Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 191/12

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15. August 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem von der Arbeitgeberin gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung und Eingruppierung eines Arbeitnehmers als erteilt gilt, hilfsweise die verweigerte Zustimmung zu ersetzen.

2

Das mit Schriftsatz vom 15. März 2012 eingeleitete Beschlussverfahren endete durch gerichtlichen Vergleich.

3

Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates hat die Wertfestsetzung beantragt und hierbei ausgehend von einem geschätzten durchschnittlichen Bruttogehalt von 4.500,-- EUR einen Betrag von drei Monatsgehältern, entspricht 13.500,-- EUR für angemessen erachtet.

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Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 28. August 2012 zugestellt. Hiergegen hat sie am 30. August 2012 Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihr ursprüngliches Ziel der Festsetzung weiter.

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Das Arbeitsgericht hat durch begründeten Nichtabhilfebeschluss vom 26. September 2012 die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

7

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegen-standes von 200,-- EUR und ist somit zulässig.

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In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wurde vom Arbeitsgericht jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.

9

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen des § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,-- EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher jedoch nicht über 500.000,-- EUR anzunehmen.

10

Bei den vorliegend gestellten Anträgen nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur Beschluss vom 02.11.2005 - 5 Ta 240/05, Beschl. v. 02.01.2006 - 8 Ta 283/05, Beschl. v. 22.06.2005 - 8 Ta 133/05) um nicht vermögensrechtliche Streitgegen-stände. Der Antrag beruht auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung und ist auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet.

11

Eines Rückgriffs auf die Regelung des § 42 Abs 4 GKG bedarf es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (vgl. LAG Hamm Beschl. v. 29.11.2006 - 13 Ta 529/06) nicht. Der Gegenstandswert ist vielmehr nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 4.000,-- EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 24.04.2007 - 1 Ta 50/07) stellt der Wert von 4.000,-- EUR dabei keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere aus den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten, inwieweit durch das Beschlussverfahren finanzielle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer berührt werden, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache. Unter Umständen ist auch der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwaltes im Einzelfall nicht ganz außer Acht zu lassen.

12

Der Antrag der Arbeitgeberin ist hier mit dem Hilfswert von 4.000,-- EUR anzunehmen. Unmittelbare wirtschaftliche Interessen der Beteiligten, also des Betriebsrates und des Arbeitgebers, werden hier nicht berührt. Der einzustellende Mitarbeiter ist nicht Beteiligter im Beschlussverfahren. Es geht bei der Klärung im Rechtstreit nur um die Frage, ob und inwieweit dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung des Mitarbeiters zusteht, nicht um Inhalt und Ge-stalt des abzuschließenden Arbeitsvertrages. Wird weiter berücksichtigt, dass bei einer Neueinstellung der Bestandsschutz des Arbeitnehmers noch nicht so gefestigt ist, dass bei einem Verfahren über den Bestand dieses Arbeitsverhältnisses ein Betrag von mehr als einem Monatsgehalt bis zur Vertragsdauer von sechs Monaten anzusetzen wäre, ist die vorzunehmende Wertfestsetzung jedenfalls nicht an drei Monatsgehältern des einzustellenden Arbeitnehmers zu orientieren.

13

Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache und objektiver Arbeitsaufwand des Rechtsstreits sind auch nicht als überdurchschnittlich zu bewerten. Somit ist mit dem Arbeitgericht davon auszugehen, dass der Hilfswert von 4.000,-- EUR gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG jedenfalls nicht als unangemessen zu niedrig angesehen werden kann. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin musste daher erfolglos bleiben. Sie war kostenpflichtig zurückzuweisen.

14

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt. Auch §§ 68 Abs. 3 GKG und 66 Abs. 8 GKG finden vorliegend keine Anwendung. Es fallen somit grundsätzlich Gerichtsgebühren an. Das gilt auch im Beschlussverfahren (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 24.04.2007 - 1 Ta 50/07).

15

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht eröffnet.

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