Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 134/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 1.10.2009, Az.: 1 Ca 686/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, wie das Arbeitszeitkonto des Klägers bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu führen ist.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, als Netzleiter in der zentralen Netzleitstelle beschäftigt. Er erbringt seine Arbeitsleistung in dreifacher Wechselschicht (Früh-, Spät- und Nachtschicht). Arbeitsschichten wechseln sich mit Freischichten ab, wobei in der Regel auf drei Arbeitsschichten eine Freischicht folgt. Dieser Rhythmus ist jedoch nicht zwingend. Es kommt auch vor, dass auf Arbeitsschichten zwei oder mehr Freischichten folgen. Die Schichtdauer beläuft sich auf 8 Stunden und 15 Minuten. Der Kläger, dessen vertragsgemäße wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden auf eine sieben-Tage-Woche verteilt ist, arbeitet daher während einer Sicht länger als nach der vereinbarten täglichen (Soll-)Regelarbeitszeit (5 Stunden und 25 Minuten) notwendig. Zum Ausgleich hierfür werden ihm Freischichten gewährt.

3

Die Schichtzeiten des Klägers werden in Dienstplänen festgelegt. Zunächst wird ein Jahresplan erstellt, auf dessen Basis Schichtpläne für den Zeitraum von jeweils einem Monat entwickelt werden. Dies ist erforderlich, um zwischenzeitlich aufgetretene Veränderungen (Urlaubsabwesenheit, Erkrankung von Arbeitnehmern) zu berücksichtigen. Die Monatspläne erfahren ihrerseits bei Bedarf (z.B. Erkrankungen) kurzfristige Änderungen. Auch kommt es aus verschiedenen Gründen innerhalb der einzelnen Schichten ab und an zu Abweichungen von der Schichtplanung.

4

Die Beklagte schloss mit ihrem Betriebsrat unter dem 09.04.2001 eine Betriebsvereinbarung "Arbeitszeitflexibilisierung". Diese enthält u.a. folgende Bestimmungen:

5

" § 2 Regelarbeitszeit

Die Regelarbeitszeit richtet sich nach dem jeweils gültigen Manteltarifvertrag und beträgt z. Zt. 38 Stunden wöchentlich. Sie verteilt sich auf eine 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag mit jeweils 7 Stunden und 36 Minuten.

Für Teilzeitbeschäftigte gelten die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten. Für Mitarbeiter mit dreifacher Wechselschicht verteilt sich die Regelarbeitszeit auf eine 7-Tage-Woche von Montag bis Sonntag mit jeweils 5 Stunden und 25 Minuten.

        

…       

        

§ 6 Persönliches Zeitkonto

Für jeden tariflichen Mitarbeiter wird ein persönliches Zeitkonto geführt, dessen Saldo nach spätestens 52 Wochen die Null-Linie gekreuzt haben muss. Jeder Mitarbeiter ist eigenverantwortlich dafür zuständig, den Saldo seines persönlichen Zeitkontos in der genannten Zeitspanne auszugleichen. Der Vorgesetzte ist zur positiven Mitwirkung verpflichtet.

        

…       

        

§ 7 Abwesenheitszeiten

Ganztägige Abwesenheitszeiten infolge Krankheit oder Urlaub sind von den Zeitbeauftragten im System einzupflegen und werden bei Vollzeitbeschäftigten mit der Regelarbeitszeit, bei Teilzeitbeschäftigten mit einem Fünftel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit sowie bei Mitarbeitern mit dreifacher Wechselschicht mit einem Siebtel der Arbeitszeit bewertet. "

6

Die Beklagte führt für den Kläger ein Arbeitszeitkonto. Dort werden für diejenigen Tage, an welchen der Kläger im Rahmen einer Schicht arbeitet, 8 Stunden und 15 Minuten gutgeschrieben. Diejenigen Tage, an denen der Kläger arbeitsunfähig erkrankt ist, werden mit 5 Stunden und 25 Minuten erfasst, und zwar unabhängig davon, ob er an den betreffenden Tagen hätte arbeiten müssen. So wurden ihm für die krankheitsbedingte Fehlzeit vom 11.03. bis 13.03.2009 arbeitstäglich nicht 8 Stunden und 15 Minuten, sondern lediglich 5 Stunden und 25 Minuten gutgeschrieben.

7

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, seinem Arbeitszeitkonto für diejenigen Krankheitstage, an denen er hätte arbeiten müssen, acht Stunden und 15 Minuten gutzuschreiben.

