Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Sa 136/19
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nur noch um die Frage, ob dem Kläger ein Entgeltbestandteil in Höhe von 500 Euro brutto monatlich, dessen Zahlung arbeitsvertraglich von der Erreichung konkreter Ziele abhängt, für die Monate Februar bis Oktober 2018 zusteht.
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Der 1961 geborene Kläger steht unter Berücksichtigung eines Betriebsübergangs im Jahre 2011 seit 1994 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Der Kläger wird bei der Beklagten in der von ihr in A-Stadt auf Rügen betriebenen Biogasanlage mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden als Energiemaschinist beschäftigt. Neben dem Kläger ist dort noch der Kollege Herrn H. W. als weiterer Energiemaschinist in Vollzeit beschäftigt.
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Der Kläger ist mit der Anlagenleitung betraut, Herr W. ist ihm unterstellt. Als dem Leiter der Anlage obliegt dem Kläger die Überwachung und Regulierung der Prozesse und die Beschickung der Anlage. Er hat Proben zu ziehen und diese an das überwachende Labor zu übersenden. Er hat die Gärprozesse in den Behältern zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, dass die Werte eingehalten werden.
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Neben dem Kläger und seinem Mitarbeiter ist bei der Beklagten noch der Betriebsleiter angestellt. Weitere Arbeitnehmer stehen bei der Beklagten nicht unter Vertrag.
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Der Kläger hatte bis September 2017 ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.500 Euro bezogen. Unter dem 11. September 2017 haben die Parteien eine schriftliche Ergänzung zum Arbeitsvertrag vereinbart (Anlage K 2, hier Blatt 8, es wird Bezug genommen – im Folgenden abgekürzt mit Änderungsvertrag 2017 bezeichnet). Die dortigen Paragrafen 1 und 2 beschreiben die vereinbarten Veränderungen abschließend. Wörtlich lauten diese beiden Punkte wie folgt:
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"§ 1 Zusatzvergütung
Der Arbeitnehmer erhält ab dem 1.9.2017 eine monatliche Zusatzvergütung von 500 € / Monat. Das monatliche Festgehalt beträgt somit 4.000 €.
§ 2 Dauer der Zusatzvergütung
Die Zusatzvergütung wird unter folgenden Umständen gewährt:
- Der operative Betrieb der Biogasanlage in … erfolgt weiter durch 2 Arbeitskräfte
- Die Biogasaufbereitung erreicht > 8.400 Bh/a
- Das BHKW erreicht eine Durchschnittsleistung von > 500 kw/h im Jahresdurchschnitt."
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Der Kollege W. hat zum selben Zeitpunkt eine vergleichbare Vertragsänderung unterzeichnet. Entsprechend seiner betrieblichen Stellung wurde sein Entgelt allerdings nur um 300 Euro auf nunmehr 2.800 Euro brutto monatlich angehoben.
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Bis einschließlich Januar 2018 zahlte die Beklagte an den Kläger wie vereinbart eine monatliche Vergütung in Höhe von 4.000,00 Euro brutto. Ab Februar 2018 wurde diese Vergütung um 500 Euro brutto von der Beklagten gekürzt. Eine vergleichbare Kürzung bei dem Kollegen W. hat die Beklagte nicht vorgenommen.
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Die Entgeltkürzung beim Kläger steht in Zusammenhang mit einem Vorfall auf der Biogasanlage im Januar 2018, für den die Beklagte den Kläger verantwortlich macht. Der Vorfall hatte auch in dem inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Kündigungsrechtsstreit eine Rolle gespielt. Im Kern wird dem Kläger vorgeworfen, er sei dafür verantwortlich, dass der Straßengraben der öffentlichen Straße, an der die Anlage liegt, im Januar 2018 durch eine Schlammlawine zugeschüttet worden sei. Der Kläger räumt ein, dass er mit Hilfe des Radladers dafür gesorgt hat, dass die Schlammlawine, die die Biogasanlage überschwemmt hatte, Richtung Straßengraben abfließt. Er verteidigt sich damit, dass die Schlammlawine durch Arbeiten auf dem etwas höher gelegenen Feld eines benachbarten Bauernhofs beim maschinellen Putzen von Zuckerrüben entstanden sei und er für den Ablauf der Schlammlawine Richtung Straße zum Schutz der Biogasanlage gesorgt habe.
