiet der Schuldnerberatung inklusive der Verbraucherinsolvenzberatung von mindestens 150 Stunden Dauer.
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Im Übrigen heißt es in § 2 Abs. 2 InsAnerkVO M-V:
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Beratungsfachkräfte können nur Personen sein, die über eine Ausbildung
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1. für die in § 1 Abs. 1 des Insolvenzausführungsgesetzes genannten Berufe,
2. als Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoge,
3. als Rechtspfleger oder für den sonstigen gehobenen Dienst in der Steuer- oder allgemeinen Verwaltung,
4. als Betriebswirt, Ökonom, Bank- oder Versicherungskaufmann oder
5. als Gerichtsvollzieher
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verfügen. Andere Ausbildungen können im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich der Vermittlung rechtlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Kenntnisse gleichwertig sind. Die Beratungsfachkräfte sollen über fundierte Kenntnisse sowohl im Bereich der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik als auch im wirtschaftlichen und rechtlichen Bereich verfügen.
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Das Arbeitsgericht Rostock hat mit Urteil vom 21.03.2006 für Recht erkannt:
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1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 10.07.2005 Vergütung nach Vergütungsgruppe 8a nach dem MTV AWO-Sozialdienst Rostock gGmbH ab 01.07.2005 zu beanspruchen hat.
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2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
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3. Der Streitwert wird auf 19.800,00 EUR festgesetzt.
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Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht Rostock sinngemäß ausgeführt: Die in § 2 Abs. 1 InsAnerkVO genannten Berufe seien - im Wesentlichen mit Ausnahme der Bank- und Versicherungskaufleute - ganz überwiegend Berufe mit Fachhochschulabschluss. Deshalb sei für die Schuldnerberater auch die Ausbildung mit Fachhochschulabschluss als die übliche Ausbildung anzusehen. Infolgedessen könne auch davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Schuldnerberaters eine Ausbildung erfordere, die üblicherweise im Sinne des Tarifvertrages durch Fachhochschulabschluss erworben wird.
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Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 spreche im Übrigen auch, dass in der Anlage 1 des Tarifvertrages die Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Sozialarbeiter ausdrücklich als Beispiele für die Entgeltgruppe 8 genannt seien. Es würde widersprüchlich sein, sie - wenn sie aufgrund einer Zusatzqualifikation als Schuldnerberater tätig würden - in die Entgeltgruppe 6 gewissermaßen herabzustufen. Außerdem werde in der Anlage des Tarifvertrages für die Entgeltgruppe 8 als Beispiel auch ausdrücklich der "Berater" genannt. Es würde nicht nachvollziehbar sein, weshalb dann zum Beispiel Schwangerschaftskonfliktberater bei ansonsten gleicher üblicher Ausbildung nach Gruppe 8 bezahlt würden, Schuldnerberater aber nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock im Ganzen Bezug genommen.
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Gegen das am 07.06.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 26.06.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ist am 06.07.2006 eingegangen.
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Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte sinngemäß aus: Die InsAnerkVO M-V lasse als Schuldnerberater auch Bank- und Versicherungskaufleute zu. Das zeige, dass der Fachhochschulabschluss keine Ausbildungsvoraussetzung sei. Der Gesetzgeber könne nicht gewollt haben, dass über das Argument der Üblichkeit Personen ohne Fachhochschulausbildung der Beruf verwehrt sei. In der Praxis sei es im Übrigen vielfach so, dass der Beruf des Schuldnerberaters von Personen ohne Fachhochschulabschluss ausgeübt werde. In der Praxis sei eine Tendenz zur Beschäftigung von Schuldnerberatern mit dreijähriger kaufmännischer Ausbildung zu erkennen.
