Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 TaBV 4/13

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A

1

Dem Verfahren liegt ausweislich des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Rostock vom 29.01.2013 – 1 BV 10/12 – folgender Sachverhalt zu Grunde.

2

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zuordnung eines neu eingestellten Arbeitnehmers zu einer bestimmten Prämienstufe eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung darstellt bzw. darüber, ob eine Prämienstaffelung nach Beschäftigungszeit überhaupt zulässig ist.

3

Die Arbeitgeberin schloss am 29.09.1997 mit dem Gesamtbetriebsrat sowie verschiedenen Betriebsräten, u. a. dem hier beteiligten Betriebsrat des Betriebs A-Stadt, eine „Betriebsvereinbarung Beschäftigungssicherung und Kostensenkung“. Diese enthält u. a. folgende Regelungen:

4

„…

5

2. Gegenstand

6

Diese Betriebsvereinbarung regelt Schritte zur Kostenentlastung in der Montage, um Arbeitsplätze zu sichern und die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.

7

8

5. Prämienuntergrenze, -obergrenze und Prämienspannweite, Entlohnung im Zeitlohn

9

10

4. Es wird bis auf weiteres – in den in der Anlage 1 mit NBL gekennzeichneten Betrieben – der Entlohnungsgrundsatz Zeitlohn beibehalten. Es besteht Einvernehmen, dass spätestens zum 31.12.1998 überprüft wird, wenn Prämienentlohnung in den o. g. Betrieben eingeführt wird. Hierüber werden rechtzeitig Gespräche aufgenommen. Bei Einführung von Leistungslohn in den Betrieben der NBL gelten die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung entsprechend.

11

6. Akquisitionen und Neueinstellungen

12

Für Neueinstellungen – in den in Anlage 1 mit ABL gekennzeichneten Betrieben – und Monteure aus akquirierten Unternehmen erfolgt die Übernahme der O. Regelungen (Prämienuntergrenze, Prämienobergrenze) im Rahmen eines Stufenplanes über jeweils 5 Jahre.

13

Der Stufenplan wird bei Akquisitionen jeweils zwischen Unternehmen und Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat vereinbart. Bei Neueinstellungen wird folgender Stufenplan angewendet:

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Prämienuntergrenze

Prämienspannweiter

Prämienobergrenze

1. Halbjahr

100 % von TG

-       

100 % von TG

2. Halbjahr

100 % von TG

15 %   

115 % von TG

2. Jahr

105 % von TG

15 %   

120 % von TG

3. Jahr

110 % von TG

15 %   

125 % von TG

4. Jahr

115 % von TG

15 %   

130 % von TG

5. Jahr

120 % von TG

15 %   

135 % von TG

15

…“

16

Diese Betriebsvereinbarung nahmen die Beteiligten in ihrer „Betriebsvereinbarung Entlohnungsgrundsatz Prämie“ vom 01.05.2004, mit der sie den Leistungslohn in der R. Niederlassung einführten.

17

Die Arbeitgeberin stellte zum 01.07.2012 den im Antrag bezeichneten Monteur B. K. in der Niederlassung A-Stadt ein.

18

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich folgende Anträge gestellt:

1.

19

Der Arbeitgeberin aufzugeben, hinsichtlich der Eingruppierung des Arbeitnehmers B. K. in die betriebliche Vergütungsgruppe gemäß Ziffer 6 der „Betriebsvereinbarung Beschäftigungssicherung und Kostensenkung“ vom 29.09.1997 das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten,

20

hilfsweise

21

der Arbeitsgeberin aufzugeben, hinsichtlich der Eingruppierung des Arbeitnehmers B. K. in die betriebliche Vergütungsgruppe gemäß Ziffer 6 der „Betriebsvereinbarung Beschäftigungssicherung und Kostensenkung“ vom 29.09.1997 den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG anzuhören,

2.

22

festzustellen, dass Ziffer 6 der „Betriebsvereinbarung Beschäftigungssicherung und Kostensenkung“ vom 29.09.1997 rechtsunwirksam ist.

23

Das Arbeitsgericht hat mit der vorbezeichneten Entscheidung die Anträge zurückgewiesen. Die Zuordnung zu einer Prämienstufe nach Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung Beschäftigungssicherung und Kostensenkung sei keine Eingruppierung. Die Festlegung unterschiedlicher Prämienhöhen je nach Beschäftigungszeit verstöße nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Differenzierung nach der Betriebszugehörigkeit diene in zulässigerweise dem Ziel der Betriebsvereinbarung, die Beschäftigung zu sichern und die Kosten zu senken.