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Der vorliegende Rechtsstreit ist aus Anlass der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Kläger durch die Beklagte vom 28. Oktober 2018 entstanden. Das Arbeitsgericht Stralsund hat der erstinstanzlich sehr umfänglichen Klage mit dem Urteil vom 20. März 2019 (3 Ca 278/18) zum größten Teil entsprochen. So hat es dem klägerischen Kündigungsschutzantrag wegen der außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 28. Oktober 2018 stattgegeben und die Beklagte auch zur Zahlung von Überstundenvergütung in der vom Kläger beantragten Höhe verurteilt. Diese Teile des Urteils sind rechtskräftig, da die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt hat. Den jetzt noch rechtshängigen Antrag auf Zahlung weiteren Entgelts in Höhe von 500 Euro brutto monatlich für den Streitzeitraum Februar bis einschließlich Oktober 2018 hat das Arbeitsgericht abgewiesen. – Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
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Soweit die Klage abgewiesen wurde, hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass zwei der drei Parameter für die Zusatzvergütung im Streitzeitraum nicht erfüllt gewesen seien, denn unstreitig sei die Anlage zwischenzeitlich im Streitzeitraum von mehr als zwei Arbeitnehmern betrieben worden und auch die geforderte mittlere Jahresleistung der produzierten Energie habe im Jahresdurchschnitt keine 500 kW/h erreicht. Der Kläger könne sich insoweit auch nicht auf eine Gleichbehandlung mit dem Kollegen W. berufen, dessen Entgelt nicht gekürzt worden sei, da die Beklagte diesen nicht für den Vorfall im Januar 2018 verantwortlich mache.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt und sie fristgemäß begründet.
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Der Kläger kritisiert, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht den klägerischen Anspruch auf Fortzahlung des streitigen Entgeltelements aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verneint. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung dieses Entgeltelements, unabhängig davon, ob die arbeitsvertraglichen Bedingungen hierfür im Jahr 2018 vorgelegen haben, da die Beklagte die unter gleichen Bedingungen vereinbarte Zusatzvergütung in Höhe von monatlich 300,00 Euro brutto an den Kollegen W. weitergezahlt habe.
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Der Kläger wehrt sich im Übrigen weiterhin gegen die Behauptung der Beklagten, er sei wegen des Vorfalls im Januar 2018 mit der Gehaltskürzung einverstanden gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 20. März 2019, Az. 3 Ca 278/18, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger restlichen Arbeitslohn für die Monate Februar bis Oktober 2018 in Höhe von 4.500,00 E brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00 brutto ab 11.03.2018, 11.04.2018, 11.05.2018, 11.06.208, 11.07.2018, 11.08.2018, 11.09.2018, 11.10.2018 und 11.11.2018 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
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Die Beklagte behauptet dazu nach wie vor, der Kläger sei mit der Gehaltskürzung ab Februar 2018 wegen des Vorfalls aus Januar 2018 einverstanden gewesen.
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Die zusätzliche Vergütung sei nach der Änderungsvereinbarung aus September 2017 nur geschuldet, wenn alle drei dort in § 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt seien. Das sei im Streitzeitraum nicht der Fall, denn die Anlage sei im Streitzeitraum – was unstreitig ist – zeitweilig von drei Mitarbeitern betraut worden. Außerdem sei die dritte Voraussetzung im Jahre 2018 nicht erfüllt worden, denn die Anlage habe – auch das ist unstreitig – im Jahresdurchschnitt 2018 keine 500 kW/h erreicht.
