Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 185/11
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung des Klägers nach einem Firmentarifvertrag.
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Der 1949 geborene Kläger durchlief ab dem Jahr 1965 eine Lehre beim VEB S. A-Stadt zum Hafenfacharbeiter. Nach Abschluss dieser Lehre arbeitete er dort durchgehend in einem Arbeitsverhältnis bis Ende September 1992. Der Arbeitgeber war zuletzt die S. A-Stadt Umschlagsgesellschaft mbH bzw. die S. A-Stadt GmbH (die Bezeichnung durch die Parteien variiert). Das Arbeitsverhältnis endete dann durch eine betriebsbedingte Kündigung.
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Kurze Zeit vor dem Ausscheiden des Klägers ist die S. A-Stadt GmbH sodann in 6 einzelne Hafenbetriebe aufgespalten worden. Zeitgleich wurde der Gesamthafenbetrieb A-Stadt auf Basis des Bundesgesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. 352) gegründet. Ebenfalls in diesem zeitlichen Zusammenhang wurde die Beklagte gegründet und als GmbH ins Handelsregister eingetragen (Amtsgericht A-Stadt, HRB 3528). Zum Gegenstand des Unternehmens heißt es im Handelsregister: „Die Gesellschaft wird Verwaltungsaufgaben aus der Satzung … des … Gesamthafenbetriebes übernehmen.“ Tatsächlich ist die Beklagte seit dem in der Rolle eines Geschäftsführers für den Gesamthafenbetrieb als Organgesellschaft tätig.
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Die Beklagte besitzt außerdem eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). In diesem Rahmen werden Arbeitnehmer des Gesamthafenbetriebes an Arbeitgeber außerhalb des Hafens verliehen. In der Praxis verleiht die Beklagte insbesondere Arbeitnehmer mit der Fahrerlaubnis für schwere LKW (Führerschein CE) an Fuhrbetriebe und ähnliche Unternehmen.
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Nach seinem Ausscheiden war der Kläger zunächst im Hafen in H. in ähnlicher Position als unstetig beschäftigter Hafenarbeiter tätig. Von 1999 bis 2004 war der Kläger Mitglied der Hafenreserve des Hafens in A-Stadt. Seit Juli 2006 steht der Kläger in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Gesamthafenbetrieb A-Stadt, das später entfristet wurde. Maßgeblich ist auch heute noch der Arbeitsvertrag vom 18. Oktober 2007, in dem es einleitend heißt: „... wird auf der Grundlage der Verwaltungsordnung für den Gesamthafenbetrieb A-Stadt vom 14.03.1994 und den derzeit gültigen Tarifverträgen des Gesamthafenbetriebes A-Stadt sowie der Betriebsvereinbarungen folgender Arbeitsvertrag geschlossen:..." Im Arbeitsvertrag ist eine Vergütung von 10,20 Euro brutto je Stunde vereinbart. Diesen Stundenlohn hat der Kläger bis Ende 2011 unverändert erhalten.
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Der Kläger ist im Besitz des Führerscheins C1 E mit einer Zulassung für Fahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen. Im Besitz der weitergehenden Fahrerlaubnis der Klasse CE für schwere LKW ist der Kläger nicht. Der Kläger ist ebenfalls im Besitz der notwendigen Berechtigungsscheine für die im Hafen eingesetzten Kräne, Gabelstapler und sonstigen Maschinen. Mit der vorbenannten Fahrerlaubnis sowie den benannten Berechtigungsscheinen durfte der Kläger alle unmittelbar im Hafen eingesetzten Geräte und Maschinen bedienen.
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Der Kläger wird in der Regel als Kranfahrer gelegentlich aber auch als Fahrer auf einem Hafen-Truck eingesetzt. Bei den Hafen-Trucks handelt es sich um ausschließlich im Hafen eingesetzte besondere Zugmaschinen. Die Höchstgeschwindigkeit der meisten Trucks ist auf 20 km/h gedrosselt, wodurch sie den Status einer Arbeitsmaschine haben, die mit der Fahrerlaubnisklasse L betrieben werden kann. Einigen neu angeschafften Fahrzeugen fehlt allerdings die Drosselung. Nicht ein Fahrzeug ist für den öffentlichen Verkehr zugelassen. Die Fahrten mit den Fahrzeugen erfolgen allein auf dem Hafengelände. Dort fährt der Kläger die Trucks auch zwischen dem Standort und dem späteren Einsatzort. Die hierbei benutzten Straßen im Hafen sind heute öffentliche Straßen. Darüber hinaus ist der Kläger niemals auf einem LKW im allgemeinen Straßenverkehr eingesetzt worden.