24

Gegen diese Entscheidung hat der Betriebsrat form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Der Begriff der Eingruppierung setze lediglich eine Vergütungsordnung voraus, die eine Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten generell beschriebenen Maßen vorsehe. Es komme lediglich darauf an, ob Vergütungsgrundsätze angewendet würden. Die in Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung vorgesehene Regelung verstöße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Vereinbarung datiere vom September 1997. Die tatsächliche Beschäftigungssicherung sei jedoch zum 31.12.1999 ausgelaufen. Eine Leistungsentlohnung könne nicht von Betriebszugehörigkeit abhängig sein.

25

Der Betriebsrat beantragt,

1.

26

der Arbeitgeberin aufzugeben, hinsichtlich der Eingruppierung des Arbeitnehmers B. K. in die betriebliche Vergütungsgruppe gemäß Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung „Beschäftigungssicherung und Kostensenkung“ vom 29.09.1997 das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten,

27

hilfsweise

28

der Arbeitsgeberin aufzugeben, hinsichtlich der Eingruppierung des Arbeitnehmers B. K. in die betriebliche Vergütungsgruppe gemäß Ziffer 6 der „Betriebsvereinbarung Beschäftigungssicherung und Kostensenkung“ vom 29.09.1997 den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG anzuhören.

2.

29

Festzustellen, dass der Stufenplan für Neueinstellungen gemäß Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung Beschäftigungssicherung und Kostensenkung vom 29.09.1997 rechtsunwirksam ist.

30

Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

31

Die Arbeitgeberin tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

32

Hinsichtlich jedes weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B

33

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1.

34

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung den Antrag zu 1. zurückgewiesen. Es hat zu Recht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.10.2011 – 4 ABR 119/09 – Bezug genommen, wonach die Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG nur vorliege, wenn sie unter Bewertung von Faktoren erfolge, die über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zu einander von Bedeutung seien. Wenn es nicht auf die Arbeitnehmertätigkeit, sondern auf sonstige Gesichtspunkte ankomme, sei dies keine Eingruppierung, auch wenn sich die Faktoren auf die Höhe des Entgeltes auswirken würden (vgl. Rn. 18 und 19 der Entscheidung 4 ABR 119/09 bei Juris).

35

Bei der Frage, ob dem Arbeitnehmer eine Prämie zustehe, handelt es sich danach nicht um eine der Ein- oder Umgruppierung. Bei der Einstufung kommt es nur auf die Betriebszugehörigkeit und nicht auf die Bewertung der Tätigkeit des Arbeitnehmers an.

36

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 06.04.2011 – 7 ABR 136/09 – steht dem nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 99 BetrVG bei der Stufenzuordnung nach dem TVöD angenommen. Liest man das für sich isoliert, läge es an sich nahe, die hier fragliche Bewertung ebenfalls als mitbestimmungspflichtig nach § 99 BetrVG anzusehen. Der entscheidende Unterschied ergibt sich jedoch aus der Begründung des Bundesarbeitsgerichts für seine in diesem Verfahren vertretene Auffassung.

37

Es heißt dort:

38

Die Stufenzuordnung nach dem TVöD ist jedoch ebenso wie die Einstufung in eine Entgeltgruppe für die Einreihung des Arbeitnehmers in die Vergütungsordnung relevant und damit Bestandteil der einheitlichen Ein- oder Umgruppierung (vgl. Ziffer 1 des Orientierungssatzes)

39

Im vorliegenden Fall steht die Zuordnung zu einer Prämienstufe nach Ziffer 6 in keinem Zusammenhang mit der Bewertung der Tätigkeit des einzugruppierenden Arbeitnehmers. Es sind getrennte Vorgänge und keine miteinander verbundene Entgeltfindung.

2.

40

Die Prämienregelung ist auch nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Festlegung unterschiedlicher Prämienhöhen je nach Beschäftigungszeit nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, insbesondere nicht dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. Solange die Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1997 nachwirkt, ist davon auszugehen, dass sie das Ziel der Beschäftigungssicherung und Kostensenkung verfolgt. Dies ergibt sich schon aus der Überschrift. Damit ist die Ungleichbehandlung hinsichtlich er Vergütung unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums und der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien nicht zu beanstanden.

41

Es kann insoweit auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug genommen werden.

C

42

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich.

43

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung orientiert sich an der einschlägigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne Hinzufügung neuer rechtlicher Erwägungen.

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