Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Kammer) - 3 Sa 128/14

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 23.04.2014 – 5 Ca 1246/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Ansprüche aus einer jährlichen Sonderzahlung für das Jahr 2012 in Höhe von 2.520,88 Euro brutto sowie um ergänzende Vergütungsansprüche für die Zeit von Januar bis Juli 2013 in Höhe von 6.039,97 Euro brutto.

2

Die Klägerin ist bei dem Beklagten bzw. bei den Rechtsvorgängerinnen seit dem 01.07.1970 als Erzieherin in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Im Zuge eines Betriebsüberganges mit Wirkung zum 01.07.1999 vereinbarten die Klägerin und das D., Soziale Betreuungsgesellschaft C-Stadt mbH mit Vertrag vom 01.07.1999 – soweit hier von Bedeutung – Folgendes:

3

„§ 1 Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses

I. Die Arbeitnehmerin tritt ab dem 01.07.1999 wegen Betriebsübergang nach § 613a BGB in die Dienste der Arbeitgeberin.
Die Bedingungen in diesem Arbeitsvertrag gelten bis 30.06.2000; mit Wirkung vom 01.07.2000 wird ein Arbeitsvertrag zu den dann im Unternehmen gültigen Voraussetzungen/Bedingungen angeboten.

§ 2 …

§ 3 Arbeitsvergütung

I. Die Arbeitnehmerin erhält eine monatliche Arbeitsvergütung nach Tarifgruppe Vc, Stufe 9 BAT/Ost.

II. Die Arbeitnehmerin erhält jedes Jahr mit der Zahlung des Novembergehaltes eine Weihnachtsgratifikation. Die Höhe richtet sich nach dem im zur Zeit gültigen Tarifvertrag (BAT/Ost) festgelegten Prozentsatz, bezogen auf das Septembergehalt.

4

Mit Vereinbarung vom 01.07.2000 einigten sich die Klägerin und die Rechtsvorgängerin des Beklagten – soweit hier von Bedeutung – auf folgende arbeitsvertragliche Regelungen:

5

„§ 3 Arbeitsvergütung

I. Die Arbeitnehmerin erhält eine monatliche Arbeitsvergütung nach Vergütungsgruppe Vc, angelehnt an den BAT/Ost. Die Veränderungen der Vergütung bleiben einer besonderen Vereinbarung vorbehalten.

II. Die Arbeitnehmerin erhält jedes Jahr mit der Zahlung des Novembergehaltes eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines nach dem jeweils gültigen BAT/Ost ausgerichteten Prozentsatz des Septembergehaltes. …

6

Mit Änderungsvereinbarung vom 11.07.2001 kamen die Klägerin und die Rechtsvorgängerin des Beklagten wie folgt überein:

7

Im o. g. Arbeitsvertrag ändert sich ab dem 01.09.2001 der § 3/Abs. II und III wie folgt:

§ 3 Arbeitsvergütung



II. In Abhängigkeit von der wirtschaftlichen und finanziellen Lage kann die Gesellschaft der Arbeitnehmerin jährlich mit der Zahlung des Novembergehaltes eine Weihnachtsgratifikation auszahlen.

8

Anlässlich einer Mitarbeiterversammlung vom 29.03.2012 wies der damalige Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin des Beklagten – zu diesem Zeitpunkt auch Geschäftsführer des Beklagten – darauf hin, dass ein Betriebsübergang auf den Beklagten beabsichtigt sei. Er äußerte dabei sinngemäß, die Arbeitnehmer hätten keine Nachteile, wenn sie auf den Beklagten übergingen. Es bestünde aber auch die Möglichkeit, beim alten Arbeitgeber zu bleiben. Mit Schreiben vom 23.04.2012 unterrichtete die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Klägerin über den bevorstehenden Betriebsübergang auf den Beklagten mit Wirkung zum 01.05.2012 (Blatt 69 bis 71 d. A.).

9

Am 23.04.2012 vereinbarten die Parteien mit Wirkung zum 01.05.2012 – soweit hier von Bedeutung – die folgenden arbeitsvertraglichen Regelungen:

10

„§ 1 Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses

I. Die Arbeitnehmerin tritt ab dem 01.05.2012 wegen Betriebsübergang nach § 613a BGB in die Dienste des Arbeitgebers.
Die anliegende Stellenbeschreibung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages.
Die Bedingungen in diesem Arbeitsvertrag gelten bis zum 30.04.2013; mit Wirkung vom 01.05.2013 wird ein Arbeitsvertrag zu den dann im Unternehmen gültigen Voraussetzungen/Bedingungen angeboten.
Eine Probezeit wird nicht vereinbart.

