Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Kammer) - 3 Sa 136/07

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten vom 25.04.2007 gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 4 Ca 2057/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 28.09.2006.

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Der am 15.12.1956 geborene Kläger ist seit dem 26.07.1983 bei der Beklagten als Friedhofswärter gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.209,83 beschäftigt. Er ist zwei minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet.

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Auf das Arbeitsverhältnis findet die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung (künftig KAVO) Anwendung.

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Gemäß § 53 Absatz 3 KAVO ist das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich unkündbar. Gemäß

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§ 55 Absatz 2 Satz 1 KAVO ist das Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse, welche einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, grundsätzlich auch fristlos unkündbar.

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Mit Schreiben vom 28.09.2006 kündigte die Beklagte als Trägerin des kirchlichen Friedhofes G. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gemäß § 55 Absatz 3 KAVO mit einjähriger Frist zum 31.09.2007 bei gleichzeitigem Angebot einer Abfindungszahlung in Höhe von 25.413,05 im Falle einer Klageverzichtserklärung durch den Kläger.

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Mit seiner am 12.10.2006 bei dem Arbeitsgericht Schwerin eingegangenen Kündigungsschutzklage begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 28.09.2006 sowie die Verurteilung der Beklagten zur vertragsgemäßen Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschlusses des Rechtsstreites.

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Das Arbeitsgericht Schwerin hat der Klage mit Urteil vom 06.03.2007 vollumfänglich stattgegeben und im Wesentlichen argumentiert, ein Kündigungsgrund im Sinne von § 55 Absatz 3 KAVO sei nicht gegeben, da bereits nach dem Vortrag der Beklagten weder eine wesentliche Einschränkung geschweige denn eine Auflösung des von ihr betriebenen Friedhofes ersichtlich sei. Allein die von der Beklagten angestrebte Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich des zu bewirtschaftenden Friedhofes sei zur Bejahung einer "wesentlichen Einschränkung" im Sinne des § 55 Absatz 3 KAVO nicht ausreichend.

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Gegen das am 19.04.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.04.2007 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene und nach gewährter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 12.07.2007 - Gerichtseingang 13.07.2007 - begründete Berufung der Beklagten.

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Die Beklagte hält unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag an ihrer Rechtsauffassung fest. Vertiefend trägt sie vor, dass auf Grund der ansteigenden Fehlbeträge seit dem Jahr 2003 eine Weiterbeschäftigung des Klägers für die Beklagte wirtschaftlich nicht mehr zumutbar sei. Die Personalkosten seien im Übrigen mit 95 % der Gesamtkosten zu veranschlagen. Nur in diesem Bereich sei eine Kostenreduzierung und mithin eine zumutbare Bewirtschaftung des Friedhofes für die Beklagte zu erreichen. Deshalb sei die unternehmerische Entscheidung, die diesbezüglich anfallenden Arbeiten an eine Fremdfirma zu vergeben und nicht mehr durch den Kläger ausführen zu lassen, zum einen unumgänglich und stelle zum anderen eine erhebliche Einschränkung der Dienststelle im Sinne des § 55 Absatz 3 KAVO dar. Eine weitergehende Auslegung der Arbeitnehmerschutzfunktion des § 55 Absatz 3 Satz 1 KAVO sei nicht vertretbar, da eine solche zu einer rechtsunzulässigen Einengung der Durchführung gebotener unternehmerischer Entscheidungen im Anwendungsbereich der KAVO führe.

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Die Beklagte beantragt:

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1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 06.03.2007, zugestellt am 20.04.2007, Geschäfts-Nr. 4 Ca 2057/06, wird aufgehoben.

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2. Die Klage wird abgewiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt weiterhin die Auffassung, dass bereits nach dem Vortrag der Beklagten die Ausnahmevoraussetzung des § 55 Absatz 3 Satz 1 KAVO nicht erfüllt seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten im Berufungsrechtszug wird auf die insoweit zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Schwerin hat rechtsfehlerfrei die Rechtsunwirksamkeit der streitbefangenen Kündigung der Beklagten vom 28.09.2006 festgestellt und folgerichtig die Beklagte zur vertragsgemäßen Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits verurteilt.

I.

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Die im Streit befindliche Kündigung der Beklagten vom 28.09.2006 ist gemäß §§ 53 Absatz 3 in Verbindung mit 55 Absatz 1 und 55 Absatz 2 Satz 1 KAVO rechtsunwirksam. Gemäß § 53 Absatz 3 KAVO ist ein Mitarbeiter nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres, unkündbar.

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Die genannten Voraussetzungen liegen nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien vor. Der Kläger verfügt über eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren und hat im Kündigungszeitpunkt das 40. Lebensjahr vollendet.

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Gemäß § 55 Absatz 1 KAVO kann einem Mitarbeiter nur aus in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden.