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Der Gesamthafenbetrieb ist Mitglied im Landesverband Hafenwirtschaft Mecklenburg-Vorpommern. Innerhalb dieses Landesverbandes gab es früher eine Tarifgemeinschaft, die Tarifverträge mit der Gewerkschaft ÖTV für die Gesamthafenarbeitnehmer abgeschlossen hatte. Zu Beginn des Jahres 2000 hat sich diese Tarifgemeinschaft de facto aufgelöst, nachdem alle ihre Mitglieder die Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft aufgekündigt hatten. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Oktober 2003 (1 Sa 262/03) festgestellt, dass alle von der Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge vor der Auflösung gekündigt wurden bzw. als gekündigt anzusehen seien.
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In der Folgezeit kam es zunächst nicht zu neuen Tarifabschlüssen für den Gesamthafenbetrieb. Erstmals zum 1. Januar 2008 trat wieder ein Tarifvertrag in Kraft, der Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer des Gesamthafenbetriebes A-Stadt (RTV), abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft v. und dem Gesamthafenbetrieb (Kopie als Anlage K 11 überreicht, hier Blatt 50 ff). § 15 RTV enthält eine Besitzstandsregelung für Arbeitnehmer, die zum Stichtag am 31. März 2001 bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Gesamthafenbetrieb standen. Grob zusammengefasst behalten die Arbeitnehmer, die unter diese Klausel fallen, ihre alten Arbeitsbedingungen aus den Tarifzeiten der 90er Jahre einschließlich des (hohen) Entgelts, wobei zukünftige Entgelterhöhungen diesen Mitarbeitern jeweils nur zur Hälfte ihres Wertes zustehen.
- 10
Mit Wirkung ab August 2009 hat der Gesamthafenbetrieb dann mit der Gewerkschaft v. auch noch einen Lohntarifvertrag abgeschlossen (im Folgenden als LTV bezeichnet). Nach § 2 LTV war für die niedrigste Lohngruppe A eine Vergütung von 9,00 Euro je Stunde, für die Lohngruppe 1 eine Vergütung von 10,42 Euro je Stunde und – soweit hier noch von Bedeutung – für die Lohngruppe 5 eine Vergütung von 13,05 Euro je Stunde vorgesehen. Für die Bestandsmitarbeiter mit den besseren Arbeitsbedingungen nach § 15 RTV war jetzt ein Lohn in Höhe von 13,35 Euro je Stunde vorgesehen. Zum gleichen Zeitpunkt ist ein Eingruppierungstarifvertrag (hier als ETV bezeichnet) in Kraft getreten, der ebenfalls zwischen der Gewerkschaft v. und dem Gesamthafenbetrieb abgeschlossen ist. In dessen § 2 mit der Überschrift „Eingruppierungsgrundsätze" heißt es auszugsweise wie folgt:
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„... Um dieses Ziel erreichen zu können, muss der Gesamthafenarbeiter bei see- und landseitigem Umschlag einschließlich vor- und nachgelagerten Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Ladungsgut flexibel einsetzbar sein ... Der Gesamthafenarbeiter muss, um diese Aufgaben erfüllen zu können, neben der Berechtigung zum Führen eines Staplers und eines Kranes auch im Besitz einer LKW-Fahrerlaubnis (CE) sein. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Gesamthafenarbeiter setzt somit ein hohes Maß an Qualifikation voraus und zieht eine entsprechende Eingruppierung nach sich. ...“
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Der nachfolgende § 3 ETV regelt sodann die Eingruppierung in die jeweiligen Lohngruppen. Die Lohngruppe A ist wie folgt beschrieben:
- 13
„Beschäftigte, die neu eingestellt sind und im Rahmen der Zuordnung Tätigkeiten in den ersten 6 Monaten ausüben. Diese Tätigkeiten beinhalten die Bedienung technischer Anlagen und Geräte auf Grundlage der Bedienberechtigungen. Während dieser Zeit ist der Erwerb der LKW Fahrerlaubnis (CE) und/oder des Kran- und Staplerpasses erfolgreich abzuschließen."
