Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 118/19

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 20.02.2019 – 3 Ca 190/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Qualitätsmanagement- Mitarbeiterin eines Universitätsklinikums, insbesondere darüber, ob die Tätigkeit eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert oder sich jedenfalls durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt.

2

Die Beklagte betreibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Universitätsklinikum mit mehr als 900 Betten und rund 4.400 Beschäftigten. Sie schrieb im Dezember 2010 die Stelle einer/eines Qualitätsmanagement-Mitarbeiterin/s Externe Qualitätssicherung, angesiedelt in der Stabsstelle Medizincontrolling, aus. Die Aufgaben und Anforderung sind dort wie folgt beschrieben:

3

"…    

        

Aufgaben:           

        

1. Überwachung/Kontrolle der stationären Qualitätssicherungsmaßnahmen § 137 SGB V auf Landes- und Bundesebene

        

- technische Überwachung der Qualitätssicherung (QS) in Zusammenarbeit mit der Stabsstelle Klinische Informationstechnologien, einschließlich der aktiven Mitarbeit bei der Einführung und Umsetzung neuer Software

        

- quantitative und qualitative Überwachung der erbrachten und zu dokumentierenden Leistungen unter Berücksichtigung der Qualitätsindikatoren und QS-Filterkriterien in den verschiedenen Leistungsbereichen (QS-Module) in enger Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Ärzten der stationären Einrichtungen

        

- Hilfestellung in den klinischen Einrichtungen bei der Dokumentation und im technischen Umgang mit den QS-Modulen

        

- Durchführung und technische Kontrolle des elektronischen Datenexports und -imports für direkte und indirekte Verfahren in enger Zusammenarbeit mit den Auswertungsstellen des Qualitätsbüros der Landeskrankenhausgesellschaft

        

- Durchführung der gesetzlichen methodischen Soll-Statistik in der externen vergleichenden Qualitätssicherung nach § 137 SGB V für direktes und indirektes Verfahren

        

- Analyse und Erstellung von Statistiken auf der QS-Datengrundlage für stationäre Einrichtungen

        

- Koordinierung und Hilfestellung bei medizinischen Stellungnahmen der QS-Verantwortlichen der stationären Einrichtungen zu Anfragen der BQS-Fachgruppen im Rahmen des sog. Strukturierten Dialogs in enger Zusammenarbeit mit der Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern

        

2. Zuarbeit für die Erstellung des gesetzlichen Qualitätsberichts des Klinikums

        

3. Audit-Überwachung

        

4. Begleitung der EFQM-Aktivitäten (z. B. Projektmanagement)

        

Voraussetzungen/Anforderung:           

        

- Fachhochschul- oder Hochschulstudium

        

- mehrjährige Berufserfahrung im Krankenhaus/Gesundheitswesen

        

- Erfahrung im Management großer Datenmengen

        

- Erfahrung im Umgang mit Microsoft Office (Excel, Access, Power Point) und diversen Auswertungsprogrammen

        

- Erfahrung im Umgang mit klinischen und administrativen Informationssystemen (SAP und LORENZO)

        

- -fundierte medizinische Kenntnisse

        

 Erfahrung im Umgang mit medizinischen Klassifikationen

        

- gute Statistikkenntnisse

        

- …     

        

…"    

4

Die im Dezember 1956 geborene Klägerin, die über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung zur Diplom-Mathematikerin verfügt, bewarb sich erfolgreich auf diese Stelle und ist seit dem 13.01.2011 auf diesem Arbeitsplatz tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 29.12.2010 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Universitätskliniken B-Stadt und A-Stadt im Tarifverbund Nord (TV-UKN), nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Universitätskliniken B-Stadt und A-Stadt im Tarifverband Nord in den TV-UKN und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-UKN) sowie nach den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, solange die Arbeitgeberin hieran gebunden ist. Der Arbeitsvertrag sieht eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 TV-UKN vor. Die Klägerin unterzeichnete den Arbeitsvertrag unter Vorbehalt der Überprüfung dieser Eingruppierung. Die Klägerin wurde Stufe 2 der Entgelttabelle zugeordnet.

5

Mit Schreiben vom 06.03.2011 bemängelte der Personalrat die Eingruppierung der Klägerin gegenüber dem Personaldezernat. Zum 01.10.2012 nahm die Beklagte eine Höherstufung im Wege der Stufenvorweggewährung vor. Mit Schreiben vom 04.02.2015 forderte die Klägerin die Vergütung der Entgeltgruppe 13 TV-UKN, was die Beklagte unter dem 27.03.2015 ablehnte. Der erneute Höhergruppierungsantrag vom 30.06.2015 blieb ebenso erfolglos wie die anwaltliche Geltendmachung vom 22.05.2018.

6

Die in der Qualitätssicherung eines Krankenhauses zu erfassenden Leistungsbereiche werden jährlich erweitert. Die Klägerin besucht regelmäßig ein-, zwei- oder dreitägige Fortbildungsveranstaltungen; u. a. nahm sie an Workshops der Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern zur Qualitätssicherung, an den jährlichen QS-Foren des Software-Dienstleisters S. und an Qualitätssicherungskonferenzen des Gemeinsamen Bundesausschusses teil. Die Klägerin verfügt über eine studentische Hilfskraft, die ihr zuarbeitet.

