Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Sa 199/11

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Hierzu heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 01.07.2011 – 3 Ca 47/09 – u.a. wie folgt:

2

Die am 11.03.1979 geborene Klägerin war zunächst auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.08.1999 seit diesem Tage als Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bei dem Amt M.-Land beschäftigt.

3

§ 2 des Arbeitsvertrages verwies auf den BAT-O und den diesen ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge. Nach § 4 des Arbeitsvertrages war die Klägerin eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII BAT-O.

4

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Amt M.-Land zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. war.

5

Am 03.06.23004 schlossen die Beklagte und das Amt M.-Land auf der Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Vorgriff auf die zum 01.01.2005 erwartete Bildung des Amtes M. durch Rechtsverordnung des Innenministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

6

Mitglied des Amtes M. sollte neben weiteren Gemeinden die Beklagte werden. Hierzu erklärte die Beklagte die Aufgabe ihrer Amtsfreiheit zum 01.01.2005. Außerdem vereinbarten das Amt M.-Land und die Beklagte, dass das neu zu bildende Amt M. die Verwaltung der Beklagten in Anspruch nehmen werden.

7

In diesem Zusammenhang wurde auch geregelt, dass alle Angestellten des Amtes M.-Land zum 01.01.2005 in den Dienst der Beklagten treten sollten.

8

Die bisher anerkannten Beschäftigungszeiten der Angestellten des Amtes M.-Land sollten bei Übernahme durch die Beklagte ihre Gültigkeit behalten (wegen der weiteren Einzelheiten des öffentlich-rechtlichen Vertrages vgl. Bl. 131 bis 136 d.A.).

9

Am 25. November 2004 erließ das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern die 15. Verordnung zur Änderung der ersten Landesverordnung zur Bildung von Ämtern und zur Bestimmung der amtsfreien Gemeinden (Gesetz und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern 2004, S. 527/528).

10

Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 wurde das Amt M. unter gleichzeitiger Auflösung des Amtes M.-Land gebildet und zugleich das Amt M. zum Rechtsnachfolger des aufgelösten Amtes M.-Land sowie für die Beklagte, soweit diese gem. § 128 der Kommunalverfassung die Trägerschaft von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung verlor, bestimmt (Bl. 115 d.A.).

11

Ebenfalls am 25.11.2004 schlossen die Klägerin, das Amt M.-Land und die Beklagte einen dreiseitigen Personalüberleitungsvertrag.

12

Danach endete das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Amt M.-Land am 31.12.2004.

13

Am 01.01.2005 wurde die Klägerin sodann bei der Beklagten als vollbeschäftigte Angestellte unter Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten seit dem 01.09.1996 eingestellt.

14

§ 3 des Personalüberleitungsvertrages lautet wie folgt:

15

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung."

16

Die Beklagte, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V., erklärte den Austritt aus diesem Verband mit Wirkung zum 31.12.2007.

17

Seitdem wendet die Beklagte Tarifänderungen, insbesondere tariflich vereinbarte Anpassungen der Vergütung, auf die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer nicht mehr an.

18

Dies betrifft insbesondere den Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA-Tarifbereich Ost vom 16. November 2007, der mit Wirkung ab 01.01.2008 für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9 eine Anpassung der Tabellenentgelte von 97 % auf 100 % der Anlage A (VKA zum TVöD) vorsah.

19

Der Tarifvertrag wurde erst am 11.01.2008 verbindlich zwischen den Tarifvertragsparteien umgesetzt.

20

Die Beklagte zahlte abweichend davon auch über den 31.12.2007 hinaus an die Klägerin Vergütung nach der dann aktuellen Entgeltgruppe 8 Stufe 2 des TVöD in Höhe von jeweils 97 % der maßgeblichen Tabellenentgelte. Für den streitrelevanten Zeitraum erhielt die Klägerin von Januar bis Mai 2008 1.998,00 € brutto (100 % entsprechen 2.059,79 € brutto) sowie für die Zeit von Juni bis Oktober 2008 monatlich 2.076,00 € brutto (100 % entsprechen 2.140,21 € brutto).

21

Mit Schreiben vom 14.04.2008 machte die Klägerin bei der Beklagten außergerichtlich die Anhebung des vergütungsrechtlichen Bemessungssatzes auf 100 % laut Tarifvertrag für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA – Tarifbereich Ost) ab dem 01.01.2008 geltend. Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 lehnte die Beklagte die begehrte Vergütungsanpassung ab.