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Die nächst höhere Lohngruppe 1 ist wie folgt beschrieben:
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„Beschäftigte, die im Rahmen der Zuordnung Tätigkeiten in den ersten 3 Beschäftigungsjahren ausüben. Diese Tätigkeiten beinhalten die Bedienung technischer Anlagen und Geräte auf der Grundlage der Bedienberechtigungen, der LKW Fahrerlaubnis (CE) und des Kran- und Staplerpasses."
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In die weiteren Lohngruppen 2, 3, 4 und 5 gelangt ein Arbeitnehmer nach jeweils weiteren drei Beschäftigungsjahren allein aufgrund Zeitablaufes, wobei für die Lohngruppe 5 zudem ein anerkannter Fachabschluss in einem branchentypischen Beruf erforderlich ist. Weiterhin bestimmt § 3:
- 17
„Bei Verlust von Qualifikationen kann mit Änderungsvereinbarung bzw. Änderungskündigung mit der Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende bis in die Lohngruppe 1, Facharbeiter maximal bis in die Lohngruppe 3 herabgruppiert werden. Erhält der Gesamthafenarbeiter seine Qualifikation zurück, wird er in seine ursprüngliche Lohngruppe eingruppiert.“
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Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstreitig, dass der Tarifvertrag auf 63 beim Gesamthafenbetrieb noch angestellte Arbeitnehmer Anwendung findet, von denen 53 unter die Besitzstandsregelung aus § 15 RTV fallen. Die Auffächerung des Einkommens nach Lohngruppen im Lohntarifvertrag hatte also aktuell nur eine Bedeutung für zehn Arbeitnehmer. Die zehn betroffenen Arbeitnehmer, zu denen aus der Sicht der Beklagten auch der Kläger zählt, sind alle deutlich lebensjünger als der Kläger und sie sind alle – bis auf den Kläger – im Besitz der Fahrerlaubnis für schwere LKW (Klasse CE).
- 19
Mit Schreiben vom 24. September 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nach Abschluss der Tarifverträge in die Lohngruppe 1 einzugruppieren sei und deshalb ab Oktober 2009 einen Stundenlohn von 10,42 Euro brutto erhalten werde. Mit Antwortschreiben vom 29. September 2009 hat der Kläger seine Eingruppierung in die Lohngruppe 5 verlangt. Das hat die Beklagte abgelehnt.
- 20
In der Folgezeit sind dann Eingruppierungsgespräche ins Auge gefasst worden, möglicherweise sind sie auch durchgeführt worden. Jedenfalls haben sie nicht zu einem Ergebnis geführt, weshalb die Beklagte den Kläger trotz der Einführung des Eingruppierungstarifvertrages nach wie vor allein auf vertraglicher Grundlage mit 10,20 Euro brutto pro Stunde vergütet hat. Diese Vergütung legte die Beklagte auch der Berechnung des Kurzarbeitergeldes für die im Streitzeitraum angefallene Kurzarbeit zu Grunde.
- 21
Bei den Tarifverhandlungen hatte v. Wert darauf gelegt, dass die Löhne im Hafen A-Stadt mit den Löhnen in den anderen großen Häfen Deutschlands vergleichbar bleiben, damit der Wettbewerb der Häfen nicht über die Löhne entschieden werde. Daher kam für die Gewerkschaft ein Abschluss unter 10,00 Euro pro Stunde nicht in Betracht. Dieses Lohnniveau war für die Beklagte nur hinnehmbar, wenn ihre Arbeitnehmer umfassend qualifiziert sind, um sie auf allen Posten flexibel einsetzen zu können. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere über die Forderung der Beklagten verhandelt, für höhere Lohngruppen das Vorliegen eines Führerscheins für schwere LKW (Klasse CE) zu fordern. Auf diesen Wunsch ist die Gewerkschaft eingegangen und hatte vorgeschlagen, dass der Arbeiter in höheren Lohngruppen entweder einen Kran- und Staplerpass oder aber den LKW Führerschein CE besitzen müssten. Mit dieser Oder-Verbindung der notwendigen Qualifikationen war die Beklagte nicht einverstanden, weshalb man sich letztlich auf die jetzt im Tarifvertrag enthaltene Und-Verbindung bezüglich der Qualifikationen geeinigt hat.
