Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Berufungskammer) - 3 Sa 155/18

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.04.2018 - 4 Ca 1315/17 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte und Berufungskläger zu 40 % und der Kläger und Berufungsbeklagte zu 60 %.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Zahlungsansprüche aus der Widerklage des Beklagten wegen überhöhter Vergütungszahlungen sowie um Vergütungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 15.11.2016 und um Vergütungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten für weitere geleistete 35,5 Arbeitsstunden. Der von dem Kläger mit der Klage geltend gemachte weitergehende Zahlungsanspruch wegen geleisteter Überstunden bzw. auf der Grundlage von behaupteten Verzugslohnansprüchen ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2019 die zunächst erhobene Anschlussberufung zurückgenommen hat.

2

Der Beklagte betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Kläger, der nicht über eine in der Landwirtschaft förderliche Berufsausbildung verfügt, war in der Zeit vom 01.03.2015 bis zum 15.11.2016 sowie anschließend an weiteren drei Arbeitstagen in der zweiten Hälfte des November 2016 (am 17. oder 18.11.2016 sowie am 23. und 24.11.2016) mit jeweils neun Stunden Arbeitszeit bei dem Beklagten beschäftigt.

3

Der Kläger war in der Saison einer Kolonne zugeordnet, die aus einem Vorarbeiter, dem Kläger und einem weiteren gewerblichen Arbeitnehmer neben dem Kläger bestand. Die Kolonne wurde auf den Feldern eingesetzt und ihre Aufgabe bestand darin, unter Maschineneinsatz die typischen saisonal anfallenden Arbeiten zu erledigen (sähen, düngen, spritzen, ernten usw.). Im Winter war der Kläger auf dem Hof mit Arbeiten im Rahmen der Pflege des Maschinenparks beschäftigt.

4

Der Schriftliche Arbeitsvertrag (Bl. 6 ff d.A.) beinhaltet ein monatliches Fixgehalt in Höhe von 2.070,00 € brutto. Eine wöchentliche, monatliche oder jährliche Arbeitszeit ist in dem Arbeitsvertrag nicht geregelt. Vielmehr heißt es dort in § 4 wie folgt:

5

„Die Arbeitszeit richtet sich nach den saisonbedingten Gegebenheiten“.

6

Seit Juli 2015 hat der Kläger ein monatliches Festgehalt in Höhe von 2.250,00 € brutto erhalten. Dieser Umstand geht auf ein Vertragsgespräch zwischen den Parteien zurück, über dessen Inhalt die Parteien streiten. Der Beklagte meint, dass erhöhte Entgelt sei dem Kläger zugesagt worden, weil er bereit gewesen sei, mehr Stunden für den Beklagten zu Arbeiten. Der Kläger meint, in der Veränderung des Entgelts drücke sich eine normale Verbesserung der Entgeltabrede ohne zusätzliche Arbeitsverpflichtungen aus.

7

Aus der von dem Beklagten selbst erstellten Stundenaufstellung ergibt sich für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 15.11.2016 eine erbrachte Arbeitsleistung des Klägers von 1.828,5 Stunden.

