Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 111/12
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.01.2012, Az.: 4 Ca 72/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.
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Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Rohstoffunternehmen, seit dem 01.01.1992 als Angestellte beschäftigt, zuletzt als Leiterin der unternehmensinternen Sparte "Mahlton/Massen" bei einer Bruttomonatsvergütung von 8.400,00 € zuzüglich einer ergebnisabhängigen variablen Vergütung. Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als 80 Arbeitnehmer beschäftigt.
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Mit Schreiben vom 21.12.2010, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 3 f. d. A. Bezug genommen wird, kündigte die Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2011 und bot der Klägerin zugleich an, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.07.2011 zu geänderten Bedingungen, nämlich auf der Position "Anwendungsberatung/Verkauf Mahltone und Massen" fortzusetzen. Eine auf die betreffende Stelle bezogene Arbeitsplatzbeschreibung war dem Kündigungsschreiben beigefügt. Hinsichtlich deren Inhalt wird auf Bl. 24-27 d. A. Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 07.01.2011 hat die Klägerin das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung angenommen.
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Gegen die Änderungskündigung richtet sich die von der Klägerin am 07.01.2011 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, die Änderungskündigung sei bereits deshalb unwirksam, weil das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt sei. So lasse sich dem Änderungsangebot etwa nicht entnehmen, welche Arbeitszeit und welche Urlaubsansprüche künftig gelten sollten. Die von der Beklagten behauptete Umorganisation sei nicht durchführbar. Insbesondere sei die von der Beklagten dargestellte Aufteilung ihrer (der Klägerin) bisherigen Aufgaben nicht nachvollziehbar. Den Mitarbeitern, welche ihre bisherigen Aufgaben nach Behauptung der Beklagten übertragen werden sollten, sei es nicht möglich, diese Aufgaben ohne überobligationsmäßige Leistungen zu bewältigen. Vielmehr leisteten die betreffenden Mitarbeiter bereits bisher ständig Überstunden. Die Beklagte habe auch keine ordnungsgemäße Sozialauswahl getroffen. Entgegen deren Behauptung sei sie auch mit dem Leiter der Sparte "Schamotte", Herrn Z, vergleichbar. Eine ordnungsgemäße Anhörung des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats habe vor Kündigungsausspruch nicht stattgefunden. Letztlich sei die Änderungskündigung auch unverhältnismäßig, da der variable Anteil ihres Gehalts auf 15.000,00 € jährlich begrenzt werde, wofür es jedoch keinerlei Rechtfertigung gebe.
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Die Klägerin hat beantragt:
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Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 21. Dezember 2010 unwirksam ist.
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Die Beklagte hat beantragt:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin sei entfallen. Am 09.12.2010 habe sie - die Beklagte - die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Unternehmenssparten "Mahlton/Masse" und "Ton" mit Wirkung zum 01.07.2011 zusammenzulegen. Die neugebildete Sparte werde die Bezeichnung "Ton/Masse" erhalten und als solche neben der unverändert bleibenden Sparte "Schamotte" geführt. Mit dem Wegfall der bislang von der Klägerin geleiteten Unternehmenssparte "Mahlton/Masse" entfalle naturgemäß auch die Position der Leiterin in dieser Sparte. Die Leitung der neu gebildeten, einheitlichen Sparte "Ton/Masse" erfolge künftig durch ihren Mitgeschäftsführer, Herrn Y. Die vormals von der Klägerin im Rahmen ihrer Position ausgeübten Tätigkeiten (Kundenbetreuung; Produktion, Führung und Kontrolle; Qualitätsentwicklung und -kontrolle; Vertrieb allgemein, allgemeine Führungsaufgaben) würden auf mehrere Personen verteilt. Diese Aufgaben würden zukünftig entweder durch die Geschäftsleitung selbst, die insoweit zusätzliche Aufgaben im Bereich des operativen Geschäfts wahrnehme, übernommen, oder auf das übrige Personal, welches insoweit noch gewissen Kapazitäten zur Verfügung habe, übertragen. Eine Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung sei an sich nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin leitende Angestellte sei. Gleichwohl sei der Betriebsrat - rein vorsorglich - ordnungsgemäß angehört worden.