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Die klägerische Forderung lasse sich auch nicht auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung stützen. Dazu behauptet die Beklagte, man habe zwar dem weiteren Mitarbeiter Herrn W. seine Zusatzvergütung für das Jahr 2018 trotz Verfehlung der gesetzten Ziele belassen. Wegen der Nichterfüllung der Kriterien habe man zwar zunächst vorgehabt, das zu viel gezahlte Entgelt von dem Kollegen zurückzufordern. Davon habe man inzwischen allerdings Abstand genommen, da der Kollege W. nach der Eigenkündigung des Klägers zu Ende Juli 2019, die zwischen den Parteien nicht in Streit steht, in die ehemalige betriebliche Stellung des Klägers, die er bereits zuvor rein tatsächlich ausgefüllt habe, förmlich eingerückt sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Teilberufung des Klägers wegen der teilweisen Abweisung seiner Klage wegen der Kürzung des Entgelts ab Februar 2018 (erstinstanzlicher Klageantrag zu 2) ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
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Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass die Berufung in Hinblick auf die geforderte Beschwer von mehr als 600 Euro (§ 64 Absatz 2 ArbGG) statthaft ist.
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Im Wege der Auslegung des uneingeschränkt formulierten Berufungsantrags geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass der Kläger lediglich teilweise Berufung eingelegt hat, nämlich nur in dem Umfang, in dem das Arbeitsgericht seine Klage abgewiesen hat.
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Für diese Teilberufung liegt eine ausreichende Beschwer im Sinne von § 64 Absatz 2 ArbGG vor. Das Arbeitsgericht hat – was sich indirekt aus dem festgesetzten Streitwert und der getroffenen Kostenquotelung ergibt – den abgewiesenen Teil der Klage zutreffend in Höhe der geforderten Zahlung mit 4.500 Euro bewertet. In diesem Umfang ist der Kläger durch das arbeitsgerichtliche Urteil beschwert. Seine Teilberufung ist damit statthaft.
II.
- 28
Die klägerische Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat für die streitgegenständlichen neun Monate von Februar bis einschließlich Oktober 2018 keinen Anspruch auf die Zahlung von weiteren 500 Euro brutto monatlich, da die vertraglichen Voraussetzungen für die Zahlung dieses Vergütungsbestandteils nicht vorliegen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Kollegen W., dem sein vergleichbarer Gehaltsbestandteil auch in den Streitmonaten trotz Verfehlung der Ziele gezahlt wurde, besteht nicht.
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Beide Gesichtspunkte sind bereits vom Arbeitsgericht zutreffend bewertet worden. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen erfordert lediglich einige ergänzende Ausführungen.
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1. Zunächst ist hervorzuheben, dass sich die Beklagte nicht auf eine einvernehmliche Entgeltkürzung berufen kann. Die Beklagte hat zwar pauschal die Behauptung aufgestellt, der Kläger sei mit der Kürzung seines Entgelts um 500 Euro aufgrund des ihm zur Last gelegten Vorfalls aus Januar 2018 einverstanden gewesen.
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Der Kläger hat dieses Einverständnis allerdings bestritten. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, die Umstände, aus denen sie das klägerische Einverständnis ableitet, näher in den Rechtsstreit einzuführen. Das ist nicht gesehen. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht geht daher auch das Berufungsgericht davon aus, dass ein solches Einverständnis nicht festgestellt werden kann.
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Ergänzend wird noch hervorgehoben, dass der Beklagten selbstverständlich auch nicht das Recht zusteht, das Entgelt des Klägers, um die streitigen 500 Euro brutto monatlich einseitig zu kürzen. Das Entgelt der Parteien ist vertraglich geregelt, damit kann es vom Arbeitgeber nicht einseitig und ohne Zustimmung des Vertragspartners gekürzt werden.
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2. Trotzdem war die Beklagte rückblickend berechtigt, die Zahlung des streitigen Entgeltbestandteils einzustellen, da die vertraglich im September 2017 dafür vereinbarten Voraussetzungen für den Streitzeitraum bzw. für das ganze Jahr 2018 nicht erfüllt sind.