8

Der Kläger hat beantragt:

9

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden Arbeitstag, an dem der Kläger infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit abwesend ist, dem Arbeitszeitkonto des Klägers die Arbeitszeit in Stunden und Minuten gutzuschreiben, die der Kläger an diesem Tag nach dem Schichtplan zu arbeiten hatte.

10

Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den 11. März, 12. März und 13. März, zu den jeweils bereits gutgeschriebenen 5 Stunden 25 Minuten je Tag weitere 2 Stunden und 50 Minuten, mithin also 8 Stunden und 30 Minuten gutzuschreiben.

11

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Zur Darstellung aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.10.2009 (Bl. 99 - 102 d.A.) Bezug genommen.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.10.2009 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 8 dieses Urteils (= Bl. 103 - 105 d.A.) verwiesen.

15

Gegen das ihm am 22.02.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.03.2010 Berufung eingelegt und diese am 22.04.2010 begründet.

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Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Beklagte verpflichtet, seinem Arbeitszeitkonto in Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die von ihm nach dem Schichtplan zu leistende Arbeitszeit gutzuschreiben, die 8 Stunden und 15 Minuten betrage. Die Verfahrensweise der Beklagten, die betreffenden Zeiten nur mit 5 Stunden und 25 Minuten zu berücksichtigen, verstoße gegen gesetzliche Vorschriften. § 7 Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeitflexibilisierung" verstoße gegen das in § 4 Abs. 1 EFZG normierte modifizierte Lohnausfallprinzip und sei daher unwirksam. Darüber hinaus sei eine betriebliche Regelung, die für die Berechnung der Entgeltfortzahlung fiktiv auf eine sieben-Tage-Woche abstelle, auch deshalb unwirksam, weil sie gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße. Letztlich verstoße die in Rede stehende Betriebsvereinbarung auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte habe nicht näher dargelegt, warum in Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Vollzeitbeschäftigte - außer den Mitarbeitern in der Abteilung des Klägers - eine Gutschrift von 7 Stunden und 36 Minuten entsprechend ihrer tatsächlichen Arbeitszeit erhielten, ihm hingegen nur 5 Stunden und 25 Minuten gutzuschreiben seien.

17

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers, welches nahezu ausschließlich Rechtsausführungen enthält, wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 22.04.2010 (Bl. 133 - 138 d.A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 24.09.2010 (Bl. 191 - 194 d.A.) Bezug genommen.

18

Der Kläger beantragt,

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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen:

20

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden Arbeitstag, an dem der Kläger in Folge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit abwesend ist, dem Arbeitszeitkonto des Klägers die Arbeitszeit in Stunden und Minuten gut zu schreiben, die der Kläger an diesem Tag nach dem Schichtplan zu arbeiten hatte.

21

Hilfsweise:

22

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden Arbeitstag, an dem der Kläger in Folge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit abwesend ist, dem Arbeitszeitkonto des Klägers die Arbeitszeit gutzuschreiben, die dem Kläger gutgeschrieben worden wäre, wenn er gearbeitet hätte.

23

Höchst vorsorglich:

24

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden Arbeitstag, an dem der Kläger in Folge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit abwesend ist, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 8 h und 15 min gutzuschreiben.

25

Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den 11.03., 12.03. und 13.03. zu den jeweils gutgeschriebenen 5 h und 25 min je Tag weitere 2 h und 20 min, insgesamt also 8 h und 30 min gut zu schreiben.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Beklagte verteidigte das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 26.05.2010 (Bl. 163 - 179 d.A.) und vom 27.09.2010 (Bl. 205 - 210 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

29

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

30

Die Klage ist weder im Haupt- und in den Hilfsanträgen zu 1. noch im Antrag zu 2. begründet.

31

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden Arbeitstag, an dem der Kläger infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit abwesend ist, dem Arbeitszeitkonto des Klägers die Arbeitszeit in Stunden und Minuten gutzuschreiben, die er an diesem Tag nach dem Schichtplan zu arbeiten hatte bzw. die ihm gutgeschrieben worden wäre, wenn er gearbeitet hätte. Ebenso wenig ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für jeden Arbeitstag, an dem er krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, jeweils 8 Stunden und 15 Minuten gutzuschreiben. Demzufolge erweist sich auch der auf Leistung gerichtete Klageantrag zu 2. als unbegründet.

32

Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende ergänzenden Klarstellungen angezeigt:

33

1. Nach § 7 Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeitflexibilisierung" sind Abwesenheitszeiten infolge Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - in dreifacher Wechselschicht arbeiten und deren wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 2 Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung auf 7 Tage pro Woche verteilt ist, mit 1/7 der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, somit mit 5 Stunden und 25 Minuten (38 Stunden : 7 Tage) zu bewerten.

34

§ 7 Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeitflexibilisierung" verstößt - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht gegen das in § 4 Abs. 1 EFZG normierte modifizierte Lohnausfallprinzip, wonach dem Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist. Maßgebend ist diesbezüglich allein die individuelle Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers. Es kommt darauf an, welche Arbeitszeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist. Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit ist zur Bestimmung der "regelmäßigen" Arbeitszeit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig und geboten (BAG v. 21.11.2001 - 5 AZR 296/00 - AP Nr. 56 zu § 4 EFZG). Der Vergleichszeitraum bezweckt die sichere Erfassung dessen, was die Arbeitsvertragsparteien als regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers gewollt haben. Er ist so zu bemessen, dass das Arbeitsverhältnis mit seinen Besonderheiten möglichst umfassend in den Blick kommt und Zufallsergebnisse vermieden werden. Es handelt sich nicht lediglich um einen Referenzzeitraum zur praktikablen Berechnung des Lohnausfalls, sondern um die rechtsgeschäftliche Bestimmung der beständigen Arbeitszeit. Dabei genügt es nicht, einen Zeitraum von drei Monaten zugrunde zu legen, vielmehr ist grundsätzlich ein Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen. Dieser Zeitraum wird besonderen Eigenarten eines Arbeitsverhältnisses gerecht und vermeidet unbillige Zufallsergebnisse (BAG v. 26.06.2002 - 5 AZR 5/01 - EzA § 4 EFZG Tarifvertrag Nr. 51).

35

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass § 7 Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeitflexibilisierung" und die darauf beruhende Handhabung der Beklagten, dem Arbeitszeitkonto des Klägers bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit jeweils 1/7 seiner regelmäßigen Wochenarbeitszeit, also 5 Stunden und 25 Minuten gut zu schreiben, der Regelung des § 4 Abs. 1 EFZG entspricht. Die individuelle Arbeitszeit des Klägers unterliegt Schwankungen. Diese beruhen insbesondere auf dem unregelmäßigen Wechsel von Arbeits- und Freischichten sowie auf den häufig kurzfristigen Änderungen der Schichtpläne. Es ist von daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei einer vergangenheitsbezogenen Betrachtung, die sich - auch entsprechend der in § 6 der Betriebsvereinbarung enthaltenen Regelung - auf 12 Monate erstreckt, die regelmäßige tägliche Arbeitszeit des Klägers mit 5 Stunden und 25 Minuten bemisst. Dies gilt nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass die Beklagte den betreffenden Mitarbeitern bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit auch für diejenigen Tage, an denen sie eine Freischicht gehabt hätten, 5 Stunden und 25 Minuten gutschreibt. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auch zutreffend auf den Umstand, dass sich ihre Handhabung von daher für die Arbeitnehmer auch nicht als unvorteilhaft erweist.

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2. § 7 Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung verstößt auch nicht gegen zwingende Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, indem der Berechnung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit eine sieben-Tage-Woche zu Grunde gelegt wird. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält das Arbeitsgesetz keine Bestimmung, wonach Arbeitnehmer nur an sechs Tagen pro Woche zur Arbeit herangezogen werden dürfen, zumal die Beklagte einen Energieversorgungsbetrieb im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 ArbZG betreibt. Maßgeblich ist diesbezüglich allein, dass die gesetzliche Höchstgrenze von 48 Stunden (§ 3 ArbZG) nicht überschritten wird.

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3. Letztlich verstößt § 7 Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar werden nach dieser Bestimmung ganztägige Abwesenheitszeiten infolge Krankheit bei Mitarbeitern, die - wie der Kläger - in dreifacher Wechselschicht Arbeiten, mit 1/7 der Arbeitszeit, bei Vollzeitbeschäftigten hingegen in Höhe ihrer täglichen (Soll-)Regelarbeitszeit von 7 Stunden und 36 Minuten sowie bei Teilzeitbeschäftigten mit 1/5 der vertraglichen Arbeitszeit bewertet. Diese unterschiedliche Handhabung stellt jedoch keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar. Vielmehr berücksichtigt sie gerade die unterschiedlichen täglichen (Soll-)Regelarbeitszeiten der verschiedenen Arbeitnehmergruppen und ist daher von einem Sachgrund getragen.

III.

38

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

39

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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