Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 736/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.11.2011, Az.: 10 Ca 1061/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.2011 mit Ablauf des 30.09.2011 seine Beendigung gefunden hat.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.11.2011, Az.: 10 Ca 1061/11 (Bl. 304 ff. d. A.).
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Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen und zur Begründung -zusammengefasst- ausgeführt:
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Nach dem unstreitigen Sachverhalt liege eine bindende unternehmerische Entscheidung dahingehend vor, das Personal im Bereich der Baustoffprüfung im Umfang von einem Mitarbeiter zu reduzieren und die vorhandene Arbeit mit weniger Arbeitskräften zu bewältigen. Unter Berücksichtigung des vom Kläger unstreitig gestellten Sachvortrags sei diese Entscheidung auch nicht willkürlich. Die Beklagte habe im Einzelnen konkrete Angaben zur Reduzierung der Arbeitsmenge, deren Umfang und konkreten Arbeitskräfteüberhang gemacht. Auch im Übrigen könne nicht festgestellt werden, dass die unternehmerische Entscheidung auf unsachlichen Erwägungen beruht habe. Die Kündigung sei auch nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl rechtsunwirksam. Eine rechtliche und auch tatsächliche Austauschbarkeit des Klägers mit der von ihm in Bezug genommenen Mitarbeiterin J. W. bestehe nicht.
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Das genannte Urteil ist dem Kläger am 12. Dezember 2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 23. Dezember 2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06.02.2012, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 07.02.2012 begründet.
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Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 03.03.2012, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 341 ff., 349 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend:
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Die streitgegenständliche Kündigung sei unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Sozialauswahl rechtsunwirksam. Zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten Einstellung "für den Bereich eines Baustoffprüfers" und einer Einstellung als "Baustoffprüfer" bestehe kein Unterschied. Er - der Kläger - habe die ganz überwiegende Arbeitszeit mit Tätigkeiten ausgefüllt, die typische Tätigkeiten eines Baustoffprüfers seien. In die Sozialauswahl hätten daher alle als Baustoffprüfer beschäftigten Arbeitnehmer, und nicht nur wie vom Arbeitsgericht Frau W. einbezogen werden müssen. Auf Frau W. sei erstinstanzlich nur beispielhaft abgestellt worden.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.11.2011 teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung vom 27.05.2011 nicht aufgelöst worden ist.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 22.02.2012, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 345 ff. d. A.) als zutreffend. Auch die Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden. Nach dem unstreitigen Inhalt der unternehmerischen Entscheidung ziele diese u. a. gerade darauf ab, künftig im Bereich der Baustoffprüfung eine größere Flexibilität und eine umfassende Austauschbarkeit innerhalb der im Bereich der Baustoffprüfung beschäftigten Mitarbeiter zu erreichen. Da der Kläger über keine einschlägige Ausbildung verfüge und auch bisher nur mit einem kleinen Teil der typischen Aufgaben eines Baustoffprüfers habe befasst werden können, scheide eine Vergleichbarkeit mit den weitergehend qualifizierten Mitarbeitern aus.
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Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt -und auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend- begründet.
II.
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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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1. Da Arbeitsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Kündigung durch dringende Betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Es ist dabei von den auch von der Berufungskammer geteilten Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen und hat festgestellt, dass eine nicht willkürliche Unternehmerentscheidung zur Personalreduzierung vorliegt und diese kausal für den Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers ist. Dies greift auch der Kläger mit seiner Berufung nicht an. Von einer wiederholenden Darstellung wird deshalb abgesehen und stattdessen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf diesbezüglichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seiten 10-13 der Entscheidungsgründe).
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2. Im Ergebnis zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die Kündigung nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam ist. Der Kläger ist der ihm nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG obliegenden Darlegungs- und Beweislast auch unter Berücksichtigung seines Berufungsvorbringens nicht gerecht geworden.
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a) Gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG trägt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Unrichtigkeit der Sozialauswahl. Er kann hierbei zunächst die Sozialauswahl beanstanden und den Arbeitgeber auffordern, nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. HS KSchG die Gründe für die getroffene Sozialauswahl mitzuteilen. Kommt der Arbeitgeber der ihm im Rahmen seiner Auskunftspflicht obliegenden Darlegungslast nicht oder nicht vollständig nach, gilt die Behauptung des Arbeitnehmers, die Sozialauswahl sei fehlerhaft, als zugestanden. Kommt der Arbeitgeber hingegen seiner Darlegungslast vollständig nach und ist die Auswahlentscheidung danach nicht zu beanstanden, trägt wiederum der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für eine objektiv fehlerhafte Auswahlentscheidung (vgl. nur KR-KSchG/Griebeling, 9. Aufl., § 1 KSchG Rz. 685 ff. mwN. auch zur Rechtsprechung des BAG).
