Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Sa 65/12

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche, die die Klägerin unter Berufung auf in Form des Bereitschaftsdienstes geleistete Nacharbeit begehrt und in diesem Zusammenhang auch um die Gewährung von Zusatzurlaub.

2

Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 14.03.2012 - 55 Ca 2506/10 - wie folgt:

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Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche, die die Klägerin unter Berufung auf geleistete Nachtarbeit begehrt und über die Gewährung von Zusatzurlaub.

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Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1975 zuletzt als Anästhesieschwester mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einem Bruttogehalt von circa 2.800,00 EUR beschäftigt.

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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Entgelttarifvertrag (Kliniken) der DAMP Holding AG vom 08.06.2010 und der Manteltarifvertrag DAMP vom 02.03.2010 (fortan: MTV DAMP) Anwendung. In dem MTV DAMP heißt es, soweit vorliegend von Interesse:

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§ 15 Zuschläge

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2. Bereitschaftsdienst leisten die Beschäftigten, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nut anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

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11. Nacharbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20.00Uhr bis 6.00 Uhr.

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12. Der Arbeitnehmer erhält neben seiner Vergütung Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunden …

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Für Nachtarbeit 1,50 EUR/h

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§ 22 Erholungsurlaub

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8. Für geleistete Nacharbeit erhalten Arbeitnehmer, die in deinem Kalenderjahr die folgenden Nacharbeitsstunden geleistet haben, einen Zusatzurlaub:

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ab 50 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,
ab 75 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,
ab 175 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
ab 225 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage.

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Im Übrigen wird vorliegend auf die vorbezeichneten Tarifverträge verwiesen (Blatt 7 - 59, 107 - 133 der Akte).

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Ausweislich der Jahrespläne leistete die Klägerin im Jahr 2009 insgesamt 66 Bereitschaftsdienste a 10 Stunden, im Jahre 2010 insgesamt 65 Bereitschaftsdienste a 10 Stunden während der Nacharbeitszeit (Blatt 2 f, 60 f, 105, 140 ff der Akte)

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Nach erfolgloser Geltendmachung vertritt die Klägerin mit ihrer beim Arbeitsgericht Schwerin am 27.12.2010 erhobenen Klage die Ansicht, die geleisteten Bereitschaftsstunden seien vergütungspflichtig im Sinne des § 15 Ziffer 12 MTV DAMP und lösten den Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 22 Abs. 8 MTV DAMP für 2009 und 2010 aus.

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Eine Klage auf Nachtarbeitzuschläge für 1310 Nachtstunden in Höhe von 1.965,00 EUR brutto und 8 Arbeitstage Zusatzurlaub für die Jahre 2009 und 2010 hat das Arbeitsgericht durch die vorgenannte Entscheidung stattgegeben und hat dabei auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes von 14.09.2011 - 10 AZR 208/10 - Bezug genommen.

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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

19

Das Arbeitsgericht hätte nicht auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Bezug nehmen dürfen, da dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. In dem Tarifvertrag, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegen habe, werde ausdrücklich nicht zwischen Arbeitszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten differenziert. Eine entsprechende Differenzierung finde sich aber in den hier anzuwendenden Tarifverträgen nicht.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.03.2012 - 55 Ca 2506/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Der Berufung ist Recht zu geben, dass der Tarifvertrag, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.09.2011 - 10 AZR 208/10 zugrunde gelegen hat, sich von dem hier anzuwendenden Tarifvertrag unterscheidet. In dem hier anzuwendenden Tarifvertrag findet sich keine ausdrückliche Regelung, dass Bereitschaftsdienste wie Arbeitszeit zu behandeln sind. Es findet sich aber in § 15 Ziffer 5 MTV DAMP eine Regelung über die Vergütung von Bereitschaftsdiensten abhängig von dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittliche anfallenden Arbeitsleistungen. Eine ausdrückliche Regelung für die Frage, ob Bereitschaftsdienste Nacharbeitszuschläge und Ansprüche auf Zusatzurlaub auslösen, enthält der Tarifvertrag nicht.

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Der Klägerin ist allerdings Recht zu geben, dass die Beklagte bei ihrer Rechtauffassung konsequenterweise die Arbeitszeit, die während der Bereitschaftsdienste angefallen sind, konkret erfassen müsste, um gegebenenfalls für die fraglichen Zeiten Nachtarbeitszuschläge zu zahlen, sobald tatsächlich Arbeit angefallen ist. Darüber hinaus sind mangels eindeutiger tariflicher Regelungen die Überlegungen, die das Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung angestellt hat, zu übertragen.

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Zusatzurlaub und Nachzuschläge dienen zum Ausgleich der besonderen Belastungen durch Nacharbeit. Zu diesem Zweck ist der arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeitbegriff zugrunde zu legen. Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form von persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, ist nach der Rechtsprechung des EuGH in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welche Arbeitsleistungen der Betroffene während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbringt. Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen.

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Im Übrigen wird auf die weiteren Ausführungen und Nachweise in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.09.2011 Bezug genommen.

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Die Kostentscheidung folgt aus § 97 ZPO:

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Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen worden.

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