- 22
Mit seiner Klage vom 18. November 2010, die beim Arbeitsgericht Rostock am selben Tag eingegangen ist, begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger ab Oktober 2009 nach der Lohngruppe 5 des Lohntarifvertrages in Verbindung mit dem Eingruppierungstarifvertrag zu vergüten; außerdem verlangt er die Zahlung rückständiger Vergütungsdifferenzen für die Monate Oktober 2009 bis einschließlich Oktober 2010 sowie Neuabrechnung und Zahlung nach Abrechnung für Zeiten der Kurzarbeit in dem selben Zeitraum. Die Anträge zu 2. und 3. betreffen den Zeitraum von Oktober 2009 bis September 2009 und die Anträge zu 3. und 4. betreffen den Monat Oktober 2010.
- 23
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. März 2011 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf etwas unter 20.000,00 Euro festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
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Mit der Berufung, die der Kläger rechtzeitig eingelegt und begründet hat, verfolgt er sein Begehren im Wesentlichen unverändert weiter. Da der Eingruppierungstarifvertrag zum 1. Januar 2012 grundlegend geändert wurde und der Kläger sich ab diesem Zeitpunkt zutreffend eingruppiert und bewertet sieht, hat er seinen Feststellungsantrag nunmehr allerdings auf die Zeit bis Ende Dezember 2011 beschränkt.
- 25
Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Vergütung nach der Lohngruppe 5 seit Oktober 2009 habe. Hierzu behauptet er zunächst, dass er während der Zeit der Zugehörigkeit zur Hafenreserve zum Teil in 10 bis 15 Schichten pro Monat eingesetzt worden sei. Aufgrund der Anwendbarkeit der Lohngruppe 5 habe der Kläger einen Anspruch auf einen Stundenlohn in Höhe von 13,35 Euro.
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Der Kläger erfülle aber auch die tariflichen Voraussetzungen für die Lohngruppe 5. Zunächst erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Lohngruppe 1. Dies ergebe sich daraus, dass er eine abgeschlossene Lehre vorzuweisen hat und Dienstberechtigungen für alle bei der Beklagten eingesetzten Betriebsmittel vorliegen. Zum 1. Oktober 2009 könne der Kläger im aktuellen Arbeitsverhältnis auch auf eine mehr als dreijährige Beschäftigung zurückblicken, weshalb die Lohngruppe 1 in jedem Falle erfüllt sei. Darüber hinaus seien aber auch die Voraussetzungen für die Lohngruppe 5 erfüllt. Denn es seien auch die mehr als 20 Beschäftigungsjahre von 1965 bis 1992 anzurechnen. Auch die Tätigkeit in der Hafenreserve müsse als Beschäftigungszeit im Sinne des Eingruppierungstarifvertrages angesehen werden.
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Den CE-Führerschein zu verlangen, sei eine übertriebene Förmelei. Der Kläger sei bisher noch nie auf LKWs im allgemeinen Straßenverkehr eingesetzt worden. Dies sei auch nicht notwendig, da die Arbeitsaufgaben im Hafengelände erledigt würden. Der Eingruppierungstarifvertrag gelte bis auf wenige Ausnahmen für alle Arbeitnehmer. Der CE-Führerschein sei im Ergebnis keine unabdingbare Bedingung für die Eingruppierung in die Lohngruppe 1. Bei Abschluss des Tarifvertrages sei man davon ausgegangen, dass es keine Beschäftigten gebe, die nicht unter die Eingruppierungsregelungen fallen. Hierfür spreche auch die Regelung in § 3 des Eingruppierungstarifvertrages, wonach bei Verlust von Qualifikationen eine Änderungskündigung bis in die Lohngruppe 1 bzw. bis in die Lohngruppe 3 zurück möglich sei. Mithin könne ein Facharbeiter nach Verlust des CE-Führerscheines auch weiterhin in der Lohngruppe 3 verbleiben. Den Fall des Klägers ohne Vorhandensein eines CE-Führerscheines habe man bei Abschluss des Tarifvertrages nicht bedacht.
- 28
Der Kläger beantragt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils
1.
- 29
festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf Vergütung nach der Lohngruppe 5, hilfsweise Lohngruppe 2, des Lohntarifvertrages für die Gesamthafenarbeiter des Gesamthafenbetriebes A-Stadt in Verbindung mit dem Eingruppierungstarifvertrag vom 29.07.2009, gültig ab 01.08.2009, für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2011 hat;
2.
