Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 213/10
Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wird der Beschluss des erkennenden Gerichts vom 11.10.2010 – 1 Ta 213/10 - mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab dem 01. Januar 2011 monatliche Raten in Höhe von 30,- Euro zu leisten hat.
Die weitergehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde durch das erkennende Gericht im Rahmen eines Verfahrens wegen Aufhebung eines ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
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Das Arbeitsgericht Mainz hatte dem Beschwerdeführer für die von ihm betriebene Lohnzahlungsklage Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
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Nach Abschluss des Rechtsstreits hatte das Arbeitsgericht den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben. Nachdem der Beschwerdeführer hierauf nicht reagiert hatte, hatte das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 01.07.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 08.07.2010, aufgehoben.
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Der vom Kläger eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Arbeitsgericht wegen unterlassener Mitwirkungshandlung des Beschwerdeführers nicht abgeholfen. Mit derselben Begründung hat auch das erkennende Gericht die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 11.10.2010 zurückgewiesen.
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Mit am 15.10.2010 beim Arbeitsgericht und erst am 20.10.2010 beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsätzen hat der Beschwerdeführer erstmals eine von ihm unterzeichnete Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und dies als Gegenvorstellung gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe bezeichnet. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer derzeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1182,79 Euro sowie monatliche Belastungen für den Unterhalt seines Kindes in Höhe von 200,- Euro und für Miete in Höhe von 450,- Euro. Mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer zudem seine Gehaltsabrechnung für den August 2010 sowie einen Kontoauszug von September 2010 vorgelegt, aus dem sich die Zahlung der genannten monatlichen Ausgaben im September 2010 ergibt.
II.
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Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist als form- und fristfreie Gegenvorstellug anzusehen und als solche zulässig.
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Der im Gesetz nicht vorgesehene und in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gewährleistet die Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG. Der Rechtsbehelfsführer wendet sich mit der Gegenvorstellung außerhalb der einschlägigen Verfahrensordnung gegen eine Entscheidung des Gerichts mit dem Ziel der Überprüfung und Korrektur dieser Entscheidung. Aufgrund des Konflikts mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und -klarheit und insbesondere dem Institut der Rechtskraft ist eine Gegenvorstellung nur gegen solche Entscheidungen zulässig, die das entscheidende Gericht nicht binden, jederzeit abänderbar sind und nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, 3. Auflage 2010, § 78 Rn. 106). Da Entscheidungen über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nicht in Rechtskraft erwachsen, war eine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Beschwerdegericht zulässig.
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Mit seinem Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe und damit die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit der Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geltend gemacht, er halte die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach wie vor für erfüllt.
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Es schadet daher nicht, dass der Beschwerdeführer die geforderte Erklärung erst verspätet nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts über seine sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe abgegeben hat.
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Auf die Gegenvorstellung war im Rahmen des sofortigen Beschwerdeverfahrens der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18.06.2010 abzuändern, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Gegenvorstellung gegenüber dem Beschwerdegericht nun die erforderliche Erklärung abgegeben und entsprechende Belege vorgelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10 -) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. Nichts anderes gilt aus den oben genannten Gründen für ein Vorbringen im Rahmen einer Gegenvorstellung.
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Die von dem Beschwerdeführer mit der Gegenvorstellung angegebenen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führen zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 30,- Euro zu zahlen.
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Dies ergibt sich aus den von dem Beschwerdeführer gemachten Angaben und den vorgelegten Belegen. Danach verfügt der Beschwerdeführer derzeit über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1873,- Euro. Hiervon sind gem. § 82 Abs. 2 SGB XII Abzüge für Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 577,95 Euro vorzunehmen. Ferner sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge in Höhe von 180,- Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO und in Höhe von 395,- Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in Abzug zu bringen. Da der Beschwerdeführer seinem Kind nach seinen Angaben ausschließlich durch Zahlung von 200,- Euro Unterhalt gewährt, war für das Kind kein Freibetrag in Abzug zu bringen. Stattdessen war der geleistete Bar-Unterhalt in Höhe von 200,- Euro als Belastung zu berücksichtigen, ebenso wie die monatlichen Kosten für Miete in Höhe von 450,- Euro. Es ergibt sich dann ein anrechenbares Einkommen von gerundet 64,- Euro, weshalb nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 30,- Euro monatlich anzusetzen ist.
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Das Verfahren der Gegenvorstellung ist gerichtskostenfrei. Gesetzlich ist kein Rechtsmittel vorgesehen.
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