8

Mit der am 11.04.2018 verkündeten Entscheidung hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2016 2.250,00 € brutto abzüglich geleisteter 1.000,00 € netto nebst 5% Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 und für den Monat November 2016 1.125,00 € brutto nebst 5% Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 sowie für weitere 35,5 geleistete Arbeitsstunden ein Bruttobetrag in Höhe von 460,79 € nebst 5% Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 zu zahlen. Die Widerklage des Beklagten hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei die Zahlung eines konstanten Monatsentgelts vereinbart worden, so dass der Beklagte verpflichtet sei, die austenorierten Beträge für Oktober und November 2016 an den Kläger zu zahlen. Für die Behauptung der Vereinbarung eines geringeren Auszahlungsbetrages sei der Beklagte beweisfällig geblieben. Auch sei der Beklagte verpflichtet, an den Kläger für weitere 35, 5 Arbeitsstunden einen Bruttobetrag in Höhe von 460,79 € zu zahlen. Die streitige Behauptung des Beklagten es, sei auf der Grundlage des Festgehaltes von 2.070,00 € bzw. seit Juli 2015 auf der Grundlage von 2.250,00 € bei einem mündlich vereinbarten Stundenlohn von 9,00 € eine Arbeitsverpflichtung des Klägers von 230 Arbeitsstunden mtl. bzw. ab Juli 2015 von 250 Arbeitsstunden vereinbart gewesen, stehe dem nicht entgegen. Selbst wenn man diese Behauptung des Beklagten als richtig unterstelle, so wäre eine solche Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten nach dem ArbZG rechtsunwirksam. Es müsse deshalb – wie im Gerichtsbezirk üblich – von einer fünf Tage Arbeitswoche mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 h ausgegangen werden. Daraus resultiere eine Arbeitsverpflichtung des Klägers für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 15.11.2016 von 1.820 Arbeitsstunden. Da der Beklagte selbst nach seinen Aufzeichnungen von einer erbrachten Arbeitsleistung des Klägers für den vorgenannten Zeitraum von 1.828,5 h ausgehe, resultiere daraus ein Zahlungsanspruch des Klägers von 8,5 h. Unter Berücksichtigung des vereinbarten Festgehalts von 2.250,00 € brutto mtl. und einer Arbeitsverpflichtung des Klägers von 173,33 h mtl. resultiere ein Stundenlohn in Höhe von 12,89 € brutto und mithin ein Betrag in Höhe von 110,33 € brutto. Für die geleisteten 27 Arbeitsstunden in der zweiten Hälfte November 2016 belaufe sich der Betrag auf 350,46 €. Auch diesbezüglich könne der von dem Beklagten behauptete Stundenlohn von 9,00 € nicht zu Grunde gelegt werden. Vertragliche Vereinbarungen im Hinblick auf dieses neue Arbeitsverhältnis seien von den Parteien nicht vorgetragen worden, so dass auf die Vereinbarungen des alten Arbeitsvertrages im gesetzlich zulässigen Umfang zurückzugreifen sei. Die Widerklage sei bereits deshalb unbegründet, weil der Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf eine behauptete Vertragsabrede stütze, die wegen Verstoßes gegen das ArbZG rechtsunwirksam sei.

9

Gegen diese am 03.08.2018 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 03.09.2018 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung des Beklagten nebst der am 01.10.2018 eingegangenen Berufungsbegründung.

10

Nach Auffassung des Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil bereits deshalb rechtsfehlerhaft ergangen, weil die behauptete Stundenlohnvereinbarung von 9,00 € durch das erstinstanzliche Gericht nicht hinreichend gewürdigt worden sei und diesbezüglich kein Beweis erhoben worden sei. Es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung des Klägers dafür, dass eine weit über den üblichen Vergütungen für Facharbeiter liegende Entlohnung des Klägers vereinbart worden sein solle. Selbst wenn man mit der erstinstanzlichen Entscheidung von einem Verstoß gegen gesetzliche Höchstarbeitszeiten ausgehen wolle, so habe dies keine Auswirkungen auf den mündlich vereinbarten Stundenlohn von 9,00 €. Ausgehend von dem vereinbarten Festgehalt von 2.070,00 € brutto bzw. 2.250,00 € brutto ab Juli 2015 sei der Kläger verpflichtet gewesen, im Jahr 2015 2.420 Arbeitsstunden und im Jahr 2016 (bis zum 15.11.2016) 2.625 Arbeitsstunden zu erbringen. Da er im Jahr 2015 nur 2.026 h und im Jahr 2016 nur 1.829 h gearbeitet habe ergebe sich bei einem Stundenlohn von 9,00 € brutto eine Überzahlung von 10.714,50 €. Es sei zwischen den Parteien ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbarten worden. Dem Kläger sei es für den gesamten Zeitraum des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht gelungen, die vereinbarten Arbeitsleistungen von 230 Monatsstunden bzw. 250 h mtl. ab Juli 2015 tatsächlich zu erbringen. Im Hinblick auf die weitergehend zu Gunsten des Klägers austenorierten Zahlungsansprüche führt der Beklagte ausschließlich unter Bezugnahme auf seine erstinstanzlich abgereichten Schriftsätze aus, auch diesbezüglich habe das erstinstanzliche Gericht den unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag des Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt. Erstinstanzlich hat der Beklagte insoweit vorgetragen, nach Auswertung der vom Kläger tatsächlich geleisteten Stunden hätten die Parteien festgestellt, dass die geschuldeten Stunden bei weitem nicht erbracht worden seien und es sei vereinbart worden, ab August 2016 eine Verringerung des verstätigten Gehaltes auf 2.100,00 € vorzunehmen. Nachdem durch die Parteien festgestellt worden sei, dass auch die verringerten Stunden durch den Kläger nicht erbracht worden seien, habe der Kläger um Absenkung des verstätigten Gehaltes für Oktober 2016 auf 1.000,00 € netto, was einem Bruttogehalt von 1.259,65 € entspreche, gebeten. Damit sei der Beklagte einverstanden gewesen. Im Oktober und November 2016 sei der Kläger nur noch unregelmäßig und zum Schluss gar nicht mehr zur Arbeit erschienen. Darauf angesprochen habe der Kläger angegeben, wegen privater Belange (Baumaßnahmen am Haus, Kitazeiten der Kinder, Krankheit seiner Frau) nicht mehr arbeiten zu können. In der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2019 hat der Beklagte ergänzend darauf hingewiesen, dass bezüglich der 27 Arbeitsstunden aus der zweiten Novemberhälfte 2016 allenfalls der vereinbarte Stundenlohn von 9,00 € hätte in Ansatz gebracht werden dürfen. Im Übrigen könne im Hinblick auf den austenorierten Betrag von 460,79 € allenfalls von einem Zinsanspruch ab dem 01.12.2016 jedoch nicht seit dem 01.11.2016 ausgegangen werden.