- 30
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Vergütung für die Zeit von Oktober 2009 bis September 2010 in Höhe von insgesamt 5.072,31 Euro brutto, hilfsweise 1.553,55 Euro brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen;
3.
- 31
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit von Oktober 2009 bis September 2010 insgesamt 608,4 Kurzarbeiterstunden auf Basis eines Stundensatzes von 13,35 Euro, hilfsweise 11,15 Euro, neu zu berechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag abzüglich ausgezahlter 2.197,32 Euro an den Kläger auszuzahlen;
4.
- 32
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Vergütung für den Monat Oktober 2010 in Höhe von 501,83 Euro brutto, hilfsweise 151,35 Euro brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen;
5.
- 33
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat Oktober 2010 22 Kurzarbeiterstunden auf Basis eines Stundensatzes von 13,35 Euro, hilfs- weise 11,15 Euro, neu zu berechnen und den sich daraus ergebenden Netto betrag abzüglich gezahlter 70,32 Euro an den Kläger auszuzahlen.
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Die Beklagte beantragt,
- 35
die Berufung zurückzuweisen.
- 36
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger nur auf einzelvertraglicher Grundlage vergütet werden könne, da er unter keine der Lohngruppen des Eingruppierungstarifvertrages falle. Er erfülle bereits die Anforderungen an die Lohngruppe 1 nicht, da ihm die Fahrerlaubnis der Klasse CE fehle.
- 37
Der Eingruppierungstarifvertrag sei so zu verstehen, dass kumulativ sowohl der Stapler- und Kranpass als auch die LKW-Fahrerlaubnis CE vorliegen müsse. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von § 3 ETV. In welchem Sinne der Wortlaut von § 3 ETV auszulegen sei, ergebe sich auch aus § 2 ETV, wo ebenfalls das Vorliegen sowohl der betriebsinternen Berechtigungen als auch des CE-Führerscheins betont werde. Auch der Hergang der Tarifverhandlungen spreche für diese Auslegung.
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Es handele sich im Ergebnis hier um einen seltenen vorkommenden aber durchaus denkbaren nach unten offenen Tarifvertrag, der bei der Eingruppierung einzelne Arbeitnehmer mit Entgelten, für die es typischerweise tarifliche Eingruppierungsnormen gibt, lückenhaft sei.
- 39
Unerheblich sei es, dass der Kläger bisher nicht im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt worden sei. Entscheidend sei die vom Tarifvertrag geforderte breite Qualifikation, die der Kläger nicht aufweise. Damit sei er nicht in der Breite flexibel einsetzbar wie die anderen Arbeitnehmer mit allen erforderlichen Lizenzen und Berechtigungen.
- 40
Auch die Regelungen im § 3 des Eingruppierungstarifvertrages für den Fall des Verlustes einer Qualifikation sprechen nicht dafür, dass der CE-Führerschein nicht erforderlich sei. Es handele sich hier nur um eine Bestandsschutzregelung.
- 41
Selbst wenn der Kläger jedoch ohne Vorhandensein des CE-Führerscheines in die Lohngruppe 1 einzugruppieren sei, ergebe sich in der weiteren Prüfung nicht die Lohngruppe 5. Denn diese erfordere eine 12jährige Beschäftigung nach der Lohngruppe 1. Dies könne der Kläger nicht aufweisen. Es seien erst Zeiten ab dem 1. Juli 2006 zu berücksichtigen, was maximal zur Anwendbarkeit der Lohngruppe 2 führen könne. Nach dem Tarifvertrag sei auf Beschäftigungsjahre bei der Beklagten und nicht allgemein auf Berufsjahre auch bei anderen Arbeitgebern abzustellen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere auch die Berechnung der Höhe des klägerseitig geltend gemachten Anspruchs, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der erstmals im Berufungsrechtszug hilfsweise ausdrücklich gestellte Antrag auf Eingruppierung in die Lohngruppe 2 ist ebenfalls nicht begründet.
I.