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Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ergänzend auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.01.2012 (Bl. 451-453 d. A.) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25.01.2012 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Änderungskündigung erweise sich schon bereits deshalb als unwirksam, weil das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt sei.
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Gegen das ihr am 03.02.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.03.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 19.03.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.04.2012 begründet.
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Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei das der Klägerin unterbreitete Änderungsangebot hinreichend bestimmt. Es sei nämlich ausreichend, wenn der Inhalt des Änderungsangebots im Kündigungsschreiben hinreichenden Anklang gefunden habe. Nach dem Empfängerhorizont der Klägerin sei klar ersichtlich gewesen, welchen Inhalts das Änderungsangebot sei. Es habe zweifelsfrei festgestanden, zu welchen neuen Arbeitsbedingungen das Arbeitsverhältnis fortbestehen solle.
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Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 23.04.2012 (Bl. 495-503 d. A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 21.05.2012 (Bl. 515-519 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
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Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht stattgegeben.
II.
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Die Änderungsschutzklage ist begründet.
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Dabei kann offen bleiben, ob sich die Unwirksamkeit der streitbefangenen Änderungskündigung bereits aus einer fehlenden Bestimmtheit des der Klägerin unterbreiteten Änderungsangebots ergibt. Hiergegen könnte allerdings sprechen, dass ein Änderungsangebot im Sinne des § 2 KSchG nicht alle - auch nicht essentiellen - Vertragsbedingungen erwähnen muss, sondern nur solche, die zukünftig gelten sollen. Die weitergeltenden Vertragsbedingungen brauchen hingegen nicht zwingend schriftlich angegeben werden (BAG v. 16.09.1994 - 2 AZR 628/03 - AP Nr. 78 zu § 2 KSchG 1969.
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Die Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 21.12.2010 ist jedenfalls mangels sozialer Rechtfertigung im Sinne der §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG rechtsunwirksam. Nach diesen Bestimmungen setzt die Wirksamkeit einer Änderungskündigung voraus, dass die angetragenen Änderungen durch Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, also durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe bedingt und damit sozial gerechtfertigt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dringende betriebliche Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG, die den Ausspruch der streitbefangenen Änderungskündigung rechtfertigen könnten, liegen - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht vor.
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Dringende betriebliche Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Innerbetriebliche Gründe liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren betrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Diese unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG v. 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06 - AP Nr. 181 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung). Von den Arbeitsgerichten nachzuprüfen ist hingegen, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich vollzogen wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist (BAG v. 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06 - a. a. O.).
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Allerdings kann in Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sind, die ansonsten berechtigte Vermutung, die fragliche Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen greifen. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber vielmehr konkrete Angaben dazu machen, wie sich seine Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten der Arbeitnehmer auswirkt (BAG v. 18.03.2010 - 2 AZR 337/08 - EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17). Läuft die unternehmerische Entscheidung letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene hinaus, verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es dementsprechend näherer Darlegungen, damit geprüft werden kann, ob der Beschäftigungsbedarf für den betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich entfallen und die Entscheidung weder offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist. Der Arbeitgeber muss konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahme die bisher von dem betroffenen Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Er muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben auf die zukünftige Arbeitsmenge anhand einer schlüssigen Prognose konkret darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal und ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden können (BAG v. 13.02.2008 - 2 AZR 1041/06 - AP Nr. 174 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
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Im Streitfall liegt der Entschluss der Beklagten, die Sparten "Mahlton/Masse" und "Ton" zu der neuen Sparte "Ton/Masse" zusammenzulegen, nahe an der Kündigungsentscheidung. Sie führt unstreitig nur zum Abbau eines Arbeitsplatzes, nämlich desjenigen der Klägerin. Alle früheren Abteilungen bzw. Untergliederungen der ursprünglich voneinander getrennten Sparten bleiben erhalten.