11

Der Beklagte beantragt:

12

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin wird aufgehoben.

13

2. Die Klage wird abgewiesen.

14

3. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 10.714,50 € nebst 5%-Punkten Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüche sind nicht begründet. Die Einwendungen des Beklagten gegen die erstinstanzlich austenorierten Zahlungsansprüche zu Gunsten des Klägers greifen rechtlich nicht durch.

I.

19

Die mit der Widerklage des Beklagten verfolgten Zahlungsansprüche gegen den Kläger sind nicht begründet. Der Beklagte kann sich diesbezüglich weder auf arbeitsvertragliche (1.) noch auf bereicherungsrechtliche (2.) Anspruchsgrundlagen stützen. Aus den insoweit rechtlich zutreffenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung erweist sich der diesbezügliche Sachvortrag des Beklagten bereits als unschlüssig.

20

1. Dem Beklagten stehen Rückzahlungsansprüche auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht zur Seite.

21

Der Beklagte behauptet, zwischen den Parteien sei die Erbringung von 230 Arbeitsstunden bzw. 250 Arbeitsstunden ab Juli 2015 mtl. vereinbart gewesen. Auf dieser Grundlage errechnet der Beklagte für 2015 und 2016 die nach seiner Auffassung insgesamt durch den Kläger zu leistenden Arbeitsstunden und stellt diese sodann in das Verhältnis zu den von ihm erfassten Arbeitsstunden. Daraus ermittelt der Beklagte ein Negativsaldo zu Lasten des Klägers und ermittelt daraus den nach seiner Auffassung bestehenden Rückzahlungsanspruch. Diese Berechnung erweist sich bereits deshalb als unschlüssig und rechtlich nicht haltbar, weil die vom Beklagten behauptete Arbeitsverpflichtung von mtl. 230 Arbeitsstunden bzw. 250 Arbeitsstunden wegen Verstoßes gegen die gesetzlich geregelte Höchstarbeitszeit nach dem ArbZG gar nicht zu Grunde gelegt werden darf. Diesbezüglich führt das erstinstanzliche Gericht wie folgt zutreffend aus:

22

„Aber selbst dann, wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellt, die bestrittene Abrede zum Stundenlohn hätte es tatsächlich gegeben, könnte der Beklagte seine Widerklage nicht darauf stützen, denn diese Abrede würde gegen die gesetzliche Höchstarbeitszeit aus § 3 ArbZG verstoßen. Nach § 3 ArbZG beträgt die gesetzliche Höchstarbeitszeit in der Woche sechs mal acht Stunden, also 48 h. Daraus errechnet sich eine maximale legale mtl. Höchstarbeitszeit im Umfang von 208 h (48 h x 13 Wochen : 3 Monate). Die behauptete Stundenabrede wäre demnach gesetzeswidrig. Die dadurch entstehende Lücke im Arbeitsvertrag müsste im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden, was wieder - … - zu der verkehrsüblichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers im Umfange von 40 h/Woche führen würde. Selbst wenn man – abermals zu Gunsten des Beklagten – unterstellen würde, der Beklagte könnte sich auf die Sonderregelungen für die Landwirtschaft nach § 7 Abs. 2 ArbZG oder § 7 Abs. 5 ArbZG berufen, würde das am Ergebnis nichts ändern, da in diesen Fällen nach § 7 Abs. 8 ArbZG über den 12-monatigen Ausgleichszeitraum betrachtet, die 48 h/Woche eingehalten werden müsste. Das wäre hier, legt man die der Widerklage zu Grunde liegende Auslegung des Arbeitsvertrages zu Grunde, ersichtlich nicht der Fall. Der Beklagte trägt zwar schriftsätzlich pauschal vor, die hohen Arbeitszeiten im Sommer würden durch geringere Arbeitszeiten im Winter ausgeglichen. Aus den zur Akte gereichten Stundenaufstellungen beider Parteien lässt sich allerdings ein solcher Ausgleich nicht nachvollziehen.“