II. Der Arbeitgeber behält sich vor, der Arbeitnehmerin eine andere zumutbare Tätigkeit innerhalb des DRK-Kreisverbandes bzw. einer seiner Einrichtungen zuzuweisen, wie sie in Vorkenntnissen und Fähigkeiten der Arbeitnehmerin entspricht. Das Entgelt richtet sich nach Ablauf eines Monats nach der neu zugewiesenen Tätigkeit.

§ 2 Arbeitszeit

I. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 30 Stunden wöchentlich; …

§ 3 Arbeitsvergütung

Die Arbeitnehmerin erhält einen monatlichen Arbeitnehmerbruttolohn in Höhe von 1.681,01 Euro (…). Die Veränderungen der Vergütung bleiben einer besonderen Vereinbarung vorbehalten.

11

Mit ihrer am 26.07.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2012 sowie für die Zeit von Januar bis Juli 2013 eine monatliche Differenzzahlung in Höhe von 862,71 Euro brutto.

12

Mit Urteil vom 23.04.2014 hat das Arbeitsgericht Schwerin die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche seien unbegründet, da der Änderungsvertrag vom 23.04.2012 entsprechende Anspruchsgrundlagen nicht beinhalte. Dieser Vertrag sei wirksam zu Stande gekommen. Insbesondere sei er nicht wirksam angefochten worden. Auch könne ein Verstoß gegen § 613a BGB nicht festgestellt werden. Vertragsänderungen im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang seien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn dafür sachliche Gründe vorhanden seien. Dieser Umstand sei hier zu bejahen. Sprachliche Ungenauigkeiten aus der Vereinbarung vom 01.07.2000 seien durch die Festlegung der konkreten Bruttoarbeitsvergütung beseitigt worden. Soweit sich die Klägerin auf Schadensersatzansprüche berufe, seien diese bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil aus dem pauschalen Vortrag der Klägerin konkrete Pflichtverletzungen durch den Beklagten nicht ersichtlich seien.

13

Gegen diese am 13.05.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 10.06.2014 eingegangene Berufung der Klägerin nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 11.08.2014 eingegangenen Begründung.

14

Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, die vertragliche Vereinbarung vom 23.04.2012 sei bereits wegen der vorgenommenen Befristung zum 30.04.2013 wegen Verstoßes gegen das Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) unwirksam. Außerdem gewähre § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch einen Schutz des Inhalts des Arbeitsverhältnisses. Allein der Betriebsübergang solle sich weder auf den Bestand noch auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses nachteilig auswirken. Alle bestehenden Rechte und Pflichten würden vom Betriebserwerber übernommen. Demnach stelle eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebsveräußerer oder dem in Aussicht genommenen Betriebserwerber eine zur Unwirksamkeit nach § 134 BGB führende Umgehung des § 613 a Abs. 1 BGB dar, wenn es Grund und Ziel der Vereinbarung sei, zu verhindern, dass der künftige Betriebserwerber in sämtliche bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintrete. Dies entspreche im Übrigen auch den Anforderungen der Richtlinie 201/23/EG.

15

Die Klägerin beantragt,

16

auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.520,88 Euro brutto sowie weitere 6.039,97 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 862,71 Euro brutto seit dem 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013 sowie 01.08.2013 zu zahlen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Hinsichtlich des begehrten Weihnachtsgeldes für das Jahr 2012 sei die Klage bereits deshalb unbegründet, weil nach der unmissverständlichen Formulierung aus der Änderungsvereinbarung vom 11.07.2001 ein zwingender vertraglicher Anspruch gerade nicht gegeben sei. Ein Rechtsverstoß gegen das TzBfG in Verbindung mit § 305 ff. BGB helfe der Klägerin – selbst wenn er denn zu bejahen sei – nicht weiter. Denn damit könne allenfalls der Wegfall der Befristung zum 30.04.2013 jedoch nicht die Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung selbst geltend gemacht werden. Im Übrigen seien Vertragsänderungen zwischen dem Betriebserwerber und den betroffenen Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem Betriebsübergang auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich zulässig. Die von der Klägerin benannten Entscheidungen seien auf Grund abweichender Sachverhalte vorliegend nicht einschlägig.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.

I.

22

Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung einer Jahressondergratifikation für das Jahr 2012 ist bereits in Ermangelung einer vertraglichen Anspruchsgrundlage gegen die Rechtsvorgängerin des Beklagten vor dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges nicht gegeben.