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Die Beklagte ist für die Geltendmachung des klägerischen Anspruchs passiv legitimiert. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in dem erwähnten Urteil vom 30. Oktober 2003 (1 Sa 262/03) ausführlich begründet, weshalb ein beim Gesamthafen angestellter Arbeitnehmer zur Durchsetzung seiner Rechte gegen seinen Arbeitgeber (auch) die Beklagte, die als Organgesellschaft für den Gesamthafenbetrieb tätig wird, verklagen kann. An dieser Rechtsprechung, die der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt (BAG 14. Dezember 1988 – 5 AZR 809/87 – BAGE 60, 292 = AP Nr. 4 zu § 1 GesamthafenbetriebsG = NZA 1989, 565; BAG 25.01.1989 – 5 AZR 43/88 – BAGE 61, 29 = AP Nr. 5 zu § 1 GesamthafenbetriebsG; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 6. April 2006 – 1 Sa 480/05), wird festgehalten, da die Rechtsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit des Gesamthafenbetriebes nach wie vor noch nicht über jeden Zweifel erhaben ist.
II.
- 45
Der Kläger kann Eingruppierung und Vergütung weder aus der Lohngruppe 5 noch aus der Lohngruppe 2 verlangen, da er die dort festgelegten Voraussetzungen für die Eingruppierung nicht erfüllt. Letztlich kann der Kläger wegen der fehlenden Berechtigung zum Führen schwerer LKWs (Klasse CE) überhaupt nicht nach dem Eingruppierungstarifvertrag eingruppiert werden. Da nicht festgestellt werden kann, dass es sich insoweit um eine unbewusste Tariflücke handelt, kann diese auch nicht im Wege der Analogie oder der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden.
- 46
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet sowohl der streitige Entgelt- als auch der streitige Eingruppierungstarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Nachdem das Arbeitsgericht an der Gewerkschaftsmitgliedschaft des Klägers bei der Dienstleistungsgewerkschaft v. Zweifel geäußert hatte, hat dieser im Berufungsrechtszug seine Mitgliedschaft ausdrücklich behauptet, ohne dass dies von der Beklagten in Frage gestellt wurde. Das reicht angesichts des ergänzenden Indiz der Prozessvertretung durch die DGB-Rechtsschutz-GmbH aus.
1.
- 47
Der Kläger kann nicht nach der 2. Fallgruppe der Lohngruppe 5 zu § 3 ETV dieser Stufe zugeordnet werden. Nach dieser Tarifnorm gehören Beschäftigte zur Lohngruppe 5, die am 31. März 2001 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden haben. Das trifft auf den Kläger nicht zu, da er zu diesem Zeitpunkt nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden hat. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist erst im Jahre 2006, also lange nach dem Stichtag, begründet worden.
- 48
Dass die Beklagte nicht Rechtsnachfolger des VEB S. oder der GmbH ist, die dessen Geschäfte in den frühen 90er Jahren weiter fortgeführt hat, hat das Arbeitsgericht ausführlich begründet. Darauf nimmt das Gericht Bezug. Der Kläger hat insoweit die arbeitsgerichtlichen Feststellungen mit der Berufung auch nicht mehr angegriffen.
- 49
Auch die Tätigkeit des Klägers von 1999 bis 2004 im Rahmen der Hafenreserve macht ihn nicht zu einem Bestandsmitarbeiter im Sinne von § 15 RTV. Selbst der Kläger hat sich nie als Bestandsmitarbeiter in diesem Sinne angesehen und er hat auch nicht behauptet, dass er seinerzeit in der Hafenreserve ein Einkommen erzielt hat, das im Stundenlohn dem der Bestandsmitarbeiter entspricht oder mit ihm vergleichbar ist. Da die Eingruppierung der Bestandsmitarbeiter in die Fallgruppe 2 der Lohngruppe 5 nicht auf deren Tätigkeit, sondern allein auf deren bestandsgeschütztem Stundenlohn beruht, kann sich der Kläger nicht auf die Eingruppierung in die Lohngruppe 5 als Bestandmitarbeiter berufen, da er nicht nachgewiesen hat, dass er zum Stichtag für den Bestandsschutz (31. März 2001) ein Einkommen erzielt hat, das in Verbindung mit § 15 RTV heute in dem Bereich von 13,35 Euro brutto pro Stunden liegen müsste, wie das für die Fallgruppe 2 der Lohngruppe 5 in § 3 ETV in Verbindung mit dem Lohntarifvertrag vorgesehen ist.
- 50
Selbst wenn der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Hafenreserve zunächst zu den Bestandsmitarbeitern im Sinne von § 15 RTV zu zählen gewesen wäre, hätte er jedenfalls diesen Status durch die Unterbrechung seiner Tätigkeit für den Gesamthafenbetrieb von März 2004 bis zu seiner Wiedereinstellung im Juli 2006 später wieder verloren.