23

Diesen rechtlich zutreffenden Erwägungen schließt sich die Kammer an, zumal der Beklagte mit der Berufung diesbezüglich keine neuen und entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen hat.

24

Im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz zur Widerklage ist ergänzend lediglich darauf hinzuweisen, dass seine Behauptung, es sei mündlich ein Stundenlohn von 9,00 € vereinbart worden, in diesem Zusammenhang rechtlich gar keine Relevanz beigemessen werden kann. Denn maßgeblich ist gerade nicht, ob und in welcher Höhe die Parteien überhaupt einen Stundenlohn vereinbart haben. Entscheidend ist allein, dass der Beklagte bei seiner Berechnung eine behauptete Sollarbeitszeit von 230 bzw. 250 h/mtl. zu Grunde legt, die wegen Verstoßes gegen das ArbZG rechtswidrig wäre. Anders ausgedrückt stützt der Beklagte seinen Rückzahlungsanspruch auf ein Stundensoll, das er von dem Kläger nach den Vorgaben des ArbZG gar nicht abverlangen darf. Bereits daraus resultiert die Unschlüssigkeit der von ihm gewählten Berechnungsgrundlage.

25

Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass der Beklagte im Übrigen selbst vorträgt, zwischen den Parteien sei ein Jahresarbeitszeitkonto bei Zahlung eines Festgehaltes vereinbart worden. In diesem Zusammenhang fehlt es an jeglichem Vortrag des Beklagten zur konkreten vertraglichen Ausgestaltung eines solchen Jahresarbeitszeitkontos. Bereits nach dem Vortag des Beklagten ist nicht ersichtlich, dass die Parteien Vereinbarungen dazu getroffen haben, wie ggf. im Falle von Minusstunden am Ende des Abrechnungszeitraumes verfahren werden soll. Ebenfalls ist bereits nach dem Vortrag des Beklagten selbst nicht ersichtlich, dass die von ihm behaupteten Minusstunden im Verantwortungsbereich des Klägers durch diesen aufgebaut worden sein sollen. Der Beklagte trägt noch nicht einmal vor, dem Kläger gegenüber Arbeitsstunden angewiesen zu haben, die dem von ihm behaupteten vertraglichen Stundensoll des Klägers entsprochen haben sollen. Im Ergebnis bleibt der gesamte Sachvortrag des Beklagten im Hinblick auf die von ihm erhobene Widerklage zu pauschal, teilweise in sich unschlüssig und mithin insgesamt für die Kammer nicht nachvollziehbar.

26

2. Aus den vorgenannten Gründen kann sich der Beklagte auf bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen ebenfalls nicht stützen.

II.

27

Die von dem Beklagten erhobenen rechtlichen Einwendungen gegen die erstinstanzlich zu Gunsten des Klägers austenorierten Zahlungsansprüche greifen in der Sache nicht durch.

28

1. Der Beklagte hat an den Kläger gem. § 611 BGB i.V.m. mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Festgehalt für den Monat Oktober 2016 an den Kläger 2.250,00 € brutto abzügl. der tatsächlich geleisteten 1.000,00 € netto sowie für die Zeit vom 01. bis zum 15. November 2016 einen Bruttobetrag in Höhe von 1.125,00 € zu zahlen.

29

Zwischen den Parteien ist die Vereinbarung eines Festgehaltes von 2.250,00 € brutto mtl. ab Juli 2015 unstreitig.

30

Soweit der Beklagte dem mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 12.09.2017 (Bl. 98 d.A.) entgegen hält, nach Auswertung der vom Kläger tatsächlich geleisteten Stunden sei ab August 2016 eine Verringerung des verstätigten Gehaltes auf 2.100,00 € brutto vereinbart worden, so steht dieser lediglich pauschale Vortrag dem geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Denn diese Behauptung des Beklagten steht im Widerspruch zu dem unstreitigen Umstand, dass das Arbeitsverhältnis auch für die Monate August und September 2016 auf der Grundlage eines Bruttobetrages von 2.250,00 € abgerechnet worden ist. Jedenfalls hat der Beklagte den diesbezüglichen Vortrag des Klägers nicht bestritten. Zum anderen stellt sich der diesbezügliche Vortrag des Beklagten als oberflächlich und pauschal dar. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, zu welchem konkreten Zeitpunkt, an welchem Ort und in Anwesenheit welcher Personen eine solche Vereinbarung getroffen worden sein soll.