7

Im Mai 2016 setzte die Beklagte die Klägerin in das Medizinische Leistungsmanagement um, was jedoch keine Änderung ihrer Aufgaben mit sich brachte. Die Beklagte trug damit der sich abzeichnenden zunehmenden Bedeutung von Qualitätsdaten für die Leistungsentgelte Rechnung, indem sie die Qualitätsdaten- und die Leistungsdatenbearbeitung zusammenlegte.

8

Die Beklagte erstellte für die Klägerin am 19.12.2017, ihr übersandt mit Schreiben vom 16.03.2018, die folgende

9

"Tätigkeitsbeschreibung Externe Qualitätssicherung         

        
        

Sicherstellung der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Externen Qualitätssicherung in Krankenhäusern (85 %)           

        

- Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der Externen Qualitätssicherung für die UMG und Ansprechpartner für alle Anfragen der Krankenhausgesellschaft MV.

        

- Analyse medizinischer Ergebnisqualität anhand der erhobenen QS-Daten gemeinsam mit den beteiligten Kliniken und Zusammenstellung relevanter Reporte für die Fachgruppen der Krankenhausgesellschaft, das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen und die Kliniken der UMG. Export der QS-Daten und Koordinierung sich anschließender offizieller Auswertungsläufe auf Landes- und Bundesebene, mit Ergebnisdarstellung betroffener Kliniken, sowie Mitwirkung bei der Datenvalidierung durch die Krankenhausgesellschaft MV.

        

- Erstellung von Soll- und Risikostatistiken nach § 23 QSKH-Richtlinie für alle Standorte und Auswertung abrechnungsrelevanter Qualitätsindikatoren – zur Vermeidung von Vergütungsabschlägen.

        

- Erstellung des Strukturierten Qualitätsberichtes gemäß § 137 Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Leistungsmanagement, den Vertretern der Kliniken und dem Qualitätsmanagement.

        

Ansprechpartner für IT-Dienstleister (15 %)           

        

- Fachlicher Ansprechpartner für externe IT-Dienstleister im Bereich der Dokumentations- und Auswertungssoftware der Externen Qualitätssicherung und dabei enge Zusammenarbeit mit der IT der UMG.“

10

Seit dem 01.10.2019 findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Klägerin erhält seitdem die Vergütung der Entgeltgruppe 9b TV-L.

11

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie eine ihrer wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit ausübe und somit in der Entgeltgruppe 13 TV-UKN eingruppiert sei. Ihre Tätigkeit habe einen akademischen Zuschnitt. In ihrem Studium habe sie sich mit Algebra, linearer Algebra und Geometrie befasst sowie der Funktionsanalysis mit Differenzial- und Integralrechnung. Weitere Spezialgebiete seien die Logik, die Mathematische Kybernetik, die numerische Mathematik, Stochastik, Optimierung, Differentialangleichung und Funktionstheorie, theoretische Physik, Regelungstechnik und Systemtheorie sowie Graphentheorie gewesen. Die Statistik fuße wesentlich auf der Wahrscheinlichkeits- und der Maßtheorie. Vor allem müsse sie Logik einsetzen, insbesondere bei der Fehlersuche. Die Klägerin verantworte ein Datenvolumen im Wert von bis zu € 1,8 Millionen, da schon ein einziger fehlender Datensatz mit € 150,-, ggf. auch mit € 300,- sanktioniert sei. Es gebe im Klinikum ca. 6.800 QS-pflichtige Fälle pro Jahr mit mindestens einem Datensatz. Die Klägerin arbeite völlig selbstständig und ohne jegliche fachliche Anleitung. Sie erstelle die Monats- und Quartalsauswertungen zu den Leistungsbereichen und prüfe die Kongruenz von QS-Daten mit den Abrechnungsdaten. Nach einer Validierung der Daten und einer evtl. Korrektur exportiere sie die Daten an die Krankenhausgesellschaft. Sie halte bei Ärzten Vorträge zur Qualitätssicherung, wofür der Arzt Fortbildungspunkte erhalte. Sie müsse Investitionen in neue Software (QS-Module) begründen. Sie habe nach einer Fehlersuche in der Sollstatistik die Migration von NEXIS zu MS-SQL initiiert. Das Setzen von Filtern allein führe noch nicht zu schlüssigen Resultaten und beseitige keine Fehler.

12

Jedenfalls aber hebe sich ihre Tätigkeit durch "Besondere Schwierigkeit und Bedeutung" heraus. Die Qualitätssicherung sei eine wichtige Visitenkarte für das Klinikum. Darüber hinaus sei auch das Tätigkeitsmerkmal "Heraushebung durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung" erfüllt. Die Klägerin habe besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für das gesamte Klinikum und die Patienten zu bearbeiten.

