Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 333/10

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Altarbeitgebers und einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den möglichen Betriebserwerber, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es zu einem Betriebsübergang gekommen ist.

2

Der Klägerin ist bei der H. W. GmbH (inzwischen Insolvenzschuldnerin) bzw. bei deren Rechtsvorgängern letztlich seit Januar 1979 beschäftigt gewesen. Ihr letztes Einkommen hat rund 1.730 Euro brutto monatlich betragen. Die H. W. GmbH hat einen Betrieb zur Herstellung von Druckerzeugnissen aller Art betrieben. Bei ihr waren zuletzt - neben der mitarbeitenden Geschäftsführerin - noch sieben Mitarbeiter beschäftigt, sechs in Vollzeit und ein Rentner als Hausmeister in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Alle sieben Arbeitnehmer waren bei dem Unternehmen schon seit Jahren und damit auch zum Jahresende 2003 beschäftigt.

3

Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 (Kopie als Anlage K3 überreicht, hier Blatt 6), der Klägerin tags darauf zugegangen, hat die heutige Insolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis "aus wichtigem Grund zum 31. August 2009, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt. Gegen diese Kündigung hat sich die bei Gericht am 6. August 2009 eingegangene Klage ursprünglich allein gerichtet.

4

Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 1. September 2009 (580 IN 218/09, Kopie hier Blatt 32) das Insolvenzverfahren eröffnet und Frau Rechtsanwältin U. P., Schwerin, zur Insolvenzverwalterin ernannt worden. Die Verwalterin war bereits zuvor im Insolvenzeröffnungsverfahren zur Sicherung der Masse als vorläufige Verwalterin bestellt worden (Kopie des Beschlusses vom 30. Juni 2009 hier Blatt 26). - Der Kündigungsrechtsstreit ist daher mit der Insolvenzverwalterin als Beklagter fortgesetzt worden.

5

Der Druckbetrieb der Insolvenzschuldnerin in W. ist auf Anraten der späteren Insolvenzverwalterin zum 30. August 2009 eingestellt worden. Die Arbeitsverhältnisse von fünf der sieben Arbeitnehmer wurden zu diesem Zeitpunkt gekündigt. Die Klägerin und eine weitere Mitarbeiterin haben gegen die Kündigung Klage erhoben, die weiteren gekündigten Mitarbeiter nicht. Von den drei nicht gekündigten Mitarbeitern hat einer im September 2009 begonnen, in einem Teil der Räumlichkeiten des alten Betriebes einen neuen Druckereibetrieb aufzubauen. Er hat dazu die beiden anderen nicht gekündigten Mitarbeiterinnen als Arbeitnehmerinnen angestellt.

6

Die Betriebsräume für den neuen Druckereibetrieb hat der Mitarbeiter von der Insolvenzverwalterin angemietet; die Betriebsmittel, die zuletzt noch vorhanden waren, hat er käuflich von der Insolvenzverwalterin erworben. Über das Kernstück des Betriebes, die erst kürzlich von der Insolvenzschuldnerin angeschaffte noch nicht abbezahlte Vierfarb-Offset-Druckmaschine, konnte er aufgrund einer komplizierten Finanzierungslösung, in der auch ein Hauptkunde des alten Betriebes als Darlehensgeber eingebunden ist, verfügen. Der neue Betrieb bedient nach wie vor die wenigen Stammkunden mit Druckprodukten, die der Insolvenzschuldnerin zuletzt noch verblieben waren. Das neue Unternehmen führt noch den Namen "H. Druck" in der Firma und es bedient sich auch noch der eingeführten alten Telefonnummer und Geschäftsadresse des Betriebes. - Aufgrund dieser Umstände hat die Klägerin im November 2009 ihre Klage gegen diesen Mitarbeiter erweitert (erstinstanzlich Beklagter zu 2 und heute einziger Berufungsführer) und verlangt von ihm die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen.

7

Das Arbeitsgericht Schwerin hat der gegen die Insolvenzverwalterin gerichteten Kündigungsschutzklage mit seinem Urteil vom 24. November 2010 (55 Ca 1545/09) stattgegeben und den Beklagten zur 2 (heutiger Berufungsführer) antragsgemäß zur weiteren Beschäftigung der Klägerin verurteilt. Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Urteil ist dem seinerzeitigen Beklagten zu 2 am 10. Februar 2011 zugestellt worden.

8

Gegen das Urteil hat allein der seinerzeitige Beklagte zu 2 Rechtsmittel eingelegt. Seine Berufung war hier schon am 20. Dezember 2010 eingegangen und sie ist mit Schriftsatz vom 22. März 2011, Gerichtseingang per Fax tags darauf, begründet worden.

9

Der Berufungsführer und ehemalige Beklagte zu 2 begehrt die Abweisung des gegen ihn gerichteten Weiterbeschäftigungsantrages.