31

Die vorstehenden Erwägungen treffen auch für die Behauptung des Beklagten zu, man habe für Oktober eine Nettoauszahlung von 1.000,00 € vereinbart. Auch diesbezüglich gilt es zu bedenken, dass das Arbeitsverhältnis offensichtlich auf der Grundlage eines Bruttobetrages von 2.250,00 € abgerechnet und die entsprechenden steuerlichen Beträge sowie Sozialleistungen abgeführt worden sind. Zudem ist auch diesbezüglich nach dem Vortrag des Beklagten nicht ersichtlich, zu welchem konkreten Zeitpunkt, am welchem Ort und in Anwesenheit welcher Personen eine solche Vereinbarung getroffen worden sein soll.

32

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach dem eigenen Vortrag des Beklagten ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart worden ist und die vom Beklagten behauptete Vereinbarung – hier zu Gunsten des Beklagten als zutreffend unterstellt – einer Sollarbeitsleistung für 2016 von 250 Arbeitsstunden mtl. einer gerichtlichen Überprüfung wegen Verstoßes gegen die gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten nach dem ArbZG (vergl. dazu oben unter I. 1.) nicht Stand hält. Daraus folgt die Notwendigkeit, die dadurch entstandene Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag lässt diesbezügliche Rückschlüsse nicht zu, da dort eine wöchentliche, monatliche bzw. jährliche Arbeitszeit nicht vereinbart worden ist. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes ist vorliegend von einer Fünftagewoche bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Arbeitsstunden auszugehen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen werden, die – soweit hier von Belang – wie folgt lauten:

33

„Aus der Art und Weise, wie die Parteien den Vertrag gelebt haben, ergeben sich starke Indizien für die gemeinsame Vorstellung der Parteien, dass der Kläger für sein Entgelt 40 h/Woche arbeiten muss. Das ergibt sich aus den Stundenaufstellungen, die die Lebensgefährtin des Beklagten, die die Büroarbeiten erledigt, zusammengestellt hat und die dann vom Kläger abgezeichnet wurden. Ausfalltage wegen Feiertag, Urlaub oder Krankheit sind dort mit acht Stunden berücksichtigt worden, was darauf hindeutet, dass die Parteien von einem Achtstundentag für die Normalleistung des Arbeitnehmers ausgegangen sind. Die Verrechnung des Urlaubs in der Zeit vom 02. bis zum 12. Februar 2016 zeigt im Übrigen, dass die Parteien auch von einer Fünftagewoche ausgegangen sind. Denn in der ersten Woche wurden für den an einem Dienstag beginnenden Urlaub vier Urlaubstage angesetzt und für die Folgewoche, die vollständig mit Urlaub belegt ist, hat der Beklagte fünf Urlaubstage in Ansatz gebracht.

34

Diese Aufstellung ist vom Beklagten in den Rechtsstreit eingeführt worden. Dem Gericht ist nicht entgangen, dass in dem Schriftsatz des Beklagten vom 12. September 2016, dem die Aufstellung als Anlage beigelegen hat, für die Ausfallstunden überwiegend neun statt acht Stunden in Ansatz gebracht wurden. Da sich der Beklagte pauschal auf die Anlage bezogen hat, sieht das Gericht darin widersprüchlichen Parteienvortrag und legt hier die Zahlen zu Grunde, die sich aus der Anlage ergeben. Diese sind vom Kläger gegengezeichnet und sie sind vor allem zu einer Zeit entstanden, zu der niemand wissen konnte, in welchem Zusammenhang es noch einmal wichtig werden konnte, mit welcher Anzahl von Stunden vergütungspflichtige Ausfalltage in Ansatz gebracht werden. Im Übrigen sind die unterschiedlichen Angaben im Schriftsatz nicht näher erläutert, so dass sie ohnehin nur einen geringen Aussagewert haben.

