Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Kammer) - 3 Sa 267/12

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 18.09.2012 – 1 Ca 1848/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer „Abfindung“ nach italienischem Recht (trattamento di fine rapporto; künftig: TFR).

2

Die Beklagte unterhält in der Hansestadt D-Stadt eine Niederlassung, die den Kläger eingestellt und auf Kreuzfahrtschiffen eingesetzt hat. Am 03./05.03.1999 schloss der Kläger mit der A. Service AG S. einen Arbeitsvertrag mit dem Inhalt einer Beschäftigung als Chefkoch gegen eine Bruttomonatsvergütung von 5.000,00 Schweizer Franken sowie einer Beitragszahlung zur ersten Säule der staatlichen schweizerischen Sozialversicherung (Blatt 375 bis Blatt 377 Band II der Akte). Zudem wurde die ausschließliche Geltung schweizerischen Rechts vereinbart. Am 07./18.03.2002 schlossen der Kläger und die A. GmbH einen ab dem 05.04.2002 gültigen Änderungsvertrag ab (Blatt 378 bis 380 Band II der Akte). Danach betrug das monatliche Bruttogehalt 3.450,00 Euro und es waren Beiträge zur britischen Sozialversicherung zu entrichten. Auch in diesem Änderungsvertrag vereinbarten die Parteien die ausschließliche Anwendbarkeit schweizerischen Rechts. Zum 06.10.2003 übertrug die A. GmbH dem Kläger gemäß Änderungsvertrag vom 28./31.10.2003 die Aufgaben eines Hotelmanagers gegen eine monatliche Bruttovergütung von 3.876,00 Euro (Blatt 382 bis 384 Band II der Akte). Am 25.10.2004 schlossen die Parteien anlässlich der Umflaggung der Kreuzfahrtschiffe mit Wirkung zum gleichen Tag einen Anstellungsvertrag (Blatt 263 bis 267 Band II der Akte), in dem es u. a. heißt:

3

„…

4

01. Der Arbeitnehmer wird

5

mit Wirkung vom 25.10.2004

6

als Hotel Manager

7

beim Arbeitgeber für den Dienst an Bord der von A. .... betriebenen Kreuzfahrtschiffen fest angestellt.

8

9

02. Die monatliche Heuer beträgt gemäß freier Vereinbarung mit Wirkung ab

01.01.2005

10

EUR 5.563,00 brutto.

11

Mit der Heuer sind anfallende Überstunden, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten abgegolten. Dies gilt ebenso für die in dem zwischen dem Arbeitgeber und den italienischen Gewerkschaften gezeichneten Vertrag enthaltenen monetären Zuwendungen wie die Seefahrtszulage, Trennungsgeld, Weihnachts- und Osterbonus.

12

13

03. Der Arbeitgeber entrichtet für den Arbeitnehmer von der Bruttoheuer die Beiträge zur italienischen Sozialversicherung. Ebenfalls führt er für den Arbeitnehmer in Italien Lohnsteuer ent sprechend der geltenden gesetzlichen Bedingungen ab.

14

15

19. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Anlagen, sofern vorhanden, sind Bestandteil dieses Vertrages.

16

20. Weiterführende Vereinbarungen und Bestimmungen, die im Arbeitsvertrag nicht berücksichtigt sind, regelt der mit den Gewerkschaften FILT-CGIL, FIT-CISL und ULTRASPORTI abgeschlossene Manteltarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung. Dieser ist Bestandteil dieses Vertrages.

17

21. Für die Rechtsbezeichnungen zwischen den Parteien ist ausschließlich italienisches Recht maßgeblich. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Anstellungsvertrag ist der Sitz des Arbeitgebers.

18

19

Anlagen:

20

• Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag
• Manteltarifvertrag für EU Mitglieder Guest der A. – Clubschiffe

21

ADDENDUM

22

zum Anstellungsvertrag vom 25.10.2004

23

24

Mit Zeichnung des Anstellungsvertrages und dieses Addendums ist das Anstellungsverhältnis mit der A. GmbH mit Wirkung zum 24.10.2004 beendet.

25

Ergänzend zu Punkt 19 des Anstellungsvertrages wird folgendes zusätzlich vereinbart:

26

1. Der Arbeitgeber erkennt Zeiten der Betriebszugehörigkeit zu ASH GmbH bzw. etwaiger Rechtsvorgängerinnen an, insbesondere die Kündigungsfristen.