13

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt

14

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01.01.2015 Vergütung gemäß Entgeltgruppe 13 Stufe 4, Anlage B 14 zum TV-UMN i. V. m. dem 1. Änderungsvertrag zum TV-UMN zu bezahlen und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge seit dem jeweiligen 1. des Folgemonats, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,

15

hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01.01.2015 Vergütung gemäß Entgeltgruppe 11 Stufe 4, Anlage B 14 zum TV-UMN i. V. m. dem 1. Änderungsvertrag zum TV-UMN zu bezahlen und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge seit dem jeweiligen 1. des Folgemonats, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

16

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei zutreffend in der Entgeltgruppe 9 TV-UKN eingruppiert, da sie die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b BAT-O erfülle. Die Klägerin arbeite nicht völlig selbstständig. Sie werde von dem ärztlichen Medizincontroller, Herrn Dr. S., und der Leiterin des Geschäftsbereichs Krankenversorgung und Medizinstrategie, Frau Dr. Z., unterstützt. Nicht die Klägerin, sondern der Geschäftsbereich Zentrales Qualitäts- und Prozessmanagement redigiere die Qualitätsberichte abschließend. Das Mathematikstudium der Klägerin sei zwar für die Tätigkeit nützlich, aber nicht notwendig. Sie übe keine ihrem Studium entsprechende Tätigkeit aus. Die Aufgabe der externen Qualitätssicherung werde in anderen Kliniken nicht von Mathematikern oder Informatikern wahrgenommen, sondern beispielsweise von Medizinischen Dokumentaren, Pflegenden, medizinisch vorgebildeten Mitarbeitern oder Betriebswirten. Die Klägerin müsse bei der Datenauswertung keine Software konfigurieren. Sie setze lediglich die vorhandenen Filter für bestimmte Teilbereiche. Sie prüfe die Daten nur auf Vollständigkeit, interpretiere sie aber nicht.

17

Die Klägerin erfülle zwar die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Ihre Tätigkeit hebe sich aber aus dieser Vergütungsgruppe nicht durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" heraus. Die Klägerin habe nicht in Form einer vergleichenden Gegenüberstellung dargelegt, wie und weshalb ihre Tätigkeit höhere Anforderungen stelle als die Normaltätigkeit. Ebenso wenig liege eine nochmalige Heraushebung durch das "Maß der damit verbundenen Verantwortung" vor. Die von der Klägerin zu tragende Verantwortung rechtfertige zwar eine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe IV b BAT-O, da sie "besonders verantwortungsvoll" sei. Eine darüber hinausgehende Verantwortung trage die Klägerin jedoch nicht.

18

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT-O nicht erfüllt seien, weil es an einem akademischen Zuschnitt der Tätigkeit fehle. Die Klägerin verfüge zwar über eine wissenschaftliche Hochschulbildung. Ihr Vorbringen lasse aber nicht erkennen, weshalb die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für die übertragene Tätigkeit erforderlich seien. Eine Heraushebung der Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe IV b BAT-O durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" sei ebenfalls nicht feststellbar. Um eine Heraushebung zu begründen, müsse der Arbeitnehmer die unterschiedlichen Anforderungen der Vergütungsgruppen in Form eines wertenden Vergleichs darstellen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, weshalb ihre Tätigkeit ein Wissen und Können erfordere, das die Anforderungen der vorherigen Vergütungsgruppe in gewichtiger Weise, also beträchtlich übersteige. Da bereits das Tarifmerkmal "besondere Schwierigkeit" nicht erfüllt sei, komme es auf die weiteren Tätigkeitsmerkmale nicht mehr an.

19

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Die Qualitätssicherung im Krankenhaus sei einem steten Wandel unterworfen, den die Klägerin konstruktiv begleite. Auf die gesetzlichen Vorschriften im SGB V und die entsprechenden Qualitätssicherungsrichtlinien werde verwiesen. Die Änderungen seien den einzelnen Kliniken mitzuteilen zusammen mit den neuen Spezifikationen und der Konfiguration von To-Do-Listen. Es komme regelmäßig zu Nachfragen, die die Klägerin beantworten müsse. Sie werte die in den Fachabteilungen erfassten Daten nach bestimmten Indikatoren aus und melde Auffälligkeiten an diese zurück. Bei inhaltlichen Bearbeitungsproblemen nehme sie Kontakt mit dem Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen auf, um eine entsprechende Anpassung der Software zu erreichen. Sie wirke auf die Beschaffung neuer Software, Softwarelizenzen, Softwaretools hin, deren Erforderlichkeit sie gegenüber den Mitarbeitern der Beschaffung zu begründen habe. Die Klägerin habe die Qualitätssicherung in der Orthopädie erweitert, um zusätzliche Aussagen zu Qualitätsindikatoren treffen zu können, die für die Zertifizierung als Endoprothesen-Zentrum erforderlich seien. Des Weiteren habe sie in der Neurologie die Umstellung der papierbasierten Schlaganfalldokumentation auf eine elektronische Erfassung veranlasst. Sofern ein Patient in mehreren Fachabteilungen behandelt werde, sei es notwendig, die erbrachten Leistungen den einzelnen Fachabteilungen zuzuordnen, da das Abrechnungssystem die Daten nur in der letzten Fachabteilung erfasse.