10

Er meint, die Parteien des Berufungsrechtsstreits seien nicht durch ein Arbeitsverhältnis verbunden seien, denn im Zuge der Eröffnung seines Druckbetriebes sei es nicht zum Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB gekommen. Denn er, der Berufungsführer, habe nur einige Räume eines stillgelegten Betriebes angemietet. Die Druckmaschine habe man nicht von der Insolvenzschuldnerin oder gar der Insolvenzverwalterin erworben, sondern ihr Verbleib in W. sei einzig einer aufwändigen Finanzierungslösung unter Einbeziehung des Herstellers und Dritter zu verdanken. Er habe sich auf das Wort der Insolvenzverwalterin verlassen, dass er keine der Arbeitnehmer übernehmen müsse.

11

Letztlich könne jedoch die Frage des Betriebsübergangs auch dahinstehen, denn die von der Insolvenzschuldnerin ausgesprochene Kündigung sei als betriebsbedingte Kündigung wirksam. Die Insolvenz sei durch den Umstand verursacht worden, dass die Insolvenzschuldnerin zuletzt viel zu viele Arbeitnehmer beschäftigt hätte. Die Insolvenzschuldnerin, die spätere Insolvenzverwalterin und er hätten in der Insolvenzeröffnungsphase mit Hilfe von Banken und Beratern ein Konzept zur Fortführung des Betriebs mit nur noch 3 Arbeitnehmern entwickelt. Aufgrund dieses Konzepts seien dann die Kündigungen ausgesprochen worden, die Kündigungen seien daher nicht wegen eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613a Absatz 4 BGB ausgesprochen worden. Das neue Betriebskonzept sei richtig und durchführbar gewesen, was sich durch die erfolgreiche Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nachträglich indirekt bestätigt habe. Die Eckpunkte des neuen Konzepts hätten auch schon vor Ausspruch der Kündigungen festgestanden. Nur weil sich die Verhandlungen über den Verbleib der teuren Druckmaschine in W. mit dem Hersteller bzw. Leasinggeber noch länger hingezogen hätten, wäre es nicht mehr möglich gewesen, das neue Betriebskonzept vor Ausspruch der Kündigungen endgültig zu Papier zu bringen.

12

Der Beklagte und Berufungsführer beantragt,

13

das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24. November 2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt das ergangene Urteil mit Rechtsargumenten und wiederholt ihre zentrale Behauptung, dass es zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen Ende Juli 2009 noch gar kein Konzept gegeben habe, wie man den Druckbetrieb aus der Insolvenz heraus fortführen könnte. Es habe zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen weder festgestanden, wer zukünftig die unternehmerische Verantwortung für den Betrieb tragen sollte, noch habe festgestanden, ob es überhaupt gelingen würde, das Kernstück des Betriebes, die teure Druckmaschine, in W. halten zu können. Damit handele es sich um eine reine Vorratskündigung, die vor dem Gesetz keinen Bestand haben könne.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

19

Die Berufung bedarf hinsichtlich des Umfangs des Angriffs gegen das arbeitsgerichtliche Urteil der Auslegung. Im ausgelegten Sinne ist sie zulässig.

20

Ihrem Wortlaut nach richtet sich die Berufung gegen den gesamten Inhalt des arbeitsgerichtlichen Urteils, also gegen den Erfolg mit der Kündigungsschutzklage und gegen die erfolgte Verurteilung zur Weiterbeschäftigung. Ausweislich der Berufungsbegründung stützt sich die Berufung allerdings im Kern auf das Argument, der zu beurteilende Lebenssachverhalt könne nicht als Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB begriffen werden. Lediglich im Sinne eines Zusatzarguments wird dann noch vorgetragen, dass die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung aber zusätzlich auch deshalb noch rechtsfehlerhaft sei, da die streitige Kündigung rechtswirksam sei und daher das Arbeitsverhältnis der Klägerin, gleichgültig zu wem es zuletzt bestanden haben sollte, jedenfalls inzwischen beendet sei.

21

Aus dieser Begründung der Berufung ergibt sich, dass diese sich nur gegen die Verurteilung des Berufungsführers zur weiteren Beschäftigung der Klägerin richten sollte (Urteilstenor zu 2). Der Berufungsführer verlangt also nicht die gänzliche Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, sondern nur deren Abänderung, soweit er durch das Urteil beschwert ist.

22

Dieser einschränkende Auslegung des Umfangs der Berufung gebührt auch deshalb der Vorrang, weil nur dieses eingeschränkte Rechtsschutzziel prozessual zulässig ist. Die Auslegung des Berufungsbegehrens war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zwar sowohl im Rahmen der Erörterung der Frage, ob das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist, als auch bei der Frage, welchen Streitwert das Berufungsverfahren hat. Sowohl hierbei als auch in einem weiteren Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Berufungsführer und sein Rechtsanwalt klargestellt, dass man nur im prozessual zulässigen Umfang habe Berufung einlegen wollen.

23

Soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung richtet, bestehen gegen sie keine Zulässigkeitsbedenken.

II.