27

28

3. Mit Vertragsbeginn bis einschließlich 31.12.2004 erfolgt die Gehaltsberechnung analog der bisherigen Berechnungsbasis bei Gewährleistung des bisherigen durchschnittlichen Nettoeinkommens.

29

4. Das in Pkt. 02. des Anstellungsvertrages vereinbarte Bruttoeinkommen berücksichtigt die Steuerbezüge basierend auf den aktuell gültigen italienischen Steuersätzen.

30

Werden Änderungen wirksam, wird das Bruttoeinkommen entsprechend angepasst.

31

…“

32

Die Beklagte zahlte daraufhin an den Kläger ausweislich der Lohnabrechnungen monatlich einen Gehaltsbestandteil „SEVERANCE (TFR)“.

33

Anlässlich der Reform des ergänzenden Sozialversicherungssystems in Italien erhielt der Kläger von der Beklagten ein Informationsblatt – Severance Pay (TFR 2), das den folgenden Inhalt hat.

34

„…

35

Mit Zeichnung eines italienischen Arbeitsvertrages unterliegt auch Ihre Gehaltsabrechnung den italienischen Bestimmungen. Das monatliche Gehalt setzt sich aus den drei Bestandteilen Grundgehalt (Consolidate Wage), Seefahrerzulage (Navigation Indemnity), Trennungsgeld (Severance Pay) zusammen.

36

Seit dem 01.01.2007 ist in Italien das Gesetz zur Reform des ergänzenden Sozialversicherungssystems in Kraft getreten. Im Zuge dessen hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, über die Art der Zuweisung des monatlich auflaufenden Severance Pay vor Vertragsbeginn zu entscheiden.

37

Möglichkeit 1: Sie haben die Möglichkeit, das Trennungsgeld an eine von der italienischen Gesetzgebung vorgesehene ergänzende Altersvorsorge zu zahlen. Dies kann beispielsweise eine Zusatzzahlung an die gesetzliche Rentenversicherung oder ein individuelle Kapitalanlage (z. B. durch eine Lebensversicherung realisierte Altersvorsorge) in Italien sein. Hier sind der Name und die Daten der gewählten Versicherung zu vermerken.

Entscheiden Sie sich für diese Variante, ist die Zuweisung zu einer italienischen ergänzenden Altersvorsorge verbindlich. Die Entscheidung kann nicht widerrufen werden.
Lediglich die Art der Altersvorsorge kann gewechselt werden.

Möglichkeit 2: Die Auszahlung des Trennungsgeldes erfolgt monatlich mit der Heuerabrechnung. Entscheiden Sie sich für diese Variante, können Sie die Entscheidung jederzeit revidieren und zu Möglichkeit 1 wechseln.

38

Anmerkung: Wenn die Zahlung monatlich im Rahmen der Heuerabrechnung auf Ihr Konto überwiesen werden soll, ist in Abschnitt 1 Punkt 2 anzukreuzen, „… dass Ihr Trennungsgeld nicht einer ergänzenden Pensionskasse zugewiesen wird, …“.

39

Wir empfehlen Möglichkeit 2, die monatliche Auszahlung des Trennungsgeldes mit der Heuer.

40

…“

41

Der Kläger entschied sich gegen eine Einzahlung des Trennungsgeldes in eine Pensionskasse. Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2008 stellte die Beklagte den Kläger mit Arbeitsvertrag vom 21.10.2008 mit Wirkung zum 01.11.2008 erneut als Hotelmanager gegen ein Bruttomonatsentgelt von 5.905,00 Euro unter Verwendung der oben zitierten Formulierungen aus dem Arbeitsvertrag vom 25.10.2004 ein. Dieses Arbeitsverhältnis endete zum 06.02.2009.

42

Im Rahmen der beiden zuletzt genannten Arbeitsverhältnisse im vereinbarten Anwendungsbereich italienischen Rechts leistete die Beklagte an den Kläger Zahlungen, die als „SEVERANCE (TFR)“ bezeichnet sind, wobei bei der Berechnung der TFR die monatliche Seefahrtszulage jeweils unberücksichtigt blieb.

43

Mit seiner am 3. Juni 2010 bei dem Arbeitsgericht Rostock eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer „Abfindung“ nach Artikel 2120 codice civile (künftig c. c.).