2.
- 51
Die vom Kläger begehrte Eingruppierung ergibt sich auch nicht aus der Anwendung der Eingruppierungsmerkmale aus § 3 ETV auf den Kläger.
- 52
Die Lohngruppen 1 bis 5 bauen aufeinander auf, so dass zunächst zu prüfen ist, ob der Kläger die Merkmale der Lohngruppe 1 erfüllt. Bereits das ist nicht der Fall. Der Kläger erfüllt die Merkmale der Lohngruppe 1 nicht, da er nicht im Besitz der Fahrerlaubnis für schwere LKW (Klasse CE) ist.
- 53
§ 3 ETV ist dahin auszulegen, dass die Zuordnung zur Lohngruppe 1 nur in Betracht kommt für Arbeitnehmer, die sowohl über die hafeninternen Berechtigungen zum Führen von Maschinen und Geräten verfügen als auch über die Berechtigung zum Führen von schweren LKW (Klasse CE).
- 54
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzu ziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 18. Mai 2006 – 6 AZR 422/05 – ZTR 2007, 42; Urteil vom 26. November 2003 – 4 AZR 693/02 – AP Nr. 30 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa = ZTR 2004, 426; Urteil vom 5. Oktober 1999 – 4 AZR 578/98 – AP Nr. 15 zu § 4 TVG Verdienstsicherung = DB 2000, 429).
- 55
Der danach in erster Linie maßgebliche Wortlaut der Tarifvorschrift spricht für die hier vertretene strenge Auslegung, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass in der deutschen Umgangssprache das Wort „und“ gelegentlich auch in der Bedeutung eines „oder“ verwendet wird. Wenn es beispielsweise heißt, dass Schüler und Rentner nur halben Eintritt zu zahlen haben, hat man Anspruch auf den ermäßigten Eintrittspreis, wenn man Schüler oder Rentner ist.
- 56
Wenn man aber vergleicht, was die Tarifvertragsparteien in der Lohngruppe A (Anfängerlohngruppe für die ersten 6 Monate der Beschäftigung) geregelt haben, gibt das schon einen Hinweis auf den Sinn der hier streitigen Regelung in der Lohngruppe 1. Denn dort heißt es, während der Verweildauer in der Lohngruppe A „ist der Erwerb der LKW-Fahrerlaubnis und/oder des Kran- und Staplerpasses erfolgreich abzuschließen“. „Und/oder“ ist hier als verkürzte Bezeichnung im Sinne eines „und oder oder“ gemeint, mit der Aussage, es sollen in der Verweilzeit in der Lohngruppe A alle noch eventuell fehlenden Berechtigungen nachgeholt werden, sei es nun die CE-Fahrerlaubnis oder der Kran- oder Staplerpass oder seien es beide Berechtigungen. Daraus kann geschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien durchaus zu unterscheiden wussten zwischen einer Und- und einer Oder-Verknüpfung. In sachlicher Hinsicht wird außerdem klar, dass die Tarifvertragsparteien das „und“ in der Lohngruppe 1 durchaus im Sinne einer logischen UND-Verknüpfung verstanden wissen wollten, denn ansonsten würde es nur wenig Sinn machen, in der Lohngruppe A den Erwerb aller noch fehlenden Berechtigungen zu fordern.
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Auch § 2 ETV gibt weitere Auslegungshinweise. Denn dort heißt es unter der Überschrift „Eingruppierungsgrundsätze“, der Gesamthafenarbeiter müsse, um seine Aufgaben erfüllen zu können, neben der Berechtigung zum Führen eines Staplers und eines Kranes auch im Besitz einer LKW-Fahrerlaubnis (CE) sein. Da die Eingruppierungsgrundsätze wie eine Präambel Aufschluss über Sinn und Zweck der tariflichen Regelung geben, muss die zitierte Aussage bei der Auslegung von § 3 ETV mit herangezogen werden.
- 58
Da auch der erkennbare Wille der Tarifvertragsparteien in den Verhandlungen nur zu diesem Auslegungsergebnis passt, ist davon auszugehen, dass die CE-Fahrerlaubnis in Lohngruppe 1 tatsächlich im Sinne einer logischen UND-Verknüpfung zwingend gefordert ist. Denn für die Tarifvertragsparteien war diese von der Arbeitgeberin gewünschte Verknüpfung die Formel, auf der man einen Kompromiss zwischen der Gewerkschaftsvorgabe der bundesweit vergleichbaren Löhne und der Arbeitgebervorgabe der breiten Qualifikation der Belegschaft finden konnte.
