Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 213/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitgerichts Mainz vom 04. August 2011 - 1 Ca 666/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich mit seiner am 01. September 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Letztere war ihm für ein vom Verfahren 1 Ca 371/10 abgetrenntes Zahlungsverfahren bewilligt worden. Die Aufhebung war darauf zurückzuführen, dass der Kläger mit den festgesetzten Raten in Höhe von 30,-- € ab 15.10.2010 trotz dreimaliger Mahnung der Landesjustizkasse in Rückstand geraten ist.

2

Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass er seit April 2011 arbeitslos gemeldet sei und er daher den Ratenzahlungen nicht habe nachkommen können.

3

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Auf die entsprechenden Gründe, die dem Kläger vorliegen, wird ebenso, wie auf den weiteren Akteninhalt, Bezug genommen.

II.

4

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den am 08. August 2011 zugestellten Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss ist n i c h t begründet.

5

Die Rechtspflegerin durfte die mit Beschluss vom 30. September 2010 bewilligte Prozesskostenhilfe aufheben.

6

Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht diese Maßnahme treffen, wenn eine Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Die Aufhebung der Bewilligung bewirkt, dass die Vergünstigungen des § 122 ZPO entfallen und der Hilfebedürftige alle ungedeckten Kosten als Antragsteller der Instanz schuldet (vgl. Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 124 ZPO Rz. 124).

7

Nach dem Sachstand im Beschwerdeverfahren hat der beschwerdeführende Kläger trotz dreimaliger Mahnung durch die Landesjustizkasse - zuletzt mit Schreiben vom 29. März 2011unter Fristsetzung bis 14. April 2011 - die festgesetzte monatliche Rate nicht erbracht. Die Arbeitslosigkeit seit April 2011, die der Kläger anführt, ist erst nachträglich eingetreten und liegt hinter dem Verzugszeitraum.

8

Im Beschwerdeverfahren nicht auseinandergesetzt hat sich der Kläger mit der Feststellung des Arbeitsgerichts, dass bei der abgeänderten Anordnung der Ratenzahlungshöhe ein Einkommen (ebenfalls Arbeitslosengeld) in Höhe von 770,10 € zugrunde gelegt wurde, welches genau dem Betrag entspricht, der ausweislich des eingereichten Bescheids über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe verfügbar ist.

9

Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.

10

Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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