Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Sa 151/12
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Höhe einer Sonderzahlung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde.
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Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Gymnasiallehrerin beschäftigt. Unter dem 12.12.2007 schlossen die Parteien einen „Auflösungsvertrag auf der Grundlage der Anlage 2 des LPK (Vorruhestandsgeld 1)“ in dem es unter § 4 Abs. 5 heißt:
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„…
(5) Für den Zeitraum ab dem Wegfall der Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bis zum Beginn der Rentenleistungen zahlt die Landesregierung dem „Vorruheständler“ zur Eigenversicherung einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 80% der für diesen Zeitraum wegfallenden Sozialversicherungsabgaben (Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge; Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Der Pauschalbetrag wird auf der Basis des monatlichen Durchschnitts der in den letzten 6 Monaten vor Wegfall der Entgeltersatzleistung durch die Arbeitsverwaltung abgeführten Sozialabgaben ermittelt.“
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Mit Mitteilung vom 22.06.2010 wurde der Klägerin die Ermittlung der Pauschalzuwendung der Sozialabgaben nach Arbeitslosengeld-Erschöpfung übersandt. Dabei wurde eine Pauschalzuwendung in Höhe von insgesamt 49.351,28 Euro festgesetzt.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28.06.2011 Klage erhoben und zunächst beantragt, die Sozialpauschale als ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn der Klägerin anzuerkennen, hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 3.490,89 Euro zu zahlen.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, ihr sei zugesichert worden, dass die Sozialversicherungspauschale im Rahmen der 5-tel Regelung besteuert werde. Nach Durchführung der Güteverhandlung hat die Klägerin ihre Klageanträge mit Schriftsatz vom 04.10.2011 geändert und die Zahlung von 23.416,74 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Hinsichtlich der Klagebegründung wird auf den diesbezüglichen Schriftsatz Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 13.03.2012 – 2 Ca 249/11 – hat das Arbeitsgericht Stralsund die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.
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In den Gründen hat es ausgeführt, gemäß § 4 Abs. 5 des Auflösungsvertrages sei der Pauschalbetrag auf der Basis des monatlichen Durchschnitts der in den letzten 6 Monaten vor Wegfall der Entgeltersatzleistung durch die Arbeitsverwaltung abgeführten Sozialabgaben ermittelt worden. Dies sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird auf das Urteil Bezug genommen.
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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Regelung in § 4 Abs. 5 des Auflösungsvertrages sei unverständlich und überraschend und deshalb gemäß den §§ 305 ff. BGB unwirksam. Aus der Klausel sei nicht zu erkennen, dass tatsächlich weniger als 60 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge in einer Pauschalsumme gezahlt würden.
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Der vertraglichen Regelung stehe zudem § 6 Ziffer 4 der Informationsbroschüre 6 zum LPK vom 01.08.2055 entgegen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichtes Stralsund das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 23.416,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung wird zurückgewiesen.
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Das beklagte Land tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei.
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Hinsichtlich jedes weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Abs. 5 des Auflösungsvertrages der Pauschalbetrag auf der Basis des monatlichen Durchschnitts der in den letzten 6 Monaten vor Wegfalls der Entgeltersatzleistung ermittelt wird.
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Wenn man diese Auffassung zu Grunde legt, ist die Höhe des Abfindungsvertrages richtig berechnet worden. Die mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen gegen diese Auffassung greifen nicht durch.
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Bereits in § 6 Ziffer 4 der von der Klägerin zitierten Informationsbroschüre 6 zum LPK wird darauf hingewiesen, dass die Landesregierung ab dem Wegfall der Entgeltersatzleistung nach dem SGB III die Zahlung der entsprechenden Sozialversicherungsabgaben übernimmt. Bei dieser Formulierung ist keine andere Auslegung denkbar, als dass es sich um die Sozialversicherungsabgaben handelt, die von der Arbeitsverwaltung zu zahlen sind. Diese sind niedriger als die Sozialversicherungsabgaben, die im laufenden Arbeitsverhältnis zu leisten sind. Dies hängt damit zusammen, dass bekanntermaßen das Arbeitslosengeld geringer ist als das zuvor bezogene Arbeitsentgelt. Somit war bereits der Informationsbroschüre zu entnehmen, dass nicht – wie die Klägerin meint – 80 Prozent der Sozialabgaben aus dem laufenden Arbeitsverhältnis der Pauschalzuwendung zu Grunde gelegt werden. Dies wird in § 4 Abs. 5 des Auflösungsvertrages entsprechend dargestellt. Es wird eingeräumt, dass es sich dabei insgesamt um eine komplexe Materie handelt. Der zweite Satz von § 4 Abs. 5 des Auflösungsvertrages kann jedoch nicht eindeutiger sein. Spätestens mit diesem Satz wird klar, dass Grundlage der Ermittlung des Pauschalbetrages die Sozialabgaben sind, wie sie in den letzten 6 Monaten durch die Arbeitsverwaltung abgeführt worden sind.
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Zahlungsansprüche der Klägerin sind auch gemäß § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Die Zahlung erfolgte zum 1. Juli 2010. Die erstmalige Geltendmachung erfolgte frühstens mit Schreiben vom 05.05.2011. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr keine frühere Geltendmachung möglich gewesen sei. Bereits aus dem Schreiben vom 22.06.2010 (Blatt 7 d. A.) ergibt sich die Ermittlung der Pauschalzuwendung. Aus diesem Schreiben ist zu entnehmen, wie sich die Pauschalzuwendung errechnet und dass die Sozialabgaben, wie sie von der Arbeitsagentur gezahlt worden sind, zu Grunde gelegt worden sind. Somit war die Klägerin mit Erhalt der Pauschalzuwendung zu einer Geltendmachung des von ihr begehrten Differenzbetrages in der Lage.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.
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Zu Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.
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Referenzen
- §§ 305 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 2 Ca 249/11 1x (nicht zugeordnet)