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a) Die Zahlung dieses Entgeltbestandteils haben die Parteien arbeitsvertraglich wirksam von der Erfüllung der in § 2 des Änderungsvertrags aus September 2017 genannten Voraussetzungen abhängig gemacht.
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Die Auslegung des Änderungsvertrages 2017 ergibt, dass die Parteien das Entgelt in Höhe von 500 Euro brutto monatlich von dem Erreichen der dort genannten Voraussetzungen abhängig gemacht haben. § 1 Änderungsvertrag 2017 spricht zwar von dem neuen "Festgehalt" in Höhe von 4.000 Euro brutto monatlich. Aus § 2 Änderungsvertrag 2017 ergibt sich allerdings mit hinreichender Sicherheit, dass das neue Gehalt in Höhe von 500 Euro brutto monatlich von der Einhaltung der dort genannten Kennzahlen abhängen sollte.
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Die Vereinbarung eines solchen variablen von der Erreichung bestimmter Ziele abhängigen Gehaltsbestandteils ist zulässig. Die Parteien des Arbeitsvertrages können das Entgelt variabel gestalten, soweit dadurch nicht der Charakter des Vertrages als Festlegung des gerechten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt wird. In diesem Sinne sind im Regelfall variable Entgeltanteile im Umfang von bis zu 25 Prozent des fixen Grundgehalts zulässig (so beispielsweise BAG 12. Januar 2005 – 5 AZR 364/04 – AP Nr. 1 zu § 308 BGB = NJW 2005, 1820 für den insoweit vergleichbaren Fall der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts). – Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Gemessen an dem fixen Entgeltbestandteil in Höhe von 3.500 Euro brutto monatlich beläuft sich der variable Entgeltbestandteil in Höhe von 500 Euro brutto monatlich auf rund 15 Prozent. Damit ist die getroffene Vereinbarung zulässig.
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Dass die Vereinbarung möglicherweise unvollständig ist, weil nicht ausdrücklich geregelt ist, auf welchem Wege und zu welchem Stichtag die maßgeblichen Daten erhoben werden sollen, und ob die Verfehlung der Ziele zum Stichtag zu einer rückwirkenden Entgeltkürzung oder zu einem zukünftigen Wegfall dieses Entgeltbestandteils führen soll, ist unschädlich. Denn die gegebenen Regelungslücken könnten im Zweifel im Wege der Auslegung der Vereinbarung behoben werden.
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b) Der Kläger hat für den Streitzeitraum von Februar bis Oktober 2018 keinen Anspruch auf Zusatzvergütung in Höhe von 500 Euro brutto monatlich, da im Streitzeitraum die Voraussetzungen für die Zahlung dieses Entgeltelements nicht erfüllt waren.
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Gemäß § 2 Änderungsvertrag 2017 hängt die Zahlung der Zusatzvergütung davon ab, dass der operative Betrieb der Biogasanlage weiterhin durch lediglich zwei Arbeitskräfte bewältigt wird, die Biogasaufbereitung mehr als 8.400 Betriebsstunden im Jahr (Bh/a) erreicht und das BHKW eine Durchschnittsleistung von mehr 500 kW/h im Jahresdurchschnitt erreicht. Daraus ergibt sich zunächst, dass die Parteien von einer Jahresbetrachtung ausgegangen sind. Für den streitigen Entgeltbestandteil kommt es also darauf an, ob die Parameter im Kalenderjahr 2018 erfüllt waren.
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Die Parteien gehen in diesem Zusammenhang übereinstimmend davon aus, dass eine rückwirkende Betrachtung zum Jahresende gewollt war. Dem steht die laufende monatliche Auszahlung dieses Entgeltbestandteils mit dem übrigen Monatsentgelt nicht entgegen, denn im Zweifel müsste der Arbeitnehmer bei Zielverfehlung dann das zu viel gezahlte Entgelt zurückzahlen. Das ist zwar eine überaus unpraktische Regelung. Es liegen jedoch nach Überzeugung des Gerichts und nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vereinbarung dahin auszulegen ist, dass das abgelaufene Kalenderjahr lediglich als Referenzzeitraum für die Vergütung im Folgejahr dienen sollte.