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Auch für die Beklagte sei bei der Stellenausschreibung der Fachhochschulabschluss kein Kriterium gewesen. Die vom Arbeitsgericht angestellte Vergleichung mit Schwangerschaftskonfliktberatern passe nicht, weil nach den für diese geltenden Richtlinien Schwangerschaftskonfliktberater mindestens Diplom-Sozialpädagogen sein müssen, während für Schuldnerberater das Diplom gerade nicht zwingend erforderlich sei. Im Übrigen erfülle die Klägerin auch nicht die Merkmale der Vergütungsgruppe 7, weil sie nicht in verschiedenen Arbeitsbereichen tätig und qualifiziert sei.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Aufhebung des am 21.03.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Rostock - 3 Ca 77/06 - die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin weist in ihrer Berufungsbeantwortung darauf hin, dass das Anforderungsprofil für Schuldner- und Insolvenzberater, wie es in dem Entwurf einer Funktions- und Tätigkeitsbeschreibung der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände dargestellt sei, sogar an eine abgeschlossene Hochschulausbildung anknüpfe (Blatt 144, 155 d. A.). Tatsächlich liege auch - wie ihr auf Anfrage beim Sozialministerium und bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung mitgeteilt worden sei - der Anteil der Hochschulabsolventen in den Schuldnerberatungsstelle bereits bei über 80 Prozent. Entgegen der Aussage der Beklagten sei die Klägerin als Schuldnerberaterin auch nicht nur in einem Arbeitsbereich tätig, denn sie benötige für ihre Tätigkeit umfassende Rechtskenntnisse und eine ausgeprägte Fachkompetenz in Mediation und Konfliktmanagement, was in der Berufungsbeantwortungsschrift näher ausgeführt wird.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszuge wird auf die Berufungsbegründungsschrift und die Berufungsbeantwortung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die nach Form, Fristen und Beschwer statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden.
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Das Berufungsgericht stimmt der Würdigung des Arbeitsgerichts zu, dass die Tätigkeit des Schuldnerberaters Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt, die üblicherweise durch eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung erworben werden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die in § 2 Abs. 2 InsAnerkVO M-V bezeichneten Ausbildungsvoraussetzungen für Beratungsfachkräfte überwiegend Berufe bezeichnen, für die mindestens die Fachhochschulausbildung erforderlich ist und dass die dort ebenfalls genannten Bank- und Versicherungskaufleute, die diesen Abschluss nicht vorweisen müssen, im Gesamtsystem des § 2 Abs. 2 eine Ausnahme bilden.
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Dass diese Ausnahme gegenüber den Berufen mit Fachhochschulabschluss nicht prägend sein kann, zeigt sich schon darin, dass § 2 Abs. 2 Nr. 1 ausdrücklich auf die in § 1 Abs. 1 InsOAG M-V genannten Berufe verweist, wobei es sich zum Teil sogar um Berufe handelt, für die nicht nur der Fachhochschul-, sondern sogar der Hochschulabschluss vorausgesetzt wird (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer).
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Auch der von der Klägerin mit der Berufungsbeantwortung zur Akte gereichte Entwurf des Berufsbildes des Schuldnerberaters (erstellt von einem Arbeitskreis der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände, der unter anderem auch der Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt angehört) zeigt in seinem Abschnitt V. Anforderungsprofil, in dem als Voraussetzung für die Weiterbildung zum Schuldner- und Insolvenzberater eine abgeschlossene Hochschulausbildung in den Studiengängen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Sozialwissenschaften, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Ökotrophologie oder eine Hochschulausbildung zum gehobenen Justiz- und Verwaltungsdienst vorausgesetzt werden soll, dass von den beteiligten Kreisen die Anforderungen an die üblicherweise zugrunde liegende Ausbildung für diese Tätigkeit jedenfalls nicht unter einem auf dem Niveau des Fachhochschulabschlusses liegenden Berufsabschluss gesehen wird.