20

Die Tätigkeit erfordere eine wissenschaftliche Hochschulbildung in Form eines Mathematik- oder Informatikstudiums. Die im Studium vermittelten Grundsätze der Logik und Statistik seien zwingend notwendig, um die Arbeit überhaupt ausüben zu können. Gerade als Mathematikerin könne sie Probleme analysieren und lösen. Jedenfalls seien "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O allein nicht ausreichend, um die Aufgaben bewältigen zu können. Das ergebe sich schon aus dem Anforderungskatalog der damaligen Stellenausschreibung. Die Klägerin arbeite auf Augenhöhe mit den Ärzten und der IT zusammen. Die Feststellung von Fehlern im Datenmaterial erfordere oft umfangreiche logische Recherchen, um diese dann gemeinsam mit den beteiligten Software-Herstellern zu lösen. Kein einziger Export von Qualitätsberichten gehe ohne händische Nacharbeiten vonstatten. Die herausgehobene "Bedeutung" der Tätigkeit ergebe sich aus den finanziellen Folgen im Falle einer nicht rechtzeitigen Übermittlung der Daten. Die Klägerin trage maßgeblich zu einer qualitativen Weiterentwicklung der Patientenversorgung bei. Zudem hebe sich die Tätigkeit nochmals durch das "Maß der damit verbundenen Verantwortung" heraus. Die Klägerin habe eine Spitzenposition inne und besonders schwierige Grundsatzfragen von richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche und die Allgemeinheit zu bearbeiten. Dabei sei sie ganz auf sich allein gestellt und werde von niemandem kontrolliert oder angeleitet.

21

Die Klägerin beantragt,

22

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 20.02.2019

23

3 Ca 190/18 – festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01.01.2015 Vergütung gemäß Entgeltgruppe 13 Stufe 4, Anlage B 14 zum TV-UMN i. V. m. dem 1. Änderungsvertrag zum TV-UMN zu bezahlen und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge seit dem jeweiligen 1. des Folgemonats, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,

24

hilfsweise

25

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01.01.2015 Vergütung gemäß Entgeltgruppe 11 Stufe 4, Anlage B 14 zum TV-UMN i. V. m. dem 1. Änderungsvertrag zum TV-UMN zu bezahlen und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge seit dem jeweiligen 1. des Folgemonats, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

26

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

28

Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Aufgabe der Klägerin sei es, die Datenerfassungsbögen auf Vollständigkeit zu prüfen und die QS-verantwortlichen Ärzte der Kliniken bei der Erfassung der gesetzlich vorgeschriebenen Items zu unterstützen. Ein Instrument dieser Unterstützung seien die regelmäßig zu erstellenden Arbeitslisten und Berichte. Die Klägerin sei das Bindeglied zwischen den einzelnen Kliniken und der Datenannahmestelle. Die Interpretation der Daten obliege nicht der Klägerin, sondern den Klinikärzten und dem ärztlichen Vorstand. Dieser trage im Übrigen auch die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Qualitätsberichts.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ab dem 01.01.2015 nach der Entgeltgruppe 13 bzw. der Entgeltgruppe 11 TV-UKN vergütet zu werden.

31

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-UKN und der TVÜ-UKN Anwendung, die hinsichtlich der Eingruppierung auf den Bundesangestelltentarifvertrag Ost (BAT-O) Bezug nehmen. Die für den Rechtsstreit maßgeblichen Bestimmungen des BAT-O lauten wie folgt:

32

"…    

        

§ 22 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die gesamt auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs. 2 oder 3 abweichendes Maß bestimmt, gilt dieses.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

        

Protokollnotizen zu Absatz 2

        

1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

        

2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabs. 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.

        

       

        

Allgemeine Vergütungsordnung           

        

Anlage 1 a           

        

       

        

Vergütungsgruppe II a           

        

1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. …

 …    

        

Vergütungsgruppe III           

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a heraushebt.

       

        

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt,

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a.

       

        

Vergütungsgruppe IV a           

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

       

        

Vergütungsgruppe IV b           

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

       

        

Vergütungsgruppe V b           

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, V b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
…"

33

Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-O ist zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne anfallen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale diese Arbeitsvorgänge erfüllen.

34

1. Arbeitsvorgänge

35

Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – Rn. 34, juris = ZTR 2017, 352; BAG, Urteil vom 16. März 2016 – 4 AZR 502/14 – Rn. 35, juris = NZA 2017, 131; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Es ist möglich, dass die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit nur einen einzigen Arbeitsvorgang bildet (BAG, Urteil vom 17. Mai 2017 – 4 AZR 798/14 – Rn. 16, juris = ZTR 2017, 593; BAG, Urteil vom 16. März 2016 – 4 AZR 502/14 – Rn. 36, juris = NZA 2017, 131; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644).

36

Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit besteht aus einem einzigen Arbeitsvorgang. Die ihr übertragenen Aufgaben sind in der Tätigkeitsbeschreibung vom 19.12.2017 zutreffend wiedergegeben. Diese Tätigkeiten übt sie seit ihrer Einstellung aus. Sämtliche Aufgaben sind auf ein einziges Arbeitsergebnis gerichtet, nämlich das Zusammenstellen der notwendigen Qualitätskennzahlen für den strukturierten Qualitätsbericht sowie sonstige Statistiken und Reporte. Hierzu sind verschiedene Arbeitsschritte erforderlich, die eben noch keine selbstständig verwertbaren Ergebnisse hervorbringen. Das gilt beispielsweise für die Hilfestellung in den klinischen Einrichtungen bei der Dokumentation und im technischen Umgang mit den QS-Modulen (vgl. Stellenausschreibung aus Dezember 2010) oder die Prüfung der vor Ort erfassten Daten auf Vollständigkeit und Unstimmigkeiten. Die Zusammenarbeit mit internen und externen IT-Fachleuten dient ebenfalls dazu, die notwendigen Daten rechtzeitig, geordnet und vollständig bereitstellen und übermitteln zu können. Soweit die Klägerin in ihrem Zuständigkeitsbereich die fachliche Ansprechpartnerin für die IT-Dienstleister ist (vgl. Tätigkeitsbeschreibung vom 19.12.2017), führt das noch nicht zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis vergleichbar mit den im Tarifvertrag genannten Beispielen (unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung usw.). Zu einem Abschluss gebracht ist die Tätigkeit der Klägerin erst dann, wenn die maßgeblichen Daten zur weiteren internen Nutzung oder zur Übermittlung an die externen Empfänger bereitstehen.

37

2. Bewertung des Arbeitsvorgangs

38

a) Vergütungsgruppe II a BAT-O

39

In der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT-O sind Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert.

40

Die Klägerin verfügt zwar über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, da sie das Universitätsstudium zur Diplom-Mathematikerin erfolgreich absolviert hat. Sie übt jedoch keine einer wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit aus.

41

Die auszuübende Tätigkeit entspricht einer wissenschaftlichen Hochschulbildung, wenn sie einen akademischen Zuschnitt hat, d. h. sie muss schlechthin die Fähigkeit von einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d. h. notwendig sein (BAG, Urteil vom 14. September 2016 – 4 AZR 964/13 – Rn. 16, juris = ZTR 2017, 221; BAG, Urteil vom 18. April 2012 – 4 AZR 441/10 – Rn. 23, juris = ZTR 2012, 703).

42

Die mathematischen Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin sind für ihr Aufgabengebiet durchaus von erheblichem Vorteil. Sie sind allerdings nicht notwendig, um die Tätigkeiten fachgerecht erledigen zu können.

43

Die Beklagte ist als zugelassenes Krankenhaus (§ 108 SGB V) verpflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern. Die Beklagte ist gehalten, einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, wozu in Krankenhäusern auch die Verpflichtung zur Durchführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements gehört (§ 135a Abs. 2 SGB V). Die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung bestimmt gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), eine rechtsfähige Einrichtung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (§ 91 Abs. 1 SGB V). Der G-BA beschließt u. a. über Inhalt, Umfang und Datenformat eines jährlich zu veröffentlichenden strukturierten Qualitätsberichts der zugelassenen Krankenhäuser (§ 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Die Qualitätsberichte sollen den Patienten und den überweisenden Ärzten eine Orientierung bei der Wahl des Krankenhauses bieten, indem sie einen Vergleich von Behandlungsergebnissen und -erfolgen ermöglichen und weitere entscheidungserhebliche Faktoren (z. B. Personal- und Geräteausstattung) abbilden.

44

In dem strukturierten Qualitätsbericht ist der Stand der Qualitätssicherung darzustellen. Der Qualitätsbericht hat Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen sowie Informationen zu Nebendiagnosen, die mit wesentlichen Hauptdiagnosen häufig verbunden sind, zu enthalten. Ergebnisse von Patientenbefragungen, soweit diese vom G-BA veranlasst werden, sind in den Qualitätsbericht aufzunehmen. Der Bericht ist in einem für die Abbildung aller Kriterien geeigneten standardisierten Datensatzformat zu erstellen. In einem speziellen Berichtsteil sind die besonders patientenrelevanten Informationen in übersichtlicher Form und in allgemein verständlicher Sprache zusammenzufassen. Besonders patientenrelevant sind insbesondere Informationen zur Patientensicherheit und hier speziell zur Umsetzung des Risiko- und Fehlermanagements, zu Maßnahmen der Arzneimitteltherapiesicherheit, zur Einhaltung von Hygienestandards sowie zu Maßzahlen der Personalausstattung in den Fachabteilungen des jeweiligen Krankenhauses (§ 136b Abs. 6 SGB V). Das Krankenhaus hat den Qualitätsbericht auf der eigenen Internetseite leicht auffindbar zu veröffentlichen (§ 136b Abs. 7 Satz 3 SGB V). Der G-BA kann nach § 137 SGB V Maßnahmen zur Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen ergreifen, wie z. B. die Festsetzung von Vergütungsabschlägen.