44

Mit Urteil vom 18.09.2012 hat das Arbeitsgericht Rostock die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, eine monatliche Auszahlung der „Abfindung“ nach Artikel 2120 c. c. stelle eine günstigere Bedingung im Sinne des Absatzes 11 der benannten Norm dar. Auch nach Sinn und Zweck der benannten gesetzlichen Vorgabe sei es nicht ausgeschlossen, eine monatliche Auszahlung vorzunehmen. Für die Zeit vom 16.04.1999 bis zum 24.10.2004 bleibe der geltend gemachte Anspruch bereits deshalb ohne Erfolg, weil zwischen den Parteien die Anwendung schweizerischen Rechts vereinbart gewesen sei. Soweit die Beklagte im Arbeitsvertrag vom 25.10.2004 Zeiten der Betriebszugehörigkeit anerkannt habe, ändere dieser Umstand am Ergebnis nichts. Denn nach Auslegung dieser vertraglichen Vereinbarung werde deutlich, dass damit ein Bestandschutz, jedoch keine Begründung weitergehender Ansprüche bezweckt gewesen sei.

45

Gegen diese am 15.10.2012 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 09.11.2012 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung des Klägers nebst der am 29.11.2012 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Berufungsbegründung.

46

Der Kläger hält im Wesentlichen auch im Berufungsverfahren an seiner erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung fest. Das Arbeitsgericht habe die Beschäftigungszeit des Klägers vom 16.04.1999 bis zum 24.10.2004 rechtsfehlerhaft nicht in die Berechnung des TFR einbezogen. Dies beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des Addendums zum Arbeitsvertrag vom 25.10.2004. Das Arbeitsgericht sei ohne tragende Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die Anerkennung der Betriebszugehörigkeit habe nicht bezweckt, dem Arbeitnehmer bisher nicht bestehende Vorteile einzuräumen.

47

Im Übrigen sei die zwischen den Parteien gelebte Praxis der Auszahlung der „Abfindung“ nach Artikel 2120 c. c. monatlich im laufenden Arbeitsverhältnis rechtswidrig. Dieser Umstand folge zwar nicht explizit aus dem Gesetzeswortlaut. Jedoch folge aus dem Sinnzusammenhang der gesamten Vorschrift, dass eine vorzeitige Auszahlung Grenzen haben müsse. Aus der Tatsache, dass der italienische Gesetzgeber detailliert Regelungen zur vorzeitigen Auszahlung in das Gesetz aufgenommen habe, sei zwingend zu folgern, dass die vorzeitige Auszahlung zu begrenzen sei. Ansonsten sei nämlich die Regelung der zahlreichen Ausnahmefälle sinnlos und in sich nicht nachvollziehbar. Vorliegend komme es nicht darauf an, die konkrete Grenze vorhergehender Auszahlungsmöglichkeiten festzulegen. Denn jedenfalls sei diese Grenze – wie hier – dann überschritten, wenn das TFR in die monatlichen Auszahlungen integriert werde, da ein noch weiteres Vorziehen der Auszahlung gar nicht denkbar sei. Dieses Ergebnis werde zusätzlich auch durch die zum 01.01.2007 vorgenommene TFR-Reform unterstrichen. Dort seien noch mehr Anreize gesetzt worden, dass TFR für eine Altersversorgung zu verwenden. Damit werde die Intention des Gesetzgebers deutlich, dass ein grenzenloses Vorziehen nicht gewollt sei, auch wenn der Gesetzgeber eine zwingende Bindung des TFR an die Altersversorgung nicht vorgenommen habe. Die Argumentation in der angefochtenen Entscheidung, die Einschränkungen bei der vorzeitigen Auszahlung des TFR seien allein im Interesse des Arbeitgebers erfolgt, um einen vorzeitigen Abfluss finanzieller Mittel zu verhindern, überzeuge bereits deshalb nicht, weil der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet sei, für das TFR Rückstellungen zu bilden. Die Entscheidung des italienischen Kassationshofes vom 11.11.2002 werde vom Arbeitsgericht falsch interpretiert. In dem dortigen Prozess sei es zwar um die Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung gegangen. Gleichwohl habe der Kassationshof in der benannten Entscheidung eine konkrete – und zwar negative – Aussage über die Vorziehung der Auszahlung des TFR in die laufende monatliche Vergütung getroffen. Das Arbeitsgericht habe sich mit seiner Behauptung, der Leitsatz in der anerkannten italienischen Arbeitsrechtszeitschrift RIDL sei nicht nachvollziehbar, nicht nur über die anerkannte italienische Fachliteratur hinweg gesetzt, sondern auch über die italienische höchstrichterliche Rechtsprechung. Die betreffende Aussage sei nämlich wie dargestellt auch in dem vom Kassationshof selbst verfassten Leitsatz enthalten.

