Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Ta 248/11

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 28.12.2011 gegen den Beschluss vom 12.12.2011, 10 Ta 248/11, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die gemäß § 78 a ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2

Die Rüge, das Beschwerdegericht habe das Vorbringen des Klägers bei der Beschlussfassung vom 12.12.2011 nicht berücksichtigt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, ist nicht begründet. Die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfG vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 – BVerfGE 96, 205, Rn. 42). Dagegen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Prozessbeteiligten zu folgen (BVerfG vom 12.04.1983 - 2 BvR 678/81 - BVerfGE 64, 1, Rn. 42-44). Im Rahmen der Verpflichtung zur Erwägung des Vortags von Beteiligten ist das Gericht aber nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen auch in der Entscheidungsbegründung zu befassen; es muss nur auf das für das Verfahren wesentliche und nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Vorbringen eingehen. Je umfangreicher das Vorbringen ausfällt, desto stärker besteht die Notwendigkeit, im Rahmen der Entscheidungsbegründung nur die wesentlichen Fragen abzuhandeln und auf die ausdrückliche Auseinandersetzung mit weniger wichtigen oder gar abwegigen Fragen zu verzichten (vgl. Dreier/Schulze-Fielitz, GG-Kommentar, Bd. 3, Art. 103 Abs. 1, Rn. 61, m.w.N).

3

Das Beschwerdegericht hat im Beschluss vom 12.12.2011 das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt der Entscheidung zugrunde, ohne daraus die vom Kläger befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten. Das Gericht hat die Rechtsansicht des Klägers und die Beurteilung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Ziffer 3 des erstinstanzlichen Teil-Urteils vom 17.12.2010 sei ausreichend bestimmt, nicht geteilt. Wie bereits ausgeführt, gibt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen.

4

Da der Vollstreckungstitel selbst den im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Anspruch enthalten und den Inhalt sowie Umfang der Leistungspflicht bezeichnen muss, kommt es für dessen Bestimmtheit nicht auf die Ausführungen des Klägers in seinen umfangreichen Schriftsätzen an. Eine nochmalige Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, das das Beschwerdegericht schon im Beschluss vom 12.12.2011 beschieden hat, erübrigt sich.

5

Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Beschwerdegericht habe im Zwangsvollstreckungsverfahren seine Hinweispflichten verletzt, weil die Berufungskammer im Hauptsacheverfahren in der mündlichen Verhandlung über die Berufung der Beklagten vom 04.08.2011 (Az.: 10 Sa 93/11) gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht habe, sie möge die Berufung bezogen auf Ziffer 3 des Urteils wegen „Aussichtslosigkeit“ zurücknehmen. Die Beklagte hatte in der Berufungsbegründungsschrift vom 29.04.2011 (dort Seite 20) ausgeführt, dass sie den Urteilstenor zu Ziffer 3 vollumfänglich erfülle; sie habe den Kläger in seine ehemalige Position zurückgeführt. Es stellte sich deshalb im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels die Frage, welches Ziel die Beklagte mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Beschäftigung verfolgte. Aus dem Umstand, dass die Beklagte ihre Berufung teilweise zurückgenommen hat, folgt keine Hinweispflicht des Beschwerdegerichts, dass Ziffer 3 der erstinstanzlichen Urteilsformel mangels Bestimmtheit keine Grundlage für die Zwangsvollstreckung sein kann.

6

Letztendlich streitet der Kläger weiter in der Sache, weil er die Erwägungen, welche das Beschwerdegericht im Beschluss vom 12.12.2011 angestellt hat, für falsch hält. Für eine derartige "verlängerte" Sachauseinandersetzung ist die Anhörungsrüge aber ohnehin nicht geschaffen. Es bleibt dabei: Die im Tenor enthaltene Umschreibung "Leiter Business Development und Customer Service“ ist auch unter Zuhilfenahme des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Teil-Urteils vom 17.12.2010 nicht hinreichend bestimmt.

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