45

Der G-BA hat auf der Grundlage des § 136 Abs. 1 SGB V verschiedene Richtlinien erlassen, u. a. die Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL). Die erhobenen Datensätze zu den definierten Leistungsbereichen sind – abhängig davon, ob es sich um das direkte oder das indirekte Verfahren handelt – zu bestimmten Terminen von allen Krankenhäusern standortbezogen in elektronischer Form gemäß dem bundeseinheitlich vorgegebenen XML-Datenexportformat der von der Landesebene beauftragten Stelle oder unmittelbar dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) zur Verfügung zu stellen (§§ 5, 6 QSKH-RL). Das IQTIG ist ein fachlich unabhängiges, wissenschaftliches Institut, gegründet vom G-BA und organisiert als Stiftung des privaten Rechts (§ 137a Abs. 1 SGB V). Der G-BA beschließt auf Vorschlag des IQTIG die bundeseinheitlich geltenden, prospektiven und die endgültigen Rechenregeln und Referenzbereiche für das Erfassungsjahr und veröffentlicht diese (§ 8 QSKH-RL). Die von den Krankenhäusern zu dokumentierenden Qualitätssicherungsdaten sind auf ihre Validität zu prüfen (Datenvalidierungsverfahren). Das Datenvalidierungsverfahren findet standortbezogen jährlich statt und umfasst

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1. eine Statistische Basisprüfung (Vollzähligkeits-, Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung),

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2. einen gezielten Datenabgleich, in dem die Übereinstimmung der Qualitätssicherungsdokumentation mit der Patientenakte wegen konkreter Anhaltspunkte auf Dokumentationsmängel überprüft wird und

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3. ein Stichprobenverfahren mit Datenabgleich, in dem die Übereinstimmung der Qualitätssicherungsdokumentation mit der Patientenakte überprüft wird (§ 9 QSKH-RL).

49

Die Identifizierung von rechnerischen Auffälligkeiten erfolgt grundsätzlich für alle Qualitätsindikatoren, für die ein Referenzbereich von dem IQTIG definiert ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 QSKH-RL).

50

Das IQTIG gibt Rechenregeln zu den definierten Leistungsbereichen heraus, beispielsweise zur Herzschrittmacherversorgung, zur Knieendoprothesenversorgung, zur Mammachirurgie usw. Dort sind die verwendeten Datenfelder angegeben, insbesondere die zu beantwortenden Fragen nebst Schlüssel/Formel. Es werden Ausfüllhinweise und Muster-Dokumentationsbögen bereitgestellt.

51

Mathematiker/innen entwickeln mathematische Formeln, Theorien und Methoden weiter und übertragen die gewonnenen Erkenntnisse auf praktische Anwendungsgebiete, z. B. in der Medizin, den Natur-, Ingenieur- oder Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Bei der Untersuchung komplexer Datenstrukturen und Systeme bilden sie die realen Strukturen und Systeme exakt und vereinfacht ab, etwa durch numerische Algorithmen oder die Erarbeitung statistischer Analyseverfahren. Im Controlling von Firmen analysieren sie Risiko- und Ertragskennzahlen für die Geschäftsplanerstellung. In Versicherungsunternehmen wirken sie an der Berechnung der Produkttarife bzw. der Kalkulation der Versicherungsprämien mit. In der Pharmaindustrie werten sie Forschungsergebnisse stochastisch aus. In der Technomathematik entwickeln sie computergerechte mathematische Modelle, mit denen man technische Fragestellungen lösen und auswerten kann (https://berufenet. arbeitsagentur.de).

52

Der erfolgreiche Abschluss des Bachelor- und des Masterstudiengangs Mathematik an der Universität B-Stadt befähigt dazu, außermathematische Aufgabenstellungen als mathematisches Problem zu formulieren, geeignete mathematische Methoden zur Lösung des Problems auszuwählen oder zu entwickeln und diese Lösung in die Praxis zu übersetzen sowie die daraus resultierenden Entscheidungen herzuleiten (§ 3 Abs. 2 Studiengangsspezifische Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Mathematik der Universität B-Stadt vom 8. September 2018; § 3 Abs. 2 Studiengangsspezifische Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Mathematik der Universität B-Stadt vom 08. September 2018).