48

Der Kläger beantragt,

49

die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Rostock (Aktenzeichen 1 Ca 1848/11) zu verurteilen, an den Kläger 33.801,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von drei Prozent sei dem 01.01.2010 zu zahlen.

50

Die Beklagte beantragt,

51

die Berufung zurückzuweisen.

52

Der Kläger wiederhole in seiner Berufungsbegründung ausnahmslos die bereits erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsmeinungen und Behauptungen. Die Berufungsbegründung enthalte – unstreitig – weder neuen Sachvortrag noch neue rechtliche Erwägungen. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck enthalte Artikel 2120 c. c. keinerlei Einschränkungen zur Möglichkeit der vorzeitigen monatlichen Auszahlung des TFR im laufenden Arbeitsverhältnis. Der Absatz 11 des Artikel 2120 c. c. enthalte eine Öffnungsklausel für günstigere Bedingungen in Kollektivverträgen oder Individualverträgen, und zwar ohne jedwede Einschränkungen. Daran ändere auch die von dem Kläger zitierte Entscheidung des italienischen Kassationshofes nichts. Dies werde insbesondere dann deutlich, wenn man sich den offiziellen Leitsatz der Entscheidung vor Augen führe, den der Kläger selbst auf Seite 8 oben seines Schriftsatzes vom 12.04.2012 zitiere. Aus dem Leitsatz werde sehr deutlich, dass es in der Entscheidung ausschließlich darum gehe, für welche Zahlungen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten seien und dass die Sozialversicherungspflicht auch für als „Abfindung“ gekennzeichnete Zahlungen gelte. Das Kassationsgericht habe sich gerade nicht zu der Frage verhalten, dass und ob eine einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarung über eine monatliche Auszahlung des TFR wirksam oder unwirksam sein solle. Darauf werde auch in der erstinstanzlichen Entscheidung ebenso zutreffend hingewiesen, wie auf den Umstand, dass die Beschäftigungszeiten des Klägers von April 1999 bis Oktober 2004 ohnehin nicht TFR-fähig seien.

53

Erstinstanzlich ist das in dem Parallelverfahren – 3 Ca 639/09 – (Schmale) eingeholte Rechtsgutachten (Blatt 208 bis 225 Band I der Akte) beigezogen worden.

54

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

55

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage rechtsfehlerfrei und mit tragender Begründung abgewiesen.

I.

56

Der Vollständigkeit halber sei zunächst angemerkt, dass das Arbeitsgericht in der streitigen Entscheidung zutreffend gemäß § 21 ZPO in Verbindung mit Artikel 5 Nr. 5 EuGVVO von der örtlichen Zuständigkeit ausgegangen ist. Auch bestehen in Ermangelung eines entgegenstehenden Vortrages der Parteien keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zwischen den Parteien mit den Arbeitsverträgen vom 25.10.2004 und vom 21.10.2008 vereinbarte Anwendung italienischen Rechts.

II.

57

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer – weiteren – „Abfindung“ (TFR) nach Artikel 2120 c. c. Der Zeitraum des Bestandes des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit seinem vorherigen Arbeitgeber von April 1999 bis Oktober 2004 im vereinbarten Anwendungsbereich schweizerischen Rechts ist für den geltend gemachten Anspruch aus Artikel 2120 c. c. nicht berücksichtigungsfähig (1.). Das zwischen den Parteien seit Oktober 2004 im vereinbarten Anwendungsbereich des italienischen Rechts bestehende Arbeitsverhältnis begründet zwar einen Anspruch des Klägers auf „Abfindung“ (TFR) nach Artikel 2120 c. c. Jedoch ist der Anspruch durch Erfüllung der Beklagten erloschen. Die – vorzeitige – Auszahlung im laufenden Arbeitsverhältnis im Rahmen der monatlichen Gehaltszahlungen ist rechtlich nicht zu beanstanden (2.).

1.