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b) Auf entsprechendes Auskunftsverlangen hat die Beklagte im Streitfall ausführlich dargelegt, dass aus ihrer Sicht eine Auswahlentscheidung mangels Vergleichbarkeit des Klägers mit anderen Arbeitnehmern nicht zu treffen war. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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aa) In die Sozialauswahl einzubeziehen sind die Arbeitnehmer des Betriebs, die nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen miteinander vergleichbar sind. Vergleichbar sind nur Arbeitnehmer, die austauschbar sind, d.h. deren Funktion auch von dem Arbeitnehmer wahrgenommen werden könnte, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist. Neben der rechtlichen Einsetzbarkeit bedingt dies auch eine tatsächliche Einsetzbarkeit. Danach sind Arbeitnehmer dann austauschbar, wenn der unmittelbar vom Arbeitsplatzwegfall betroffene Arbeitnehmer aufgrund seiner fachlichen Qualifikation und der Art des Arbeitsplatzes des in die Auswahl einbezogenen Arbeitnehmers auf diesem ggfs. nach einer kurzen Einarbeitungszeit wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar ist (vgl. etwa BAG 18.10.2006 -2 AZR 676/05- EzA § KSchG Soziale Auswahl Nr. 73).
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bb) Soweit sich der Kläger auf eine generelle Vergleichbarkeit mit den bei der Beklagten beschäftigten Baustoffprüfern beruft, scheidet eine Vergleichbarkeit des Klägers mit diesen aus. Der Kläger ist kein ausgebildeter Baustoffprüfer, sondern hat unstreitig nur einzelne Teilaufgaben aus dem Gesamtspektrum der Tätigkeit eines ausgebildeten Bauprüfers nach entsprechender Anlernung wahrgenommen. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt (Schriftsatz vom 27.10.2011 in Verbindung mit Anlage B 10) welchen Inhalt die Ausbildung zum Baustoffprüfer nach dem einschlägigen Ausbildungsrahmenplan hat und welche Teiltätigkeit der Kläger hiervon ausgeübt hat. Hieraus ergibt sich, dass ein ausgebildeter Baustoffprüfer die Prüfung von Baustoffen umfassend von der Probenentnahme bis zur Durchführung verschiedener Untersuchungen eigenständig durchführen kann. Das Einsatzspektrum umfasst die Baustoffprüfung insgesamt. Mangels entsprechender Ausbildung besteht eine solche, das gesamte Spektrum abdeckende Einsatzmöglichkeit des Klägers nicht. Eine Vergleichbarkeit scheidet daher mangels tatsächlicher Austauschbarkeit aus.
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cc) Hinsichtlich der im Bereich Baustoffprüfung eingesetzten weiteren Arbeitnehmer, die keine ausgebildeten Baustoffprüfer sind, hat die Beklagte - vom Kläger nicht bestritten - ebenfalls Tatsachen vorgetragen, die eine Vergleichbarkeit mangels tatsächlicher Austauschbarkeit ausschließen.
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Der Mitarbeiter M. K. verfügt im Gegensatz zum Kläger über einen Strahlenschutzlehrgang und ist daher berechtigt, radiometrische Sonden einzusetzen und zu bedienen, die bei der Beklagten bei Prüfaufträgen zum Einsatz kommen. Er verfügt auch über die Berechtigung, diese Sonden zu befördern (ADR-Schein). Entsprechende Untersuchungen mittels solcher Sonden darf der Kläger nicht durchführen.
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Der Mitarbeiter A. B. verfügt über eine Ausbildung zum Betonprüfer (sog. E-Schein). Es handelt sich um eine anerkannte Berechtigung einer erweiterten betontechnologischen Ausbildung, die ebenfalls zur vollumfänglichen Baustoffprüfung im Bereich Beton und einem entsprechenden Einsatz berechtigt und befähigt. Auch über eine derartige Ausbildung verfügt der Kläger nicht.
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Die Mitarbeiterin J. W. schließlich wird im Bereich Umweltprüfungen eingesetzt und verfügt über Berufsabschlüsse als umwelttechnische Assistentin und staatlich geprüfte Assistentin für Chemie. Mangels derartige Qualifikationen kann der Kläger die Tätigkeit der Frau W. nicht übernehmen.
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c) In Anwendung der oben dargelegten rechtlichen Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Sozialauswahl wäre es nunmehr Sache des Klägers gewesen, darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass Fehler der Sozialauswahl vorliegen. Dies ist dem Kläger nicht gelungen.
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Der Hinweis des Klägers darauf, dass seiner Ansicht nach die Formulierung des Arbeitsvertrags, derzufolge die Einstellung „für den Bereich eines Baustoffprüfers“ erfolgt sei, begründe keinen rechtlich relevanten Unterschied zu einer Einstellung „als Baustoffprüfer“, betrifft die Frage der sog. rechtlichen Einsetzbarkeit, also die Frage, ob dem Kläger im Rahmen des Direktionsrechts Tätigkeiten eines anderen Baustoffprüfers zugewiesen werden könnten. Vorliegend fehlt es aber -wie ausgeführt- an der arbeitsplatzbezogenen Einsetzbarkeit. Im Übrigen hat der Kläger lediglich pauschal und ohne auf die von der Beklagten aufgezeigten Qualifikationsunterschiede näher einzugehen die Ansicht vertreten, in die Sozialauswahl hätten alle bei der Beklagten beschäftigten Baustoffprüfer einbezogen werden müssen. Dies ist aber aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.
III.
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Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
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Referenzen
- § 1 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 69 Urteil 2x
- § 1 Abs. 2 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 10 Ca 1061/11 2x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 676/05 1x (nicht zugeordnet)