22

Das Arbeitsgericht hat in dem vorgenannten Urteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 630,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2009 zu zahlen. Das Gericht hat ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung der begehrten Vergütungsdifferenz, weil auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft konstitutiver arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel die Tarifverträge für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sei. Der Personalüberleitungsvertrag vom 25.11.2004 sei wirksam. Eine Umgehung von § 613 a BGB liege nicht vor. Die Verweisungsklausel in § 3 des Personalüberleitungsvertrages vom 25.11.2004 sei keine Gleichstellungsabrede i.S.d. BAG-Rechtsprechung. Es handele sich um einen Neuvertrag aus der Zeit seit nach dem 1. Januar 2002. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

23

Dieses Urteil ist an die Beklagte am 07.07.2011 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 11.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines fristgemäß eingegangenen Antrages bis zum 07.10.2011 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 07.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

24

Der Übertragung der Verwaltung auf die Beklagte zum 01.01.2005 liege ein Betriebsübergang zugrunde. Deshalb sei der Personalüberleitungsvertrag vom 25.11.2004 unwirksam. Selbst wenn der Vertrag wirksam sei, handele es sich bei § 3 um eine Altklausel, weil ein Arbeitsvertrag abgeändert worden sei, der vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform abgeschlossen worden sei.

25

Die Beklagte beantragt,

26

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 01.07.2011 – 3 Ca 47/09 – die Klage abzuweisen.

27

Die Klägerin beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei. Die Klägerin sei aufgrund des Aufhebungsvertrages mit dem Amt M.-Land vom 25.04.2004 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, bevor es überhaupt zu einem Betriebsübergang zwischen dem neu gebildeten Amt M. und der Beklagten kommen konnte. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen.

30

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Es wird zunächst auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

32

Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:

I.

33

Auch wenn man die Auffassung der Beklagten teilt, dass aufgrund der Übertragung der Verwaltung auf die Beklagte zum 01.01.2005 ein Betriebsübergang vorliege, der zur Umgehung des § 613 a führe, erschließt sich nicht, warum der vorliegende Vertrag unwirksam sein soll. Für die Klägerin nachteilige Regelungen werden in ihm nicht getroffen. Die bisherige Betriebszugehörigkeit wird anerkannt.

II.

34

Die Verweisung auf den BAT-O in dem Personalüberleitungsvertrag vom 25.11.2004 führt zu dessen dynamischer Anwendung. Die Klägerin kann aus diesem Grunde die der Höhe nach unstreitigen Vergütungserhöhungen, die sich bei der Anwendung des Tarifvertrages zur Anhebung des Bemessungsgrundsatzes im TVöD vom 16. November 2007 ergeben, für sich beanspruchen.

35

Es handelt sich bei der Vereinbarung vom 25.11.2004 um einen "Neuvertrag" aus der Zeit ab dem 1. Januar 2002, zu dessen Inhaltsbestimmung die allgemeinen Auslegungsregeln uneingeschränkt Anwendung finden. Eine vertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag wird jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, durch einen Wegfall der arbeitgeberseitigen Tarifbindung nicht berührt (siehe BAG vom 24.02.2010, 4 AZR 691/08 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass zwischen der Klägerin und dem Amt M.-Land eine arbeitsvertragliche Beziehung bestand, die auch eine derartige Bezugnahmeklausel enthielt und die aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes aus Gründen des Vertrauensschutzes als Gleichstellungsabrede anzuwenden ist. Für diese Auslegung sprechen im vorliegenden Fall zwei Gesichtspunkte.

a)

36

Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Personalüberleitungsvertrag nicht entworfen und anschließend gemeinsam mit der Klägerin unterzeichnet hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 01.08.1999 aufgrund der Regelungen über den Betriebsübergang oder gesetzlicher Rechtsnachfolge ohnehin weiter gelten würde. Wenn ein neuer Arbeitgeber bei dieser Sachlage im Jahre 2004 eine Bezugnahmeklausel verwendet ist nicht ersichtlich, warum er Vertrauensschutz gem. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes für sich in Anspruch nehmen könnte.

b)

37

Im Übrigen ist die Bezugnahmeklausel in der Vereinbarung vom 25.11.2004 an zwei Stellen – wenn auch völlig unerheblich – sprachlich verändert worden. Die Formulierung "Bundesangestelltentarifvertrag Ost" ist ausgeschrieben worden und es heißt "die im Bereich des Arbeitgebers" statt "für den Arbeitgeber". Dies spricht auch dafür, dass der neue Arbeitgeber sich mit der Klausel befasst und in seine Willensbildung aufgenommen hat.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 ZPO. Die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Nach der Erklärung der Beklagten sind ähnliche Personalüberleitungsverträge aufgrund Empfehlungen der beteiligten Landkreise in einer Vielzahl von Einzelfällen geschlossen worden.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen