Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Ta 178/12
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.08.2012, Aktenzeichen 8 Ca 1105/10, aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Im Rahmen einer Nachprüfung zur PKH-Bewilligung erging am 09.02.2012 ein Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz, wonach der Kläger ab dem 01.04.2012 monatliche Raten in Höhe von 155,00 EUR zu zahlen hat. Zum 31.07.2012 stand die Zahlung der vorangegangenen 4 Raten aus. Das Arbeitsgericht hob die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO mit Beschluss vom 28.08.2012 auf.
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Gegen die ihm am 31.08.2012 zugestellte Entscheidung legte der Kläger am 05.09.2012 Beschwerde ein. Der Beschwerde legte er eine Kopie des Bescheides des Jobcenters C-Stadt vom 07.03.2012 bei, mit welchem ihm für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.07.2012 Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden waren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger konnte angesichts seiner Einkommenssituation von Februar 2012 bis Juli 2012 keine Ratenzahlung erbringen.
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Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Zwar enthält die gesetzliche Bestimmung nicht den Begriff "Verzug", sondern nur das Wort "Rückstand". Sachlich ist aber ein Verzug erforderlich. Der Antragsteller kommt also nicht in Rückstand, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, der er nicht zu vertreten hat. Hierbei ist es ausreichend, dass die Glaubhaftmachung dieses Umstandes erst im Beschwerdeverfahren erfolgt (LAG Rheinland-Pfalz 04.10.2004 - 4 Ta 213/04 - zitiert nach juris, Rn. 5).
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Angesichts der jetzt dargelegten Einkommenssituation, die der Kläger durch Vorlage des Bescheides des Jobcenters C-Stadt vom 07.03.2012 glaubhaft gemacht hat, war er im streitgegenständlichen Zeitraum nicht verpflichtet, Raten zu erbringen. Durch den Bezug der Leistungen nach dem SGB II verbleibt dem Kläger kein anrechenbares Einkommen, das eine Ratenzahlung auslöst.
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Mithin befindet sich der Kläger nicht mit Ratenzahlungen in Verzug. Die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz war daher abzuändern.
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Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an. Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
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