23

Mit Änderungsvereinbarung vom 11.07.2001 ist zwischen der Rechtsvorgängerin des Beklagten und der Klägerin vereinbart worden, dass eine „Weihnachtsgratifikation“ in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen und finanziellen Lage gezahlt werden kann (!!). Mit der Formulierung „kann“ ist auch für einen objektiven Erklärungsempfänger im Sinne eines juristischen Laien zur Überzeugung der Kammer unmissverständlich festgehalten, dass damit ein rechtsverbindlicher Anspruch auf die Zahlung einer Jahressondergratifikation nicht – mehr – gegeben ist. Es sind keine ernst zu nehmenden Zweifel ersichtlich, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Änderungsvereinbarung über den damit verbundenen Wegfall eines rechtverbindlichen Anspruches auf Zahlung einer „Weihnachtsgratifikation“ gegen die Rechtsvorgängerin des Beklagten im Klaren war.

24

Auch ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht erkennbar, dass etwa die Rechtsvorgängerin des Beklagten in den Folgejahren eine „Weihnachtsgratifikation“ und wenn ja in welcher Höhe und gegebenenfalls mit dem Zusatz einer Widerruflichkeit ausgezahlt hat. Mithin sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine entsprechende Anspruchsgrundlage – beispielsweise im Wege der betrieblichen Übung – im Zeitpunkt des Betriebsüberganges auf den Beklagten mit Wirkung zum 01.05.2012 erkennbar.

II.

25

Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung einer Differenzlohnvergütung für die Zeit von Januar 2013 bis Juli 2013 besteht ebenfalls nicht.

1.

26

Soweit die Klägerin den geltend gemachten Anspruch damit zu begründen versucht, die Vertragsänderung vom 23.04.2012 mit Wirkung zum 01.05.2012 sei wegen der vorgenommenen Befristung zum 30.04.2013 rechtsunwirksam, so dass die vertragliche Vereinbarung mit der Rechtsvorgängerin wieder aufleben müsse, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen.

27

Dem Beklagten ist zuzugeben, dass aus einer vermeintlichen Unwirksamkeit der vorbenannten Befristung allenfalls die unbefristete Fortgeltung der Änderungsvereinbarung vom 23.04.2012 mit Wirkung zum 01.05.2012 geschlossen werden kann, jedoch keinesfalls eine vollständige Rechtsunwirksamkeit.

2.

28

Zudem ist die Änderungsvereinbarung vom 23.04.2012 mit Wirkung zum 01.05.2012 zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht wegen Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB rechtsunwirksam.

29

Eine vertragliche Vereinbarung ist nur dann rechtsunwirksam, wenn es sich als objektive Umgehung zwingender Rechtsnormen darstellt. Dieser Umstand ist zu bejahen, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch verhindert wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten rechtsmissbräuchlich, d. h. ohne einen im Gefüge der einschlägigen Rechtsnorm sachlich rechtfertigenden Grund, verwendet werden. Bei der Umgehung ist dabei nicht nur ein bestimmter Weg zum Ziel, sondern auch das angestrebte Ziel selbst verboten. Eine konkrete Umgehungsabsicht bzw. eine bewusste Missachtung der zwingenden Rechtsnorm ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts (BAG vom 07.11.2007 – 5 AZR 1007/06 – juris Rn. 13).

30

Durch die Vertragsänderung vom 23.04.2012 mit Wirkung zum 01.05.2012 ist vorliegend der Schutzzweck des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in unzulässiger Weise umgangen worden.

31

Nach der vorbenannten Norm tritt ein Betriebserwerber im Falle des Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus einem im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnis ein. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bezweckt dabei einen (nicht zwingenden) einzelvertraglichen Inhaltsschutz und – bei Fehlen kollektivrechtlicher Regelungen – wie hier – im Erwerberbetrieb – einen kollektivrechtlichen Inhaltsschutz, der nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB für ein Jahr zwingende Wirkung entfaltet. Soweit eine nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB an sich unverändert übergeleitete Regelung der Disposition der Arbeitsvertragsparteien unterliegt, kann sie jedenfalls durch Vereinbarung mit dem neuen Inhaber geändert werden. Es herrscht grundsätzlich die gleiche Vertragsfreiheit, wie sie im Veräußererbetrieb bestanden hat. Aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB lassen sich keine weitergehenden Einschränkungen der Privatautonomie ableiten (BAG vom 07.11.2007, a. a. O., juris Rn. 15; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage/Preis, Rn. 119 zu § 613a BGB).

