Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 125/11

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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In einem Vorprozess hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 20. September 2011 (5 Sa 333/10) festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Das Urteil ist während des Laufs des hiesigen Berufungsverfahrens rechtskräftig geworden. Aus der Begründung des Urteils ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis durch einen Betriebsübergang, der zum Monatswechsel August/September 2009 stattgefunden hat, entstanden ist. Tatsächlich durchgeführt wurde das Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt, da dessen Bestehen vom Beklagten geleugnet wurde.

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Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 22. Dezember 2009 bei einem regelmäßigen Monatsgehalt in Höhe von 1.730,00 Euro brutto abzüglich während dieser Zeit bezogenen Arbeitslosengeldes und Krankengeldes. Die Forderung beläuft sich auf 6.450,87 Euro brutto abzüglich 2.132,10 Euro bezogener Leistungen aus Sozialkassen.

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Die Klägerin hat die Forderung auf die Zeit bis zum 22. Dezember 2009 beschränkt, da sie seit dem 10. November 2009 arbeitsunfähig erkrankt war und daher auch bei weiterer Beschäftigung beim Beklagten dessen Pflicht zur Entgeltfortzahlung dann geendet hätte. Die Klägerin ist bis heute durchgehend seit dieser Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis ist inzwischen auch durch eine weit später ausgesprochene Kündigung, die die Klägerin nicht mehr gerichtlich angegriffen hat, rechtlich beendet.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 6. April 2011 in vollem Umfang entsprochen und hat in der Hauptsache wie folgt entschieden:

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„Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.450,87 Euro brutto abzüglich 2.132,10 Euro netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 1.730,72 Euro ab dem 1. Oktober 2009, auf einen Teilbetrag von 1.730,20 Euro seit dem 1. November 2009, auf einen Teilbetrag von 629,35 Euro seit dem 1. Dezember 2009, auf einen Teilbetrag von 1.101,37 Euro seit dem 1. Dezember 2009 und auf einen Teilbetrag von 1.258,71 Euro seit dem 1. 10. 2010 [gemeint ist wohl der 1. Januar 2010] zu zahlen.“

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Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

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Im Rahmen der rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beklagte einzig geltend gemacht, der Vorprozess sei noch nicht rechtkräftig entschieden, so dass gar nicht feststehe, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe.

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Der Beklagte beantragt,

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das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist nicht begründet.

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Nachdem inzwischen rechtskräftig feststeht, dass zwischen den Parteien auf Grund eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis entstanden ist, ist der Beklagte auch zur Begleichung des Annahmeverzugslohns verpflichtet. Die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs stehen zwischen den Parteien nicht in Streit. Auch die Höhe der Haupt- und der Nebenforderung steht nicht in Streit.

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Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.

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Die Revision kann nicht zugelassen werden, da die Voraussetzungen von § 72 ArbGG nicht vorliegen.

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