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Der klägerische Hinweis auf die Konsequenzen dieser Auslegung ist nicht geeignet, die Auslegung in Frage zu stellen. Es mag selten vorkommen, dass Tarifvertragsparteien bei ihrem Bemühen ein umfassendes Eingruppierungswerk zu schaffen, einzelne Arbeitsposten oder Arbeitnehmer übersehen. Gleichwohl gilt es festzuhalten, dass aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bekannt ist, dass dies immer mal wieder vorkommt. Es muss dann geprüft werden, ob die Lücke durch die Gerichte geschlossen werden kann.
3.
- 60
Ob das hier streitige Tarifwerk insoweit lückenhaft ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls würde es sich nicht um eine ungewollte Lücke handeln, so dass es den Gerichten für Arbeitssachen nicht erlaubt ist, die Lücke im Wege des Analogieschlusses oder der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.
- 61
Ist die Nichterfassung einer bestimmten Arbeitnehmergruppe in einem Tarifvertrag im Besonderen in einem Eingruppierungswerk Ausdruck des Willens zur Nicht-Regelung, kommt eine korrigierende Auslegung des Tarifvertrages durch die Gerichte nicht in Betracht (BAG 27.05.2004 – 6 AZR 129/03 – BAGE 111, 8 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Gleichbehandlung = DB 2004, 2538 zu den vom BAT nicht erfassten Lektoren). Eine Schließung einer tariflichen Lücke kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn man feststellen kann, dass die Tarifvertragsparteien angesichts ihres Regelungsplans eigentlich eine bestimmte Einzelregelung hätten erlassen müssen, diese jedoch fehlt (unplanmäßige Lücke).
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Im Streitfall kommt eine Lückenschließung nicht in Betracht, da das Gericht davon ausgehen muss, dass man den Kläger oder jedenfalls Arbeitnehmer mit dem Profil des Klägers bewusst nicht im Tarifvertrag eingruppierungsrechtlich regeln wollte. Der Regelungsplan der Tarifvertragsparteien ist durch die Eckpfeiler des Tarifkompromisses vorgegeben. Da es keine Tarif-Löhne unterhalb des deutschlandweiten Niveaus in Hafenbetrieben geben durfte, hat man sich auf höhere Löhne bei breiterer Qualifikation geeinigt. Dieses Verhandlungsergebnis kann nicht durch das Gericht so korrigiert werden, dass Arbeitnehmer, die die geforderte Qualifikation nicht besitzen, in Anlehnung an die eine oder die andere tarifliche Lohngruppe eingruppiert werden. Obwohl das rechtlich möglicherweise nicht von entscheidender Bedeutung ist, muss sogar davon ausgegangen werden, dass den verhandelnden Personen diese Folge ihres Tarifkompromisses klar gewesen ist, denn angesichts der übersichtlichen Anzahl von Arbeitnehmern, die unter das Tarifwerk fallen, hatten beide Verhandlungspartner ohne weiteres einen Überblick über die Konsequenzen ihrer Regelung.
- 63
Ob man für die festgestellten Umstände – wie von der Beklagten vorgeschlagen – einen systembildenden Begriff, wie den des „nach unten offenen Tarifvertrages“ prägen sollte, kann offen bleiben.
4.
- 64
Da der Kläger bereits die Voraussetzungen der Lohngruppe 1 nicht erfüllt, ist auch sein Hilfsantrag (Eingruppierung in die Lohngruppe 2) nicht begründet.
III.
- 65
Da der Kläger schon mit seinem Klageantrag zu 1. nicht durchdringen konnte, sind auch seine weiteren Klageanträge nicht begründet.
IV.
- 66
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.
- 67
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht gegeben.
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Referenzen
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- § 1 GesamthafenbetriebsG 2x (nicht zugeordnet)
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- 5 AZR 43/88 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Sa 480/05 1x (nicht zugeordnet)
- LTV § 2 1x
- § 3 ETV 8x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 129/03 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 578/98 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Sa 262/03 2x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 693/02 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 TVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 TVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 ETV 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 5 AZR 809/87 1x (nicht zugeordnet)