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Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten hatte daher letztlich nur den Abbau einer gesonderten, ausschließlich auf die Sparte "Mahlton/Masse" bezogenen Leitungsebene zum Gegenstand. Es bedurfte daher der beschriebenen näheren Erläuterung der unternehmerischen Organisationsentscheidung.
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Dem wird der Sachvortrag der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt war, die bisher von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben könnten vom verbliebenen Personal im Rahmen seiner regulären Verpflichtungen erledigt werden.
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Die Beklagte hat vorgetragen, dass die der Klägerin als Spartenleiterin obliegende Betreuung sogen. "A-Kunden" infolge der Neuorganisation künftig u. a. vom Verkaufsleiter "Ton", Herrn X, sowie vom Leiter der Sparte "Schamotte", Herrn Z, übernommen werde. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass sowohl der Mitarbeiter Z, als auch der Mitarbeiter X - nach dem Sachvortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 14.10.2011, dort S. 4 ff. = Bl. 378 ff. d. A.) sowohl im Jahr 2010 als auch im Jahr 2011 allmonatlich Überstunden geleistet haben. Sie verfügten daher über keinerlei freie Arbeitszeitkapazität, welche für die Übernahme eines Teils der Aufgaben der Klägerin erforderlich wäre. Vielmehr erscheint eine solche Aufgabenübernahme bereits deshalb nicht ohne überobligationsmäßige Leistungen der neuen Auftragträger möglich. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Produktionsleiters, Herrn W, der nach Behauptungen der Beklagten im Produktionsbereich Aufgaben der Klägerin übernehmen solle. Auch dieser Mitarbeiter hat ausweislich der Aufstellung der Beklagten (Schriftsatz vom 14.10.2011, dort S. 7 = Bl. 382 d. A.) nahezu jeden Monat Überstunden erbracht. Eine freie Arbeitszeitkapazität ist daher auch insoweit nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte diesbezüglich vorgetragen hat, Herrn W entstehe "keinerlei Mehraufwand", so ist dies bereits im Hinblick auf die vorhandene Auslastung des betreffenden Arbeitnehmers unbeachtlich. Offensichtlich ist das Fehlen einer freien Arbeitszeitkapazität auch bezüglich des Mitarbeiters V, der nach Behauptung der Beklagten Aufgaben bzw. Verantwortlichkeiten der Klägerin bei Neuinvestitionen übernehmen soll, jedoch seinerseits ausweislich einer Aufstellung der Beklagten (Schriftsatz vom 14.10.2011, dort S. 10 = Bl. 385 d. A.) sowohl in 2010 als auch in 2011 (mit Ausnahme des Monats Juni 2011) durchweg Mehrarbeit leistete und somit voll ausgelastet war. Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Beklagten behauptete Übernahme der bislang von der Klägerin durchgeführten Kostenrechnung durch den kaufmännischen Leiter, Herrn U, ohne die Erbringung überobligationsmäßiger Leistungen möglich ist, da dieser ebenfalls (vgl. Aufstellung der Beklagten Bl. 388 d. A.) fast durchweg Überstunden geleistet hat.
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Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit der Klägerin als Leiterin der Sparte "Mahlton/Massen" obliegenden Aufgaben bzw. Tätigkeiten ohne überobligationsmäßige Leistungen der übrigen Arbeitnehmer erledigt werden können. Dringende betriebliche Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG, die den Ausspruch der streitgegenständlichen Änderungskündigung rechtfertigen könnten, sind somit nicht gegeben.
III.
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Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.
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Referenzen
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- § 2 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- § 1 Abs. 2 KSchG 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 4 Ca 72/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 628/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 1111/06 2x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 337/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 1041/06 1x (nicht zugeordnet)