53

Das Zusammenstellen der notwendigen Qualitätskennzahlen für den strukturierten Qualitätsbericht sowie für sonstige Statistiken und Auswertungen erfordert solche Kenntnisse und Fähigkeiten nicht. Die Klägerin entwickelt keine eigenen mathematischen Formeln. Sie muss keine Algorithmen oder statistischen Analyseverfahren erarbeiten, um die anfallenden Daten zu strukturieren und ihre Auswertung zu ermöglichen. Die zu erfassenden Daten sind von dem G-BA bzw. dem IQTIG ebenso vorgegeben wie die Rechenregeln. Die erhebliche Menge der zu verarbeitenden Daten ändert daran nichts. Die Klägerin bereitet die Daten nicht unter Einsatz mathematischer Methoden auf, sondern trägt sie zusammen und prüft sie auf Vollständigkeit und Plausibilität. Die Prüfkriterien sind vorgegeben. Die Klägerin hat lediglich eine statistische Basisprüfung durchzuführen. Sie erstellt keine computergerechten mathematischen Modelle zur Lösung technischer Fragestellungen. Mit der Programmierung von Software ist sie nicht betraut. Soweit die Programme an die sich ständig ändernden Qualitätsindikatoren angepasst werden müssen, sind dafür externe Dienstleister oder die hauseigene IT-Abteilung zuständig. Die Klägerin mag die Anschaffung weiterer Softwaretools initiieren; mit der Entwicklung mathematischer Lösungsmodelle ist diese Tätigkeit jedoch nicht verbunden. Um den Bedarf an den gewünschten Modulen zu begründen, sind vorrangig haushaltsrechtliche Kenntnisse erforderlich, nicht aber mathematische. Die Zusammenarbeit mit den einzelnen Kliniken, insbesondere die Schulung der QS-verantwortlichen Ärzte zu Neuerungen, setzt keine mathematischen Fachkenntnisse aus einem wissenschaftlichen Hochschulstudium voraus. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Klägerin mit den zahlreichen Vorschriften, Hinweisen, Musterformularen und Datenmasken intensiv befasst hat. Die Beantwortung und ggf. Interpretation der medizinischen Fragestellungen obliegt den Ärzten und dem medizinischen Fachpersonal. Die wissenschaftliche Hochschulbildung der Klägerin mag ihre Akzeptanz bei der Ärzteschaft fördern und einen Umgang auf Augenhöhe ermöglichen. Für die Tätigkeit notwendig ist das Mathematikstudium deshalb aber noch nicht.

54

b) Vergütungsgruppen V b bis III BAT-O

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Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen V b bis III BAT-O bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Eine pauschale, summarische Prüfung genügt, wenn die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst bestimmte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 22, juris = öAT 2016, 168; BAG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 21, juris = ZTR 2015, 642).

56

Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob diese sich gegenüber derjenigen eines Mitarbeiters der Ausgangsvergütungsgruppe heraushebt. Diese Wertung erfordert einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 19 = öAT 2016, 168, juris; BAG, Urteil vom 18. November 2015 – 4 AZR 605/13 – Rn. 16, juris = ZTR 2016, 320; BAG, Urteil vom 18. März 2015 – 4 AZR 702/12 – Rn. 35, juris = NZA-RR 2015, 427).

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aa) Vergütungsgruppe V b BAT-O (Ausgangsfallgruppe)

58

In der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O sind Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

59

Das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ ist den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ erfüllt (BAG, Urteil vom 05. Juli 2017 – 4 AZR 866/15 – Rn. 23, juris = ZTR 2018, 78). Erforderlich ist danach ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen, wobei Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O nicht ausschließlich Rechtskenntnisse sein müssen (BAG, Urteil vom 05. Juli 2017 – 4 AZR 866/15 – Rn. 24, juris = ZTR 2018, 78).

60

Das Zusammenstellen der Daten für den strukturierten Qualitätsbericht und weitere Statistiken sowie Reporte erfordert Fachkenntnisse, wie sie beispielsweise in einem Fachhochschul- oder Bachelorstudium erworben werden. Die benötigten Fachkenntnisse lassen sich nicht allein einer Fachrichtung zuordnen. Die Tätigkeit erfordert punktuell Fachkenntnisse aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, Fachkenntnisse zur elektronischen Datenverarbeitung sowie aus dem medizinischen Bereich, insbesondere ein Verständnis für medizinische Fachbegriffe. Auf die Stellenausschreibung aus Dezember 2010 wird Bezug genommen. Die Klägerin muss die genannten Fachgebiete zwar nicht umfänglich beherrschen. Sie benötigt jedoch punktuell jeweils vertiefte Kenntnisse. Die Breite des geforderten Fachwissens ergibt sich aus den interdisziplinären Bezügen. Die Fachkenntnisse entsprechen denjenigen eines 6-semestrigen Bachelorstudiengangs im Gesundheitsmanagement, bei dem jedenfalls auch das Management medizinischer Daten (medical controlling) Bestandteil der Ausbildung ist (https://berufenet.arbeitsagentur.de).

61

Eine selbstständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – Rn. 19, juris = ZTR 2017, 352; BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 42, juris = ZTR 2012, 440).

62

Das Zusammenstellen der Daten erfordert eine Verknüpfung unterschiedlicher Informationen und Überlegungsprozesse, wie weiter zu verfahren ist. Das gilt insbesondere für die Prüfung der Daten auf Vollständigkeit oder Unstimmigkeiten. Die Klägerin hat auf der Grundlage des vorausgesetzten Fachwissens Wege zu finden, die ihr eine zuverlässige und schnelle Prüfung der eingegebenen Daten sowie eine Auswahl bestimmter Daten nach bestimmten Kriterien ermöglichen. Sie hat sich Gedanken zu machen, wie sie die einzelnen Kliniken informiert oder schult. Sie hat für die Umsetzung der Vorgaben des G-BA, des IQTIG und anderer Akteure im Qualitätswesen zu sorgen.