35

Die Indizien für eine 40-Stunden-Woche, die sich aus der Handhabung der Ausfallzeiten ergeben, werden gestützt durch die Verkehrsüblichkeit der 40-Stunden-Woche im hiesigen Gerichtsbezirk. Nach § 3 Abs. 1 ArbZG ist der Achtstundentag der Regelarbeitstag. Das ergibt bei einer Fünftagewoche 40 h Arbeitspflicht pro Woche. Dieses Ausmaß der Arbeitspflicht als Regelmaß ergibt sich auch branchenübergreifend aus einer Vielzahl von Tarifverträgen im Tarifgebiet Ost, angefangen beim öffentlichen Dienst, über die Ernährungsindustrie bis hin zum Handel.“

36

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an, zumal sich der Beklagte mit diesen Umständen in der Berufungsbegründung sowie mit Schriftsatz vom 11.12.2018 nicht näher auseinander gesetzt hat.

37

Da nach den weiteren Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung sich für die Zeit vom 01. Januar bis zum 15. November 2016 ausgehend von einer 40-Stunden-Woche eine Sollarbeitszeit für den Kläger in Höhe von 1.820 h ergibt und nach den eigenen Aufzeichnungen des Beklagten 1.828,5 h abgeleistet worden sind, lassen sich Minusstunden zur Lasten des Klägers im Rahmen des – von dem Beklagten behaupteten – vereinbarten Jahresarbeitszeitkontos nicht feststellen.

38

2. Der Beklagte ist gem. § 611 BGB i.V.m. den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien verpflichtet, an den Kläger für 35,5 Arbeitsstunden weitere 460,79 € brutto zu zahlen.

39

Aus den Ausführungen zu II. 1. folgt, dass sich ausgehend von einer 40-Stunden-Woche und dem von dem Beklagten behaupteten Jahresarbeitszeitkonto für die Zeit vom 01. Januar bis zum 15. November 2016 noch ein Stundenplus des Klägers von 8,5 Arbeitsstunden ergibt. Für drei Arbeitstage aus der zweiten Hälfte November 2016 ergeben sich weitere 27 vergütungspflichtige Arbeitsstunden zu Gunsten des Klägers. Diese insgesamt 35,5 vergütungspflichtigen Arbeitsstunden ergeben unter Berücksichtigung eines vereinbarten Festgehaltes von 2.250,00 € brutto bei einer durch ergänzende Vertragsauslegung ermittelten Arbeitszeit von 40 h/wöchentlich ein Stundenlohn in Höhe von 12,98 € brutto und mithin den austenorierten Betrag in Höhe von 460,79 € brutto.

40

Soweit der Beklagte dem jedenfalls für die gearbeiteten drei Arbeitstage in der zweiten Hälfte November 2016 entgegen hält, dass diesbezüglich lediglich ein Stundenlohn von 9,00 € brutto in Ansatz gebracht werden dürfe, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Erstinstanzlich ist zutreffend ausgeführt worden, dass insoweit von einer Aufrechterhaltung der Vereinbarungen aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Das resultiere daraus, dass die Parteien aus Anlass ihrer erneuten Zusammenarbeit ab dem 17. oder 18. November 2016 keine neue Vergütungsabrede vereinbart hätten. Dem schließt sich das erkennende Gericht an, zumal auch diesbezüglich der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen neuen und entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag beigebracht hat. Mithin ist auch im Hinblick auf die drei Arbeitstage in der zweiten Hälfte November 2016 von einem Festgehalt in Höhe von 2.250,00 € brutto bei einer durch ergänzende Vertragsauslegung ermittelten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 h und mithin einem Stundenlohn von 12,98 € brutto auszugehen.

41

3. Der austenorierte Zinsanspruch unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt jedoch nicht, soweit erstinstanzlich für den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 460,79 € von einem Zinsanspruch ab dem 01. November 2016 ausgegangen worden ist. Dieser Zinsanspruch ist erst ab dem 01. Dezember 2016 gegeben. Diesen Umstand hat die Kammer bei der Verkündung des Urteils am 20.03.2018 übersehen. Diese Unrichtigkeit bittet die Kammer zu entschuldigen. Es wird seitens des erkennenden Gerichts davon ausgegangen, dass der Kläger im Falle der Vollstreckung diesen Umstand berücksichtigt und diesen Zinsanspruch insoweit erst ab dem 01. Dezember 2016 geltend macht.

III.

42

Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass der Beklagte mit seiner Berufung erfolglos geblieben ist und der Kläger die Anschlussberufung in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2019 zurückgenommen hat. Die vorgenommene Kostenverteilung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert der jeweiligen Anträge.

IV.

43

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

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