24

Die Berufung ist nicht begründet. Zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens besteht ein Arbeitsverhältnis. Es ist durch einen Betriebsübergang, der sich Anfang September 2009 vollzogen hat, entstanden. Dieses Arbeitsverhältnis ist auch nicht aufgrund der Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 30. Juli 2009 zum 31. August 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt beendet worden.

25

1. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, § 613 a Absatz 1 BGB. Das trifft hier zu.

26

a) Der Berufungsführer hat die Betriebsmittel, die er in seiner neuen Druckerei nutzt, durch Rechtsgeschäft erworben. Die Nutzungsmöglichkeit über die Betriebsräume hat er aufgrund eines Mietvertrages erworben, noch vorhandene Betriebsmittel des Altbetriebes hat er käuflich erworben. Auch die Verfügungsgewalt über die Druckmaschine hat er durch Rechtsgeschäft erworben. Insoweit ist es rechtlich ohne Belang, dass dieses Rechtsgeschäft nicht mit der Insolvenzschuldnerin bzw. der Insolvenzverwalterin abgeschlossen wurde. Der Begriff des Rechtsgeschäfts ist im Rahmen von § 613a BGB weit auszulegen.

27

b) Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt im Weiteren die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine wirtschaftliche Einheit besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben.

28

Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - AP Nr. 343 zu § 613a BGB; BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - AP Nr. 320 zu 3 613a BGB = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64 im Anschluss an EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259 = AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 = EzA BGB § 613a Nr. 145). In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen, wenn der Betriebsübernehmer Betriebsmittel des Vorgängers übernimmt. Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhanges ausmacht und wenn sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (BAG aaO).

29

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der zutreffenden Bewertung durch das Arbeitsgericht von dem Vorliegen eines Betriebsüberganges aus.

30

Die Insolvenzschuldnerin war als Unternehmen der Druckindustrie im produzierenden Bereich tätig, es liegt also ein Fall einer betriebsmittelgeprägten wirtschaftlichen Einheit vor. Daher stellt die Übernahme der Druckermaschine ein besonders gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Betriebsübergangs dar. Des Weiteren führt der Berufungsführer den Namen "H." unverändert fort. Zudem wurden die Hauptkunden der Insolvenzschuldnerin übernommen. Der Berufungsführer druckt weiter die "W. Zeitung", das "P. Inselblatt" und den "M.". Dies geschieht in denselben Räumlichkeiten. Schließlich wurden zumindest auch bedeutende Teile der Belegschaft übernommen, nämlich die Kernmannschaft der Produktion mit dem Berufungsführer als Drucker und den beiden Arbeitnehmerinnen für die Druckvorbereitung und die Drucknachbereitung. Da es sich um einen produzierenden Betrieb und nicht um einen solchen aus der Dienstleistungsbranche handelt, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die übernommenen Arbeitnehmer die Hauptbelegschaft i. S. d. Rechtsprechung des BAG zu betriebsmittelarmen Betrieben ausmachen.

31

2. Das Anfang September 2009 zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens entstandene Arbeitsverhältnis ist auch nicht durch die Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 30. Juli 2009 wie gekündigt oder später beendet worden.

32

Denn aufgrund des Obsiegens der Klägerin mit dem Kündigungsschutzantrag vor dem Arbeitsgericht steht fest, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Da die Insolvenzverwalterin gegen ihr Unterliegen bei der Kündigungsschutzklage kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die gerichtliche Feststellung inzwischen sogar in Rechtskraft erwachsen.

33

Eventuelle Kritik des Berufungsführers an der arbeitsgerichtlichen Entscheidung oder an dem prozessualen Agieren der Insolvenzverwalterin muss er mit dieser im Innenverhältnis klären, er kann jedenfalls nicht an Stelle der Insolvenzverwalterin den Kündigungsschutzprozess weiter fortführen. Denn ist einem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang gekündigt worden, so ist allein der bisherige Arbeitgeber, der gekündigt hat, passiv legitimiert für den Kündigungsschutzrechtsstreit. Das Arbeitsverhältnis geht immer so auf den Erwerber über, wie es im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden hat. Ist die Kündigung des Veräußerers unwirksam gewesen, geht das Arbeitsverhältnis also ungekündigt auf den Erwerber über (BAG 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 - BAGE 43, 13 = NJW 1984, 627 = DB 1983, 2690).

34

3. Da zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, muss der Berufungsführer die Klägerin auch vertragsgemäß beschäftigen und vergüten.

35

Das Gericht möchte allerdings ausdrücklich hervorheben, dass es zu der Folgekündigung des Berufungsführers gegen die Klägerin, die ausschließlich in der mündlichen Verhandlung beiläufig angesprochen wurde und die angeblich zum 30. Juni 2011 wirken soll, keinerlei Feststellungen getroffen hat. Das vorliegende Urteil enthält demnach auch keinerlei Feststellungen zu der Frage, ob diese Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet haben könnte und damit auch den hier ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruch zu Fall gebracht haben könnte.

III.

36

Die Kosten der Berufung hat der Berufungsführer zu tragen, da seine Berufung ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

37

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen