Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 9/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2011 - 8 Ca 1315/11 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mit der wesentlichen Begründung, die Annahme des Arbeitsgerichts zum einzusetzenden Vermögen nach §§ 114, 115 ZPO sei unzutreffend.
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Das Arbeitsgericht hat in dem die beantragte Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss vom 30.11.2011 die Auffassung vertreten, dass das vom Kläger allein bewohnte Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 145 qm nicht als im Rahmen der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe berücksichtigungsfähiges Schonvermögen anzusehen sei und sich - so in der Nichtabhilfeentscheidung vom 06.01.2012 - auch kein berücksichtigungsfähiger erhöhter Wohnbedarf für die einen eigenen Wohnsitz unterhaltenen Mutter ergäbe, weil eine Pflegebedürftigkeit durch das vorgelegte ärztliche Attest nicht feststellbar sei.
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In der gegen den am 12.12.2011 zugestellten Beschluss erhobenen sofortigen Beschwerde vom 23.12.2011 meint der Beschwerdeführer, dass sich aufgrund der nur entsprechend vorgesehenen Anwendbarkeit von § 90 SGB XII in § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine kleinliche Berechnung auf einzelne Quadratmeter erübrige. Das Landgericht Koblenz habe entschieden, dass ein Haus dann nicht mehr angemessen im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzusehen und folglich schutzwürdig sei, wenn es mit mehr als 160 qm lediglich von zwei Personen genutzt würde. Da sich seine Mutter bei ihm - dem Beschwerdeführer - zur Pflege befände, sei gemäß § 61 SGB XII die grundsätzliche Wohnungsgröße um jeweils 20 Prozent zu erhöhen.
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Die beteiligte Bezirksrevisorin hat sich der Auffassung des Arbeitsgerichts angeschlossen (Bl. 52 und 53 Aktenbeiheft).
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Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 23.12.2011 (Bl. 45 bis 47 der Beiakte) und das vorgelegte ärztlichen Attest vom 12.09.2011 (Bl. 39 c des Beiheftes) Bezug genommen.
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Zugleich wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
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Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 19.07.2011 und dessen Erstreckung vom 29.07.2011 zu Recht zurückgewiesen, da beim Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 3 in Verbindung mit § 90 des XII. Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen.
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Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach den vorstehenden Bestimmungen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstückes abhängig gemacht werden dürfe, soweit es von der bedürftigen Person oder einer anderen der in § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Personen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt würde. Die Angemessenheit bestimme sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Die Beschwerdekammer folgt der ebenfalls vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 23.07.1999, 11 WF 442/99 - LSK 2000, 340355), in welcher angenommen wurde, dass eine über 130 qm hinausgehende Wohnung beispielsweise bei weitem den notwendigen Wohnbedarf für eine Person mit Kind übersteige.
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Nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewohnt der Beschwerdeführer ein Eigenheim in einer Größe von 145 qm Wohnfläche. Wenn zu dessen Gunsten berücksichtigt wird, dass seine an multiplen Erkrankungen leidende Mutter regelmäßig mehrtägig von ihm in seinem Eigenheim aufgenommen wird, überschreitet die Hausgröße deutlich den angemessenen Bedarf und kann nicht als Schonvermögen angesehen werden. Unter Orientierung am früheren § 39 Nr. 4 des 2. WoBauG wären für zwei Personen 90 qm angemessen. Diesen Maßstab hält die Beschwerdekammer für zutreffend. Hierbei wirkt sich nicht aus, ob durch das zur Gerichtsakte gereichte ärztliche Attest eine ausreichende Pflegebedürftigkeit der Mutter und einen damit verbundenen erhöhten Wohnbedarf feststellen lässt.
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Die Angriffe der Beschwerde erweisen sich nicht als durchschlagend, soweit die Auffassung vertreten wird, dass sich wegen der entsprechenden Anwendung § 90 SGB XII in § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine kleinliche Berechnung auf einzelne Quadratmeter verböte. Auch die angeführte Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 8.11.2002 - 2 T 521/02 = NJW-RR 2003, 662 verhilft zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man für die häusliche Pflege der Mutter die Wohnbedarfsgrenze um bis zu 20 % erhöhen würde (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 27.Auflage, § 115 ZPO, Rz. 53), würden sich rechnerisch Werte ergeben, die ausgehend von der zitierten und für zutreffend gehaltenen Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 20.12.1999, 2 WF 105/99, die von 90 qm ausgeht, nicht die vom Beschwerdeführer bewohnte Fläche von 145 qm ergeben. Insoweit erweist sich die angenommene Berechnung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift als unzutreffend. Hierauf hat die Bezirksrevisorin auch zutreffend hingewiesen.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
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Referenzen
- § 61 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Nr. 4 des 2. WoBauG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 4x
- § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- § 90 SGB XII 2x (nicht zugeordnet)
- 8 Ca 1315/11 1x (nicht zugeordnet)
- 11 WF 442/99 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- 2 WF 105/99 1x (nicht zugeordnet)
- 2 T 521/02 1x (nicht zugeordnet)