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Gemäß § 55 Absatz 2 KAVO berechtigen andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters entgegenstehen, den Arbeitgeber nicht zur Kündigung.

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Nach den benannten innerkirchlichen Vorgaben kann die im Streit befindliche Kündigung vom 28.09.2006 auch als fristlose Kündigung keine Rechtswirksamkeit entfalten.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die angesprochene Kündigung auch nicht gemäß § 55 Absatz 3 Satz 1 KAVO rechtsunwirksam. Danach kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ausnahmsweise mit einer Frist von einem Jahr zum Schluss des Kalendervierteljahres kündigen, wenn die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters deshalb nicht mehr möglich ist, weil die Dienststelle oder Einrichtung, in der er bisher tätig war, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird und die wirtschaftlichen Nachteile durch den Arbeitgeber abgemildert werden.

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Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bereits unter Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten kann weder von einer Auflösung noch von einer wesentlichen Einschränkung des von ihr betriebenen Friedhofes als Einrichtung im Sinne des § 55 Absatz 3 Satz 1 KAVO ausgegangen werden.

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Zur Begründung kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen in der streitbefangenen Entscheidung des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 06.03.2007 Bezug genommen werden.

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Soweit die Beklagte dem entgegenhält, nach entsprechender enger Auslegung des § 55 Absatz 3 Satz 1 KAVO sei eine wesentliche Einschränkung in dem dort benannten Sinn in der beabsichtigten Übertragung sämtlicher auf dem Friedhof anfallenden Arbeiten auf ein Bestattungsunternehmen zu sehen, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen.

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Denn gemäß § 55 Absatz 2 Satz 1 KAVO reichen allein dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, gerade für sich genommen nicht aus, um darauf die fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus betriebsbedingten Gründen stützen zu können. Das Verhältnis des § 55 Absatz 2 Satz 1 KAVO zu § 55 Absatz 3 Satz 1 KAVO lässt sich mithin nur dahingehend deuten, dass § 53 Absatz 3 Satz 1 KAVO weitergehend entweder die Auflösung der Dienststelle oder aber eine erhebliche Einschränkung des wirtschaftlichen Betätigungsumfanges (z.B. die Reduzierung des wesentlichen Teiles der durch die Einrichtung zu erfüllenden Aufgaben insgesamt) verlangt.

29

Derartige Umstände sind auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht gegeben.

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Eine dementsprechende Auslegung des Verhältnisses von § 55 Absatz 2 Satz 1 KAVO zu § 55 Absatz 3 Satz 1 KAVO stellt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch keinesfalls einen unzulässigen Eingriff in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht dar. Dieses Ergebnis folgt bereits aus dem Umstand, dass es sich bei der KAVO um eine einseitig vom Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsvertragsordnung handelt. Das heißt, die Beklagte hat sich die hohe Bürde der §§ 55 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit 55 Absatz 3 Satz 1 KAVO selbst auferlegt, sodass insoweit ein Eingriff in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht nachvollzogen werden kann. Eine derartige Selbstbindung des kirchlichen Arbeitgebers kann im Rahmen der sich daraus ergebenden Rechtsfolge nicht zugleich einen unzulässigen Eingriff in das grundsätzlich dem kirchlichen Arbeitgeber zustehende Selbstbestimmungsrecht darstellen.

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2. Soweit die Beklagte ihre Rechtsauffassung der Rechtmäßigkeit der im Streit befindlichen Kündigung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (z.B. vom 02.02.2006, 2 AZR 58/05) zur Möglichkeit der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist stützt, so vermag das erkennende Gericht dem ebenfalls nicht zu folgen. Die von der Beklagten benannten (Bl. 97, 98 d. A.) bundesarbeitsgerichtlichen sowie landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen betreffen jeweils anders gelagerte Sachverhalte vor dem Hintergrund der hier zu berücksichtigenden besonderen Regelung der §§ 55 Absatz 2 Satz1 in Verbindung mit 55 Absatz 3 Satz 1 KAVO und sind mithin nicht einschlägig.

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Denn anders als in den vorbenannten Entscheidungen ist vorliegend auch die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit wegen dringender betrieblicher Erfordernisse, welche einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, gemäß § 55 Absatz 2 Satz 1 KAVO ausgeschlossen. Lediglich unter den in § 55 Absatz 3 Satz 1 KAVO eigenständig geregelten engen Grenzen ist der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist von einem Jahr zulässig.

33

Diese Voraussetzungen liegen hier aber - wie bereits unter Punkt I. 1. erörtert - gerade nicht vor.

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Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

II.

35

Auf Grund der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 28.09.2006 ist die Verurteilung der Beklagten zur vertragsgemäßen Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht Schwerin in der angegriffenen Entscheidung rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

III.

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Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Absatz 1 ZPO).

37

Revisionszulassungsgründe (§ 72 Absatz 2 ArbGG) sind nicht ersichtlich.

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