Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 646/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.10.2011, Az.: 9 Ca 1056/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang über die nachträgliche Zulassung der Entfristungsklage.
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Der Kläger war seit 2003 bei dem beklagten Land aufgrund einer Vielzahl befristeter Verträge beschäftigt. Der letzte Vertrag vom 27.09.2009 (Anlage K 1) beinhaltete eine Beschäftigung mit 95,83 von Hundert der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft im Gymnasium X. "für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz/der Elternzeit/der Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes längstens bis zum 31.01.2011".
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Im November und Dezember 2010 fanden zunächst telefonische Verhandlungen zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und Vertretern des beklagten Landes statt. Unter dem 18.01.2011 (Bl. 31 d. A.) wandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers sich an das beklagte Land, wiesen auf die nach ihrer Auffassung gegebene Unwirksamkeit der Befristung hin und schlugen die Möglichkeit eines zunächst befristeten Arbeitsvertrages vor, der in einen unbefristeten Arbeitsvertrag überführt werden sollte, sobald der Kläger eine an sich für eine unbefristete Einstellung verlangte Qualifikation nachgeholt hätte.
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Das beklagte Land antwortete unter dem 28.01.2011 dahingehend, dass man "hinsichtlich der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung nach dem 31.01.2011" … "keine Aussage treffen" könne, aber das Schreiben an die zuständige Schulaufsicht mit der Bitte um Stellungnahme bzw. mit der Bitte um einen Lösungsvorschlag weiterleiten werde. Unter dem 28.02.2011 - beim Klägervertreter ausweislich des Eingangsstempels Anfang März 2011 eingegangen - wurde eine Lösung, die eine Beschäftigung mit einem Vertretungsvertrag ab 01.08.2011 beinhaltete, als "denkbar", aber als "abhängig von der Zustimmung des Seminars und des XY. und des Ministerium" bezeichnet. Auf ein Schreiben des Klägervertreters vom 18.04.2011 antwortete das beklagte Land mit Schreiben vom 23.05.2011 und teilte mit, man könne dem von ihm vorgeschlagenen Entwurf einer vergleichsweisen Einigung nicht zustimmen. Wegen des Inhalts des Schreibens im Einzelnen wird auf Blatt 30 d. A. Bezug genommen.
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Mit seiner am 07.06.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die vereinbarte Befristung und begehrte die nachträgliche Zulassung der Klage.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.10.2011, Az.: 9 Ca 1056/11 (Bl. 46 ff. d. A.).
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Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Anträgen,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.01.2011 fortbesteht,
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die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31.01.2011 hinaus als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 95,83 v. H. weiter zu beschäftigen,
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die Entfristungsklage gemäß § 5 Abs. 1 KSchG nachträglich zuzulassen,
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abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt:
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Die Befristung gelte gemäß § 17 Abs. 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, da die Dreiwochenfrist zur Klageerhebung nicht gewahrt sei und der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Entfristungsklage nicht begründet sei.
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Der Kläger sei nicht i. S. d. § 5 KSchG gehindert gewesen, die Klage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages zu erheben. Soweit der Kläger auf schwebende Vergleichsverhandlungen verweise, rechtfertige dies die nachträgliche Zulassung nicht. Nachträglich zuzulassen sei eine Klage allenfalls dann, wenn der Arbeitgeber durch Vorspiegelung erfolgreicher Vergleichsverhandlungen den Arbeitnehmer von der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage abgehalten habe. Es sei nicht ersichtlich, warum eine zur Fristwahrung erhobene Klage die Vergleichsverhandlungen hätte stören sollen. Das beklagte Land habe im Übrigen nach dem zur Akte gereichten Schriftverkehr keinerlei begründetes Vertrauen geweckt, man werde das Klageziel auch ohne einen Rechtstreit erfüllen. Ausweislich des Schreibens vom 28.01.2011 habe das beklagte Land darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung nach dem 31.01.2011 keine Aussage getroffen werden könne. Auch in der Folge sei keine unbefristete Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt worden, sondern allenfalls der erneute Abschluss eines erneuten befristeten Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt.
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Das genannte Urteil ist dem Kläger am 21.10.2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 18.11.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 20.12.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 20.01.2012, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 23.01.2012, begründet. Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 20.03.2012, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 71 f., 86 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend:
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Zwar liege kein arglistiges Verhalten des beklagten Landes im eigentlichen Sinne vor. Gleichwohl habe das Land stets erkennen lassen, dass es an einer Verlängerung des befristeten Vertrages unbedingt interessiert sei. In den Gesprächen zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und Vertretern des Landes sei erörtert worden, zu welchem Zeitpunkt eine weitere Verlängerung der befristeten Arbeitsverhältnisse möglich sei, um trotz der problematischen Regelungen der Kettenarbeitsverhältnisse eine Weiterbefristung rechtlich abgesichert vereinbaren zu können. Ferner sei es auch um die Konditionen gegangen, zu denen der Kläger wiederum hätte befristet eingestellt werden können. Schließlich sei erörtert worden, was der Kläger etwa durch ein zusätzliches Studium unternehmen könne, um später zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu gelangen.
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Das beklagte Land verwende die Möglichkeit des Befristungssachgrundes der Vertretung rechtsmissbräuchlich. Die vereinbarte Befristung sei daher rechtsunwirksam.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.10.2011, Az.: 9 Ca 1056/11, abzuändern und
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.01.2011 hinaus fortbesteht;
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die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 31.01.2011 hinaus als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 95,83 v. H. weiter zu beschäftigen;
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die Entfristungsklage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG nachträglich zuzulassen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Es verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 13. März 2012, auf den Bezug genommen wird (Bl. 83 f. d. A.), als zutreffend.
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Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend - begründet.
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II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien vom 27.09.2010 wegen Versäumung der Klagefrist des § 17 TzBfG nach § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt, da der Kläger die maßgebliche Frist zur Erhebung einer Entfristungsklage versäumt hat. Ebenfalls zu Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Entfristungsklage nicht begründet ist, da der Kläger nicht trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Befristung zu erheben.
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Die Berufungskammer folgt der Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst folgende Ausführungen:
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Die Berufungskammer ist mit dem Arbeitsgericht der Auffassung, dass allein die Tatsache schwebender Vergleichsverhandlungen die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht rechtfertigt (KR - KSchG/Friedrich, 9. Auflage, § 5 KSchG, Rz 24). Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Arbeitgeber im Rahmen dieser Verhandlungen den Eindruck erweckt, einer klageweisen Geltendmachung bedürfe es nicht, etwa indem konkret eine außergerichtliche Lösungsmöglichkeit in Aussicht gestellt wird. Ausgehend hiervon lässt sich ein derartiges Verhalten des beklagten Landes nicht feststellen. Auch nach eigenem Sachvortrag des Klägers war Gegenstand der Vergleichsverhandlungen nicht die unbefristete Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, sondern vielmehr die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ggfls. zu einem späteren Zeitpunkt die erneute Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in Betracht gekommen wäre. Im Hinblick auf die mit der Klage geltend gemachte Unwirksamkeit der Befristung hat demgegenüber das beklagte Land bereits mit Schreiben vom 28.01.2011 (Bl. 27 d. A.) unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung nach dem 31.01.2011 keine Aussage treffen könne. Auch zu einem späteren Zeitpunkt hat das beklagte Land nicht auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unbefristetes Arbeitsverhältnis abgestellt, sondern etwa ausweislich des Schreibens vom 28.02.2011 (Bl. 28 f. d. A.) stets als Lösungsansatz nur den Neuabschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages zu einem späteren Zeitpunkt angesprochen.
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Das beklagte Land hat damit nicht die begründete Erwartung geweckt, einer Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung bedürfe es im Hinblick auf eine einvernehmliche Regelung nicht. Es war vielmehr erkennbar, dass das beklagte Land die unbefristete Fortsetzung des hier streitigen Arbeitsvertrages als Lösungsmöglichkeit nicht in Betracht zieht.
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Hat das Arbeitsverhältnis mithin infolge der vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31.01.2011 geendet, kann die begehrte Feststellung nicht getroffen werden. Auch eine Verpflichtung der Beklagten zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Klägers über den 31.01.2011 besteht nicht.
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III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
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Referenzen
- § 7 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- § 17 TzBfG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 69 Urteil 2x
- § 5 Abs. 1 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 TzBfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Satz 2 TzBfG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
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