58

Die Beschäftigungszeiten des Klägers bei seinem vorherigen Arbeitgeber in der Zeit von April 1999 bis Oktober 2004 begründen keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer „Abfindung“ nach Artikel 2120 c. c. Zwar haben die Parteien im Addendum zum Anstellungsvertrag vom 25.10.2004 vereinbart, dass die Beklagte Zeiten der Betriebszugehörigkeit "zu ASH GmbH" bzw. etwaiger Rechtsvorgängerinnen anerkennt (insbesondere die Kündigungsfristen). Bei objektiver Betrachtungsweise lässt sich aus der vorstehenden Formulierung nicht entnehmen, dass die Parteien damit neue – weitergehende – als die dem Kläger bisher zustehenden Ansprüche begründen wollten. Vielmehr ist die benannte Vereinbarung im Sinne einer Besitzstandssicherung zu verstehen. Dafür spricht insbesondere auch Ziffer 02. des Arbeitsvertrages vom 25.10.2004 wonach mit der Auszahlung der monatlichen Heuer die monetären Zuwendungen wie die Seefahrtszulage, Trennungsgeld, Weihnachts- und Osterbonus als abgegolten anzusehen sind. Die Parteien waren sich mithin darüber einig, dass das TFR mit der monatlichen Heuer ausgezahlt wird. Die Parteien waren sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses damit im Klaren über die Verpflichtung der Beklagten aus Artikel 2120 c. c. Wenn die Parteien diesbezüglich auch die Beschäftigungszeiten bei dem vorhergehenden Arbeitgeber des Klägers hätten berücksichtigen wollen, dann hätte dies angesichts der vereinbarten monatlichen Auszahlung des TFR in einer entsprechenden Formulierung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Für eine derartige Annahme sind Anhaltspunkte weder im Arbeitsvertrag vom 25.10.2004 noch in dem Addendum zum Anstellungsvertrag vom 25.10.2004 ersichtlich. Zur weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem streitbefangenen Urteil zu Ziffer 2. der Entscheidungsgründe verwiesen werden, zumal von den Parteien in der Berufungsinstanz ein weitergehender und entscheidungserheblicher Tatsachenvortrag nicht erfolgt ist (§ 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG).

2.

59

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren „Abfindung“ (TFR) aus Artikel 2120 c. c., der in der deutschen Übersetzung von Salvatore Patti, Codice Civile, 2007, wie folgt lautet:

60

„Art. 2120 Regelung der Abfindung zum Vertragsende.

61

(1) In jedem Fall der Beendigung eines Verhältnisses abhängiger Arbeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung zum Vertragsende. Diese Abfindung berechnet sich, indem man für jedes Dienstjahr einen gleichen und jedenfalls nicht höheren Anteil als den Betrag der für dasselbe Jahr geschuldeten Vergütung durch 13,5 teilt. Der Anteil ist für die Bruchteile eines Jahres anteilig zu mindern, wobei man Bruchteile eines Monats zu 15 Tagen oder mehr als vollen Monat rechnet.

62

(2) Unbeschadet abweichender Vorschriften der Kollektivverträge beinhaltet die Jahresvergütung im Sinne des vorstehenden Absatzes alle Summen, einschließlich des Gegenwertes der Naturalleistungen, die in Abhängigkeit zum Arbeitsverhältnis nicht nur als Gelegenheitsgeschenke gewährt werden, jedoch unter Ausschluss dessen, was als Aufwendungsersatz geleistet wird.

63

(3) Im Falle des Ruhens der Arbeitsleistung im Laufe des Jahres wegen eines der in Art. 2110 genannten Gründe oder auch im Falle des vollständigen und teilweisen Ruhens, für welches Lohnergänzungsleistungen vorgesehen sind, ist in die Vergütung gemäß dem ersten Absatz der Wert der Vergütung einzurechnen, auf die der Arbeitnehmer Anspruch gehabt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis normal verlaufen wäre.

64

(4) Die Abfindung gemäß dem vorstehenden ersten Absatz ist auf Grundlage des Gesamtbetrages mit Ausnahme des das laufende Jahr betreffenden Anteils zum 31. Dezember eines jeden Jahres anzupassen und zwar unter Anwendung eines Satzes mit einem Maß von fest 1,5 vom Hundert und von 75 vom Hundert der Steigerung der Verbraucherpreise des Verbrauchs der Familie der gewerblichen Arbeiter und der Angestellten, das vom Statistischen Amt (ISTAT) mit Bezug auf den Monat Dezember des vorhergehenden Jahres festgestellt wird.

65

(5) Zur Anwendung des Aufwertungssatzes des vorstehenden Absatzes für Bruchteile des Jahres ist die Aufwertung des ISTAT-Index diejenige, die sich für den Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Bezug auf den Dezember des vorhergehenden Jahres ergibt. Die Bruchteile von Monaten zu 15 oder mehr Tagen werden als voller Monat gerechnet.

66

(6) Ein Arbeitnehmer mit wenigstens acht Dienstjahren bei demselben Arbeitgeber kann bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eine Vorauszahlung in Höhe von 70 % der Abfindung begehren, auf die er im Falle der Beendigung im Zeitpunkt des Begehrens Anspruch hätte.