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Der Hinweis der Beklagten, der Gesetzgeber könne nicht gewollt haben, dass über das Argument der Üblichkeit Personen ohne Fachhochschulausbildung der Beruf verwehrt werde, liegt insofern neben der Sache, als es bei der Beantwortung der Frage, welchen Berufsabschluss die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse üblicherweise voraussetzen, nicht um die Zugangsvoraussetzungen für den Beruf, sondern um dessen tarifliche Bewertung geht. Andererseits differenziert der Tarifvertrag aber für die Vergütung eben auch nicht danach, welche der nach der InsAnerkVO M-V möglichen Berufsausbildungen der Arbeitnehmer tatsächlich aufweist, sondern stellt abstrakt auf die üblicherweise zugrunde zu legende Berufsausbildung ab.
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Da mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen ist, dass dies abstrahierend anhand der rechtlichen Voraussetzungen zur Zulassung zum Beruf zu beantworten ist, kann es auch nicht darauf ankommen, womöglich statistische Erhebungen darüber anzustellen oder zugrunde zu legen, in welchem Umfang in der Praxis tatsächlich Schuldnerberater, die als Grundqualifikation lediglich die gewöhnliche Berufsausbildung als Bank- oder Versicherungskaufmann haben, beschäftigt werden.
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Abgesehen davon, dass von Seiten der Parteien hierzu auch nichts Konkretes vorgetragen ist, ist es daher auch nicht möglich, die an die Üblichkeit anknüpfende tarifliche Eingruppierung dadurch zu unterlaufen, dass womöglich gezielt Arbeitnehmer mit der niedrigsten rechtlich zulässigen Grundqualifikation eingestellt werden.
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Abgesehen von den richtigen Erwägungen des Arbeitsgerichts zur Interpretation des Obersatzes der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 8 ist aber auch der Hinweis von entscheidender Bedeutung, dass in der Anlage des Tarifvertrages als Beispiel für die Entgeltgruppe 8 der "Berater" ausdrücklich genannt wird. Schon dies führt zur Begründetheit der Klage.
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Das Berufungsgericht geht mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass es bei ausdrücklicher Nennung einer bestimmten Tätigkeit als Beispiel für eine bestimmte Vergütungsgruppe auf die Erfüllung der Kriterien des Obersatzes im Einzelnen gar nicht mehr ankommt:
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"Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt sind, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Das hat seinen Grund darin, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können."
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(BAG, Beschluss vom 17.03.2005, 8 ABR 8/04, AP Nr. 90 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; Urteil vom 17.04.2003, 8 AZR 482/01, n. v., jeweils m. w. N.).
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Da der Begriff "Berater" in der Anlage 1 des Tarifvertrages auch ausschließlich bei der Entgeltgruppe 8 als Beispiel genannt wird und die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Eingruppierung nicht, was ihnen ohne Weiteres möglich gewesen wäre, zwischen verschiedenen Beratern je nach ihrem Tätigkeitsgebiet differenzieren (etwa zwischen Schuldner- und Insolvenzberatern einerseits oder Schwangerschaftskonfliktberatern andererseits) ist auch davon auszugehen, dass sie alle Arten von Beratern in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert wissen wollen.
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Der Hinweis der Beklagten darauf, dass die Klägerin nicht die Voraussetzung der Vergütungsgruppe 7 - Qualifikation und Tätigkeit in verschiedenen Arbeitsbereichen - erfülle, ist nach allem unerheblich, denn die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 ist nicht Gegenstand des Rechtsstreites und die von der Klägerin als für sie zutreffend geltend gemachte Entgeltgruppe 8 baut nach der Systematik der Anlage 1 des Tarifvertrages auch nicht auf Entgeltgruppe 7 auf, sondern nennt mit dem Abstellen auf eine üblicherweise vorauszusetzende abgeschlossene Fachhochschulausbildung eine davon unabhängige, eigenständige Voraussetzung.
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Gründe zur Zulassung der Revision bestehen nicht.
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Referenzen
- § 9 MTV 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 TVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- § 2 Abs. 3 InsAnerkVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 InsAnerkVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 InsAnerkVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 InsOAG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ca 77/06 2x (nicht zugeordnet)
- 8 ABR 8/04 1x (nicht zugeordnet)
- 8 AZR 482/01 1x (nicht zugeordnet)