63

bb) Vergütungsgruppe IV b BAT-O (1. Heraushebungsstufe)

64

In der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O sind Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

65

Unter Verantwortung ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden; dabei kann Mitverantwortung ausreichen und die Unterstellung unter einen Vorgesetzten unschädlich sein. Die dem Angestellten übertragene Verantwortung muss beträchtlicher, gewichtiger sein als die Verantwortung, die im Allgemeinen einem Angestellten der Vergütungsgruppe V b BAT-O obliegt ("Normalverantwortung"). Die Verantwortung kann sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate u. Ä. beziehen (BAG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 26, juris = ZTR 2015, 642).

66

Das Zusammenstellen der Daten ist mit einer besonderen Verantwortung verbunden, die sich von der Normalverantwortung, welche mit der Vergütungsgruppe V b BAT-O abgegolten ist, deutlich abhebt. Die Klägerin hat dafür einzustehen, dass die maßgeblichen Daten vollständig und rechtzeitig vorliegen und versandt werden können. Andernfalls drohen Sanktionen des G-BA. Evtl. Fehler fallen auf die Klägerin zurück, die sich hierfür gegenüber ihren Vorgesetzten zu rechtfertigen hat. Die Verantwortung liegt zu einem großen Teil bei ihr, nicht bei ihren Vorgesetzten. Die Qualitätssicherung hat einen erheblichen Einfluss auf das Renommee des Klinikums, zu dem die Klägerin einen maßgeblichen Beitrag leistet. Die Klägerin trägt mehr Verantwortung als einem Mitarbeiter, der über gründliche, umfassende Fachkenntnisse bzw. eine einschlägige Fachhochschulausbildung verfügt und am Anfang seiner Berufslaufbahn steht, regelmäßig übertragen werden kann. Vielmehr ist eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung nötig, wie sie in der Stellenausschreibung aus Dezember 2010 gefordert ist.

67

cc) Vergütungsgruppe IV a BAT-O (2. Heraushebungsstufe)

68

In der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT-O sind Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O heraushebt. Beide Heraushebungsmerkmale "besondere Schwierigkeit" und "Bedeutung" müssen kumulativ erfüllt sein.

69

Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der Vergütungsgruppe IV a BAT-O wird ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich, übersteigt (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 26, juris = öAT 2016, 168). Es genügt noch nicht, dass eine Tätigkeit schwieriger ist als in der Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Sie muss sich durch eine besondere Schwierigkeit herausheben. Hierzu ist eine vergleichende Gegenüberstellung der Anforderungen am eigenen Arbeitsplatz mit den Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O erforderlich (BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – Rn. 29, juris = NZA-RR 2012, 604).

70

Die erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen (BAG, Urteil vom 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 36, juris = ZTR 2009, 479). Nicht ausreichend sind Kenntnisse aus Fortbildungen, die allein der Aktualisierung des Wissensstandes dienen. Eine deutliche Erweiterung des Kenntnisstandes im Sinne einer Zusatzqualifikation ist damit noch nicht verbunden.

71

Das Zusammenstellen der Daten und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten erfordern kein Wissen und Können, das die mit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O abgegoltene fachliche Qualifikation beträchtlich übersteigt. Die Klägerin benötigt "gründliche, umfassende Fachkenntnisse", die sich aus vertieften Einzelkenntnissen in unterschiedlichen Fachbereichen zusammensetzen. Die gesamte Bandbreite von Kenntnissen eines Fachhochschul- oder Bachelorstudiums ist weder im Bereich Sozialversicherungsrecht, noch im Bereich Mathematik/Informatik noch im Bereich Medizin erforderlich, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigen zu können. Verlangt sind vielmehr interdisziplinäre Fachkenntnisse, allerdings nicht in einer Weise, dass diese auf einer vollumfänglichen Ausbildung in einem bestimmten Bereich aufbauen und somit besondere Spezialkenntnisse im Verhältnis zu diesem Studiengang darstellen. Die Aufgaben entsprechen einer einschlägigen Bachelorausbildung im Bereich des Gesundheitsmanagements, bei der jedenfalls auch das Management medizinischer Daten (medical controlling) Bestandteil der Ausbildung ist. Darüber hinausgehende besondere Spezialkenntnisse oder außergewöhnliche Erfahrungen sind nicht erforderlich. Die von der Klägerin besuchten ein-, zwei- oder dreitägigen Fortbildungen haben keine weiterführenden Spezialkenntnisse vermittelt, sondern den Kenntnisstand aktualisiert, um die übertragenen Aufgaben weiterhin ordnungsgemäß ausüben zu können.

72

Da das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit" nicht erfüllt ist, erübrigen sich Ausführungen zu dem Tätigkeitsmerkmal "Bedeutung" sowie zu dem übergeordneten Heraushebungsmerkmal "Maß der damit verbundenen Verantwortung".

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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