67

(7) Die Begehren sind jährlich auf 10 von Hundert der Inhaber des im vorigen Absatz genannten Anspruchs, in jedem Fall aber auf 4 vom Hundert der Gesamtzahl der abhängig Beschäftigten begrenzt.

68

(8) Das Begehren ist zu begründen mit der Notwendigkeit von

69

a) möglichen Kosten von Heilbehandlungen für von den zuständigen öffentlichen Trägern anerkannte außergewöhnliche Therapien und Eingriffe,

70

b) den Erwerb des ersten Wohnhauses für sich oder für die Kinder, urkundlich belegt durch die notarielle Verbriefung.

71

(9) Die Vorauszahlung kann im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses nur einmal verlangt werden und wird mit allen Auswirkungen von der Abfindung zur Beendigung des Verhältnisses abgezogen.

72

(10) Im Falle des Art. 2122 wird die Vorauszahlung von der in dieser Vorschrift vorgesehenen Entschädigung in Abzug gebracht.

73

(11) Günstigere Bedingungen können in Kollektivverträgen oder Individualverträgen festgelegt werden. Die Kollektivvereinbarungen können darüber hinaus Vorrangkriterien für die Gewährung der Begehren auf Vorauszahlung festlegen.

74

In der deutschen Übersetzung von Bauer/Eccher/König/Kreuzer/Zanon, Italienisches Zivilgesetzbuch, Stand: 31. Mai 2010, ist die Norm wie folgt wiedergegeben:

75

2120. (Regelung der Abfertigung)

76

In jedem Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfertigung. Diese Abfertigung wird ermittelt, indem für jedes Dienstjahr ein Anteil berechnet wird, der gleich hoch sein muss und keinesfalls höher sein darf als die für das betreffende Jahr geschuldete und durch 13,5 geteilte Entlohnung. Für Bruchteile eines Jahres wird der Anteil verhältnismäßig herabgesetzt, wobei Bruchteile eines Monats mit 15 oder mehr Tagen als voller Monat berechnet werden.

77

Vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung der Kollektivverträge umfasst die Jahresentlohnung zu dem im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Zweck alle Beträge unter Einschluss des Gegenwertes der Naturalleistungen, die auf Grund des Arbeitsverhältnisses und nicht bloß aus gelegentlichem Anlass entrichtet worden sind, wobei all das ausgeschlossen bleibt, was als Ersatz für Aufwendungen geleistet worden ist.

78

Im Fall der Aussetzung der Arbeitsleistung im Lauf des Jahres aus einem der in Artikel 2110 vorgesehenen Gründe sowie im Fall der gänzlichen oder teilweisen Aussetzung, für die eine Lohnergänzung vorgesehen ist, muss in die vom ersten Absatz vorgesehene Entlohnung der Gegenwert jener Entlohnung einbezogen werden, auf die der Arbeiter bei gewöhnlichem Verlauf des Arbeitsverhältnisses Anspruch gehabt hätte.

79

Die im vorhergehenden ersten Absatz vorgesehene Abfertigung wird unter Ausschluss des im laufenden Jahr angereiften Anteils zum 31. Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des zuletzt ermittelten aufgewerteten Gesamtbetrages aufgewertet, wobei ein Aufwertungssatz zur Anwendung kommt, der aus einem festen Anteil von 1,5 Prozent und einem Anteil von 75 Prozent der vom Institut für Statistik in Bezug auf den Monat Dezember des vorhergehenden Jahres ermittelten Erhöhung der Indexzahl der Verbraucherpreise für Familien von Arbeitern und Angestellten besteht.

80

Zur Anwendung des vom vorhergehenden Absatz vorgesehenen Aufwertungssatzes auf Bruchteile eines Jahres gilt als Erhöhung der vom Institut für Statistik ermittelten Indexzahl jene, die sich im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Bezug auf den Monat Dezember des Vorjahres ergibt. Die Bruchteile eines Monats mit fünfzehn oder mehr Tagen werden als voller Monat berechnet.

81

Der Arbeitnehmer mit wenigstens acht Dienstjahren bei ein und demselben Arbeitgeber kann bei aufrechtem Arbeitsverhältnis einen Vorschuss von nicht mehr als 70 Prozent der Abfertigung verlangen, auf die er bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses am Tag des Antrages Anspruch hätte. Die Anträge sind jährlich für höchstens 10 Prozent der laut dem vorhergehenden Absatz Anspruchsberechtigten und jedenfalls für höchstens 4 Prozent der insgesamt beschäftigten Dienstnehmer zu erfüllen.

82

Der Antrag muss durch die Notwendigkeit begründet sein:

83

a) allfällige Aufwendungen für Heilbehandlungen und außergewöhnliche Eingriffe, die von den zuständigen öffentlichen Einrichtungen anerkannt sind, zu bestreiten;

84

b) eine erste Wohnung für die Arbeitnehmer selbst oder für dessen Kinder zu erwerben, wenn der Erwerb durch einen Notariatsakt belegt ist.

85

Der Vorschuss steht im Lauf des Arbeitsverhältnisses nur einmal zu und wird mit allen Wirkungen von der Abfertigung abgezogen. In dem von Artikel 2122 vorgesehenen Fall wird der Vorschuss von der in dieser Vorschrift vorgesehenen Entschädigung abgezogen.

86

In Kollektivverträgen oder Einzelabmachungen können bessere Bedingungen vorgesehen werden. Die Kollektivverträge können auch Richtlinien für die bevorzugte Annahme der Anträge auf Bevorschussung festsetzen.

87

In dem jeweils arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Manteltarifvertrag für EU Mitarbeiter Guest Service der A. Clubschiffe heißt es – soweit hier von Bedeutung – in deutscher Übersetzung wie folgt:

88

„Art. 2
Arbeitsvertrag

89

Außer dem Arbeitsvertrag und den individuellen Vereinbarungen finden die hier explizit aufgeführten Bestimmungen des italienischen „Manteltarifvertrages“ vom 25. Juli 1978 für die Anmusterung von Besatzung auf Kreuzfahrtschiffen Anwendung. Nicht ausdrücklich aufgeführte Bestimmungen hingegen sind nicht anwendbar.

90

Die Parteien unterstreichen die bindende Wirkung dieses Dokumentes als untrennbaren Bestandteil des Arbeitsvertrages.

91

Art. 9
Vergütung

92

Unbefristete Vergütung

93

Die jährliche Vergütung je nach Qualifikation zahlbar in 12 Monatsraten ist pauschal bemessen und umfasst die Grundvergütung, die Zuschläge für Mehrarbeit sowie für Feiertags- und Wochenendarbeit gemäß Art. 6 dieses Vertrages, anteilsmäßige Weihnachts- und Ostergratifikationen sowie das je nach Einsatzzeit zustehende Trennungsgeld (TFR).

94

Befristete Vergütung

95

Die Vergütung je nach Qualifikation ist am Ende jedes Monats an Bord fällig.

96

Die Vergütung ist pauschal bemessen und umfasst die Grundvergütung je nach Qualifikation, Zuschläge für Mehrarbeit sowie für Feiertags- und Wochenendarbeit gemäß Art. 6 dieses Vertrages, anteilsmäßige Weihnachts- und Ostergratifikationen sowie das je nach Einsatzzeit zustehende Trennungsgeld /TFR).

97

Der zustehende Urlaub wird bei Abmusterung auf einmal gewährt.

98

Seefahrtszulage

99

Dem Besatzungsmitglied steht die Zahlung einer Seefahrtszulage zu. Aufgrund der besonderen Bedingungen während der Seefahrt sowie der Verpflichtung an Bord zu bleiben und der damit zusammenhängenden Unannehmlichkeiten wird für jeden tatsächlich auf See zugebrachten Tag eine Seefahrtszulage gezahlt.

100

Mit der Bruttovergütung sind die Ansprüche an eine Seefahrtszulage abgegolten.

101

Art. 11
Trennungsgeld

102

Die Vergütungsposten, die im Sinne des Gesetzes Nr. 298 vom 29. Mai 1982 und insbesondere im Sinne des Art. 4 Abs. 2 desselben als Bemessungsgrundlage für das Trennungsgeld dienen, sind in der Pauschalvergütung bereits enthalten:

103

1. Grundvergütung;
2. anteilmäßige Weihnachtsgratifikation;
3. anteilmäßige Ostergratifikation;
4. vereinbarter Betrag für die Verpflegung;
5. ggf. Alterszuschläge.

104

Gemessen an den benannten Voraussetzungen ist der – zwischen den Parteien unstreitige – Anspruch des Klägers auf Zahlung einer „Abfindung“ (TFR) nach Artikel 2120 c. c. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 auf Grund der monatlichen Zahlungen im laufenden Arbeitsverhältnis durch die Beklagte erloschen. Dabei begegnet die monatliche Auszahlung der „Abfindung“ (TFR) im laufenden Arbeitsverhältnis im Falle einer entsprechenden individualvertraglichen Regelung bzw. kollektivvertraglichen Regelung im Sinne von Artikel 2120 c. c. Absatz 11 Satz 1 als „günstigere Bedingung“ entgegen der Auffassung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken.