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Stellt man darauf ab, ob die in § 2 Änderungsvertrag 2017 aufgestellten Kriterien für das Kalenderjahr 2018 erfüllt waren, kann das nur verneint werden. Denn die Biogasanlage wurde unstreitig im Jahr 2018 zeitweise durch drei Arbeitskräfte betrieben. Des Weiteren ist unstreitig, dass die erforderliche Jahresdurchschnittsleistung von mehr als 500 kW/h im Jahr 2018 nicht erreicht wurde.
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Der naheliegende Einwand, dass es nicht möglich sei, für das Jahr 2018 auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen, weil der Kläger aufgrund der Kündigung bereits seit Ende Oktober 2018 nicht mehr im Betrieb beschäftigt wurde, ist vom Kläger nicht erhoben worden. Nach Lage der Dinge würde sich aber an den Kennzahlen auch nichts ändern, wenn man dafür auf den 31. Oktober 2018 statt auf den 31. Dezember 2018 als Stichtag abstellt. Denn der Umstand, dass an der Anlage mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigt werden mussten, bezieht sich auf eine Zeit, zu der der Kläger noch bei der Beklagten beschäftigt war. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Verfehlung des dritten Ziels (durchschnittliche jährliche Energielieferung in Höhe von mindestens 500 kW/h) auf Leistungseinschränkungen der Anlage nach dem Ausscheiden des Klägers Ende Oktober 2018 zurückzuführen ist.
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3. Der klägerische Zahlungsanspruch lässt sich auch nicht auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung stützen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger den streitigen Entgeltbestandteil zu vergüten, weil sie eine vergleichbare Kürzung des Anspruchs bei dem Kollegen W. nicht vorgenommen hat. Auch das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Das vom Arbeitsgericht gewonnene Ergebnis wird vom Berufungsgericht auf einen weiteren Gesichtspunkt gestützt.
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Das Arbeitsgericht hat zutreffend hervorgehoben, der Kläger könne sich nicht auf die nicht vorgenommene Kürzung des Entgelts bei dem Kollegen W. berufen, da beide Arbeitnehmer keine vergleichbare betriebliche Stellung innegehabt hätten. Das trifft zu. Der Kläger war der Vorgesetzte des Kollegen W.. Zusätzlich hat das Arbeitsgericht gemeint, eine Gleichbehandlung scheide aus, da die Beklagte danach differenziert habe, dass nur der Kläger eine Mitverantwortung für den Vorfall im Januar 2018 gehabt habe und dies ein sachlicher Grund für die Differenzierung sei.
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Es kann dahinstehen, ob dieser Gesichtspunkt tragfähig ist, denn es tritt ein weiterer Umstand hinzu, der berücksichtigt werden muss. Bereits oben wurde herausgestellt, dass die Parteien bei ihrem Änderungsvertrag 2017 davon ausgegangen waren, dass jeweils zum Ende des ablaufenden Kalenderjahres geprüft werden müsse, ob die Voraussetzungen für den streitigen Entgeltanteil im zurückliegenden Jahr gegeben waren. Damit ist der Stichtag, zu dem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geprüft werden muss, der 31. Dezember 2018. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings der Kollege des Klägers, Herr W. bereits faktisch in die ehemalige Stellung des Klägers als leitender Energiemaschinist eingerückt, da der Kläger aufgrund der außerordentlichen Kündigung von Ende Oktober 2018 nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt war. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in dieser Situation bei dem Kollegen wegen der hinzugetretenen Verantwortung von der Rückforderung des variablen Entgeltbestandteils absieht. Jedenfalls zum Jahresende 2018 haben sich der Kläger und der Kollege W. nicht mehr in einer vergleichbaren Position befunden.
III.
- 46
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da das vom ihm eingelegte Rechtsmittel der Berufung keinen Erfolg hat (§ 97 ZPO). Ein Anlass zur Veränderung der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts besteht nicht.
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Referenzen
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