Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Ta 207/11
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.7.2011, Az. 2 Ca 3452/02, wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Gründe
- 1
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
- 2
Gegen die angefochtene Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft, da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 200,-- € (§ 567 Abs. 2 ZPO) nicht erreicht wird. Der nach dem angefochtenen Beschluss vom Kläger auszugleichende Kostenbetrag beläuft sich auf lediglich 128,50 EUR.
- 3
Gemäß § 11 Abs. 2 RPflG ist deshalb nicht die Beschwerde, sondern die Erinnerung als Rechtsbehelf gegeben. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG ist über Erinnerungen, denen der Rechtspfleger nicht abhilft, durch den jeweiligen Instanzrichter abschließend zu entscheiden. Dies ist vorliegend geschehen.
- 4
Eine Zuständigkeit der Beschwerdekammer besteht daher vorliegend nicht.
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Referenzen
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- § 11 Abs. 2 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ca 3452/02 1x (nicht zugeordnet)