105

Eine entsprechende kollektivvertragliche Regelung ist hier mit Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 11 MTV- der in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2014 mit Originalunterschriften versehen durch die Beklagte zur Einsichtnahme für Gericht und Klägervertreter vorgelegt worden ist – vorhanden. Danach ist eine Auszahlung des TFR mit Zahlung der monatlichen Vergütung vorgesehen.

106

Dass es sich in diesem Fall um eine „günstigere Bedingung“ im Sinne des Artikel 2120 c. c. Absatz 11 Satz 1 handelt, ergibt sich bereits daraus, dass der betroffene Arbeitnehmer mit der monatlichen Auszahlung jeweils sofort über das Geld verfügen und mit dem Geld disponieren kann und nicht erst den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abwarten muss. Dem steht nicht entgegen, dass die gezahlte Seefahrtszulage bei der Berechnung des TFR unberücksichtigt geblieben ist. Denn gemäß Artikel 2120 cc Abs. 2 kann in einem Kollektivvertrag eine abweichende Bemessungsgrundlage festgelegt werden. Dies ist vorliegend in Artikel 11 MTV geschehen, wo die Seefahrtszulage als Bemessungsgrundlage nicht aufgeführt ist.

107

Auch vermag sich die Kammer nicht der Argumentation des Klägers anzuschließen, auf Grund der Ausnahmetatbestände in Artikel 2120 c. c. Absatz 6 bis Absatz 9 folge aus dem Gesamtzusammenhang des Artikel 2120 c. c. der Rückschluss auf den Willen des italienischen Gesetzgebers, eine grenzenlose vorhergehende Auszahlung im laufenden Arbeitsverhältnis als „günstigere Bedingung“ im Sinne des Artikel 2120 c. c. Absatz 11 Satz 1 nicht zulassen zu wollen. Nach dem Aufbau und dem inneren Zusammenhang von Artikel 2120 c. c. geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich die Ausnahmeregelungen nach den Absätzen 6, 7, 8 und 9 eben gerade darauf beziehen, dass weder individualvertraglich noch auf der Grundlage eines Kollektivvertrages eine von Artikel 2120 c. c. abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Für diesen Fall sieht Artikel 2120 c. c. grundsätzlich die Auszahlung der „Abfindung“ (TFR) mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor und lässt in diesem Zusammenhang mit den Absätzen 6, 7, 8 und 9 Ausnahmen einer vorhergehenden Auszahlung zu. Am Ende der benannten Norm wird dann mit dem Absatz 11 festgelegt, dass günstigere Bedingungen in Kollektivverträgen und/oder Individualverträgen zulässig sein sollen. Artikel 2120 c. c. Absatz 11 steht damit in keinem inneren Zusammenhang zu den Absätzen 6 bis 9. Auch die sonstigen Regelungszusammenhänge lassen keine Rückschlüsse auf den Willen des italienischen Gesetzgebers zu, die Vereinbarung günstigerer Bedingungen für die jeweils betroffenen Arbeitnehmer nach Artikel 2120 c. c. Absatz 11 Satz 1 einschränken zu wollen.

108

Zur weiteren Begründung kann auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu Ziffer 1. der Entscheidungsgründe Bezug genommen werden. Auch diesbezüglich ist ein weitergehender und entscheidungserheblicher neuer Tatsachenvortrag durch die Parteien in der Berufungsinstanz nicht erfolgt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).

109

Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Ausführungen des Arbeitsgerichts zu der Entscheidung des Kassationshofes vom 11.11.2002 (Urteil Nr. 15813). Dieser Begründung schließt sich das erkennende Gericht an. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass Angaben in einem Leitsatz für sich genommen keine rechtsverbindlichen Schlussfolgerungen zulassen. Die rechtliche Begründung hat sich aus den Entscheidungsgründen zu ergeben.

3.

110

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

111

Die Revisionszulassung folgt aus § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

112

Die Frage der Möglichkeit zur Auszahlung einer „Abfindung“ (TFR) nach Artikel 2120 c. c. mit den monatlichen Gehaltszahlungen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nach den Erkenntnissen der Kammer bisher höchstrichterlich in Italien nicht entschieden und damit von grundsätzlicher Bedeutung.

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