Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Ta 134/10

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.02.2010 - 2 Ca 1925/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Klägerin war sowohl für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren - 2 Ca 1925/07 - als auch für das Berufungsverfahren - 3 Sa 367/08 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Auf die Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 05.06.2008 und vom 19.09.2008 jeweils - 2 Ca 1925/07 - (Bl. 35 ff. d. PKH-Beiheftes I.) sowie des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.03.2009 - 3 Sa 367/08 - (Bl. 171 ff. d. PKH-Beiheftes II.) wird jeweils verwiesen. Mit dem Beschluss vom 05.02.2010 - 2 Ca 1925/07 - änderte das Arbeitsgericht die im Beschluss vom 11.03.2009 getroffene Zahlungsbestimmung hinsichtlich der Kosten der 1. und der 2. Instanz dahingehend ab, dass die von der Klägerin zu leistenden monatlichen Raten rückwirkend ab 01.06.2009 auf 45,00 EUR herabgesetzt wurden. Auf den Beschluss vom 05.02.2009 (Bl. 328 f. d. PKH-Beiheftes III.) wird ebenso verwiesen wie auf das gerichtliche Begleitschreiben vom 05.02.2010 (Bl. 330 d. PKH-Beiheftes III.). Gegen den am 17.02.2010 zugestellten Beschluss vom 05.02.2010 - 2 Ca 1925/07 - legte die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 24.02.2010 am 25.02.2010 sofortige Beschwerde ein und begründete die Beschwerde in der Beschwerdeschrift, wie aus Bl. 331 f. des PKH-Beiheftes III. ersichtlich. Der Beschwerdeschrift war das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 06.10.2009 beigefügt. Wie bereits in der Beschwerdeschrift bittet die Klägerin (auch) in den Schriftsätzen vom 26.04.2010 (Bl. 336 d. PKH-Beiheftes III.) und vom 25.05.2010 (Bl. 338 d. PKH-Beiheftes) um Herabsetzung der Ratenzahlung auf 0,00 EUR.

2

Mit dem Beschluss vom 25.06.2010 (Bl. 341 f. d. PKH-Heftes III.) half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor.

3

Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens äußert sich die Klägerin noch mit dem Schriftsatz vom 08.07.2010 (Bl. 347 f. d. PKH-Beiheftes III. nebst Anlagen), worauf ebenfalls verwiesen wird.

4

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt nebst den PKH-Beiheften I. bis III. Bezug genommen.

II.

5

1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

6

2 . Das Begehren der Klägerin, überhaupt keine Raten mehr leisten zu müssen, ist nicht gerechtfertigt.

7

Soweit die Klägerin dieses Begehren auf die Belastungen stützt, die sich für sie daraus ergeben, dass monatlich 172,00 (bzw. genau 172,05) EUR an den Insolvenzverwalter geleistet werden, übersieht die Klägerin, dass das Arbeitsgericht insoweit eine Belastung von 172,00 EUR monatlich bereits bei der Berechnung berücksichtigt hat, die der Ratenfestsetzung im Beschluss vom 05.02.2010 - 2 Ca 1925/07 - zu Grunde liegt. Auf die unten dargestellte PKH-Raten-Berechnung wird verwiesen. Dass der Ehemann der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält (- nach dem Bescheid der ARGE D. vom 18.08.2009: 239,00 EUR monatlich) wurde ebenso beachtet wie die insoweit grundsätzlich bestehende Unterhaltspflicht der Klägerin. Der Freibetrag für den Ehemann in Höhe von an sich 395,00 EUR reduziert sich um die monatliche SGB II-Leistung in Höhe von 239,00 EUR. Für den am 25.08.1980 geborenen Sohn M. wurde die Unterstützungsleistung berücksichtigt, die die Klägerin insoweit in der PKH-Erklärung vom 06.11.2009 angegeben hat. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, eine darüber hinausgehende Unterhaltspflicht der Klägerin für den bereits 29-jährigen Sohn festzustellen, sind nicht hinreichend dargetan.

8

Soweit sich die Klägerin auf das Schreiben des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.02.2010 - 1 Ca 1537/08 - bezieht, kommt es hierauf für das vorliegende Verfahren nicht an. Für das vorliegende Verfahren gilt aufgrund des Akteninhaltes die folgende PKH-Raten-Berechnung:

9

PKH-Raten-Berechnung

(monatliche Beträge jeweils in EUR)

1. Einkünfte der Klägerin

1495,52

                 

2. Abzüge/Freibeträge u.a.

        
                 

Freibeträge

        

aa) Klägerin selbst (erwerbstätig)

575,00

bb) Ehemann ( 395,00

        

                   - 239,00

        

                 = 156,00)

156,00

cc) Kind St. (geb. 17.09.1987)

276,00

                 

sonstige Belastungen/Abzüge

        

aa) Unterstützung Kind

        

M., geb. 25.08.1980

100,00

bb) Nebenkosten (Wasser; Abwasser; Müllgeb.)

93,62

cc) Abführung pfändbare Beträge

        

(Insolvenz I)

100,00

cc) Abführung pfändbare Beträge

        

(Insolvenz II)

72,05

                 

3. Summe von 2 =

1372,67

                 

4. Differenz von 1 zu 3

1495,52

        

- 1372,67

        

= 122,85

10

Damit ergibt sich ein von der Klägerin monatlich einzusetzendes Einkommen in Höhe von bis zu 150,00 EUR. Daraus resultiert nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO die Höhe der jeweils zu zahlenden Monatsrate (= 45,00 EUR).

11

Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin tragen.

12

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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