Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Ta 1/11
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 19.11.2010, Az. 4 Ca 927/10, teilweise abgeändert und dessen Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:
Dem Kläger wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab dem 13.07.2010 unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. bewilligt für
den Antrag zu 1) aus der Klageschrift
den Antrag gemäß Klageerweiterung gem. Schriftsatz vom 17.09.2010
den Antrag gemäß Klageerweiterung im Schriftsatz vom 06.10.2010, beschränkt allerdings auf den Betrag von 793,- EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 700,- EUR ab dem 01.08.2010 und aus jeweils 31,- EUR seit 01.09., 01.10. und 01.11.2010.
Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die dem Kläger zur Last fallende Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte herabgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
- 1
Die statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde des Klägers hat nur teilweise Erfolg.
- 2
1. Die Beschwerde ist nicht begründet, soweit der Kläger sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seinen Antrag zu 3) aus der Klageschrift wendet. Diesbezüglich hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss und im Nicht-Abhilfebeschluss vom 28.12.2010 wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Insbesondere ist es zutreffend, dass ausgehend von den eigenen Lohnberechnungen des Klägers eine Berufung des Klägers auf eine eventuelles Aufrechnungsverbot rechtsmissbräuchlich wäre, so dass die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bot.
- 3
2. Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung gem. Schriftsatz vom 6.10.2010 richtet. Allerdings bestehen hinreichende Erfolgsaussichten nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Hinsichtlich der weitergehend geltend gemachten Ansprüche fehlt es hingegen an einer Prozessführungsbefugnis des Klägers.
- 4
a) Soweit die Beschwerde Erfolg hat beruht dies darauf, dass der Kläger sich entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Verfahren geäußert hat. Insbesondere im Schriftsatz vom 06.10.2010 hat der Kläger ausgeführt, dass er aus dieser Tätigkeit mangels Aufträgen keine Einkünfte erzielt. Es kann daher nicht -wie das Arbeitsgericht angenommen hat- unterstellt werden, dass der Kläger anrechenbaren Zwischenverdienst in einer Höhe erzielt hat, die den Betrag übersteigt, den der Kläger mit hinreichenden Erfolgsaussichten für den Zeitraum Juli bis Oktober 2010 geltend machen konnte.
- 5
b) Soweit der Kläger allerdings mit der genannten Klageerweiterung einen über 793,- EUR netto nebst Zinsen hinausgehenden Betrag geltend gemacht hat, bestanden keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Insoweit waren die evtl. Ansprüche des Klägers nach § 115 Abs. 1 SGB X auf die B. übergegangen. Damit fehlte es an einer Prozessführungsbefugnis des Klägers. Der Kläger hat die Voraussetzungen einer sog. gewillkürten Prozessstandschaft für die B. nicht dargelegt. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt neben einem eigenen schutzwürdigen Interesses des Klägers eine entsprechende Ermächtigung des Berechtigten voraus (vgl. BAG Urteil vom 23.09.2009, 5 AZR 518/08, EzA § 615 BGB 2002 Nr 30). Dass eine solche Ermächtigung vorliegt ist vom Kläger weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
- 6
3. Im Hinblick auf den teilweisen Erfolg der Beschwerde hat das Beschwerdegericht von der Möglichkeit der Herabsetzung der Beschwerdegebühr auf die Hälfte Gebrauch gemacht. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
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Referenzen
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- BGB § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko 1x
- 4 Ca 927/10 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 518/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 115 Abs. 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)