32

Gemessen an den genannten Voraussetzungen lässt sich eine Unwirksamkeit der Änderungsvereinbarung vom 23.04.2012 nicht erkennen.

a)

33

Da nach dem Vortrag der Parteien zwingende kollektivrechtliche Normen nicht in Rede stehen, kommt bereits aus diesem Grund eine Verletzung bzw. eine Umgehung von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht.

b)

34

Auch eine Umgehung der Weitergeltung einzelvertraglicher Inhaltsnormen nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze nicht ersichtlich. So trägt die Klägerin selbst nicht vor, die Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung vom 23.04.2012 mit Wirkung zum 01.05.2012 sei von der Betriebsveräußerin oder aber von dem Betriebserwerber zur Bedingung für den Betriebsübergang gemacht worden. Es ist unstreitig, dass die Klägerin mit Schreiben vom 23.04.2012 über den Betriebsübergang selbst sowie über die entsprechenden Folgen belehrt worden ist. Auf Seite 2 oben des Unterrichtungsschreibens heißt es in diesem Zusammenhang wie folgt:

35

„Die in Ihrem Arbeitsvertrag geregelten und die – ggf. kraft betrieblicher Übung oder Gesamtzusage – darüber hinaus geltenden Rechte und Pflichten aus Ihrem Arbeitsvertrag gelten beim D. Kreisverband C-Stadt e. V. unverändert fort.

36

Zu den übergehenden Rechten gehören auch die bislang von Ihnen geleisteten Beschäftigungszeiten.“

37

Auch aus den übrigen Formulierungen des Unterrichtungsschreibens lassen sich keinerlei Anhaltspunkte erkennen, die auf den Abschluss der Änderungsvereinbarung vom 23.04.2012 mit Wirkung zum 01.05.2012 als Voraussetzung für das Zustandekommen des Betriebsüberganges hindeuten könnten. Auch nach dem weiteren Vortrag der Parteien und insbesondere nach den Ausführungen der Klägerin lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Klägerin anlässlich des Betriebsüberganges von der Betriebsveräußerin oder aber von dem Betriebserwerber aus Anlass des Betriebsüberganges zur Unterzeichnung der Vertragsänderung vom 23.04.2012 mit Wirkung zum 01.05.2012 veranlasst worden wäre.

38

Soweit sich die Klägerin für ihre Rechtsauffassung auf die Richtlinie 201/23/EG beruft, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu Folgen. Denn diese Richtlinie steht einer mit dem neuen Unternehmensinhaber vereinbarten Änderung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht entgegen (BAG vom 07.11.2007, a. a. O., juris Rn. 16).

39

Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2009 – 8 AZR 722/07 – vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Die dortige Fallgestaltung ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn in der benannten Entscheidung geht es um die Rechtswirksamkeit eines Erlassvertrages zwischen der Betriebsveräußerin und der Arbeitnehmerin über bereits erdiente Forderungen als zwingende Voraussetzung für das Zustandekommen der beabsichtigten Betriebsveräußerung. Aus diesem Grund führte das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 19.03.2009 (a. a. O., juris Rn. 29) selbst aus:

40

„Es kann vorliegend dahinstehen, ob eine nach einem Betriebsübergang zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber einzelvertraglich vereinbarte Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, z. B. eine Absenkung der Vergütung, eine Umgehung des Schutzzweckes des § 613a Abs. 1 BGB darstellen kann (…). Der Erlassvertrag wurde nicht mit der Betriebserwerberin nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses, sondern mit der Beklagten vor dem Betriebsübergang geschlossen. Ebenso kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsänderung, die aus einem anderen Grund als der Verhinderung des Eintritts des künftigen Betriebserwerbers in sämtliche Rechte und Pflichten abgeschlossen wird, wirksam ist. Der Senat hat die Berücksichtigung sonstiger, anderer Gründe als „Sachgründe“ für eine Vertragsänderung nicht ausgeschlossen (…). Jedenfalls war es vorliegend Grund und Ziel des Erlassvertrages, gerade zu verhindern, dass die künftige Betriebserwerberin, die D. S.- und S. gGmbH, vollständig in die bestehenden Rechte der Klägerin eintreten musste. Der geplante Betriebsteilübergang war der entscheidende Grund für den Erlassvertrag.

41

…“

3.

42

Selbst wenn man jedoch mit der Klägerin aus der benannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2009 das Vorliegen eines sachlichen Grundes auch im Rahmen einer einzelvertraglichen Inhaltsänderung nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB als grundsätzlich zwingende Voraussetzung ansehen wollte, so ließe sich daraus ein anderes Ergebnis ebenfalls nicht herleiten. Denn in der angefochtenen Entscheidung hat sich die erstinstanzlich zuständige Kammer mit dieser Thematik auseinandergesetzt und das Vorliegen eines sachlichen Grundes damit bejaht, dass es den Vertragsparteien darum gegangen sei, etwaige unklare Formulierungen und Regelungen aus der Vorvereinbarung zu beseitigen. Mit dieser Argumentation setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Deshalb kann insoweit auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen werden.

III.

43

Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen.

IV.

44

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

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