Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 233/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.11.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin mit Klageschrift vom 04.07.2012 zunächst auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die am 14.06.2012 zugegangene Kündigung nicht aufgelöst ist, sondern unverändert fortbesteht, die Klägerin verlangte Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, welches sich auf Führung und Leistung bezieht. Sie beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Gegen eine am 18.07.2012 zugegangene außerordentliche Kündigung wandte sich die Klägerin mit Klageerweiterung vom 20.07.2012, eingegangen beim Arbeitsgericht am 25.07.2012. Sie beantragte weiter die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 18.07.2012 hinaus unverändert fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird. Vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern schlossen die Parteien am 17.08.2012 einen Vergleich. Danach sollte das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung mit dem 15.07.2012 enden. Weiter ist vereinbart, dass die Klägerin unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt war. Die Parteien erklärten Einigkeit, dass die Klägerin den ihr zustehenden Urlaub in natur erhalten habe, die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung von Vergütung für Juli 2012 in Höhe von 759,50 € brutto abzüglich evtl. übergegangener Ansprüche, verpflichtete sich, ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der Gesamtbewertung "Sehr gut" zu erteilen.
- 2
Nach Antrag setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigter der Klägerin für das Verfahren auf 8.800,00 und für den Vergleich auf 9.600,00 € fest. Den ersten Kündigungsschutzantrag bewertete das Arbeitsgericht mit drei Monatsgehältern á 1.600,00 €, die Weiterbeschäftigung mit einem Monatsgehalt, das Zwischenzeugnis mit einem halben Monatsgehalt und die weitere Kündigung mit einem Monatsgehalt. Den Wert des Vergleiches erhöhte das Arbeitsgericht um ein weiteres halbes Monatsgehalt, weil statt des Zwischenzeugnisses ein Endzeugnis Gegenstand des Vergleiches war.
- 3
Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 09.11.2012 zugestellt. Am 20.11.2012 legte er hiergegen Beschwerde ein. Er vertritt die Auffassung, der Streitwert der im Vergleich berücksichtigten nicht rechtshängigen Ansprüche sei auf 6.700,00 € statt auf 800,00 € festzusetzen. Das Arbeitsgericht habe die Arbeitspapiere, also 13 Abrechnungen und eine Arbeitgeberbescheinigung zu je 250,00 € nicht berücksichtigt, die Freistellung vom 14.06. bis zum 15.05.2012 sei mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Der Anspruch auf das Zeugnis mit der Qualifizierung "Sehr gut" mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt.
- 4
Das Arbeitsgericht hat mit begründeter Nichtabhilfeentscheidung vom 20.11.2012 die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
- 5
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
- 6
Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 AVG statthafte Beschwerde, die wegen des Erreichens der Beschwerdesumme zulässig ist, auch form- und fristgerecht eingelegt wurde, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung für den Gegenstandswert des Verfahrens greift der Beschwerdeführer nicht an. Sie ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
- 7
Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, das Arbeitsgericht habe den Vergleichswert zu niedrig angesetzt und müsse weitere Ansprüche werterhöhend einstellen, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, dass sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin eine Vielzahl von Lohnabrechnungen zu erteilen, ist im Vergleich nicht enthalten. Im Übrigen wäre eine derartige Vereinbarung, da diese Ansprüche ersichtlich zwischen den Parteien niemals streitig waren, auch nicht als werterhöhend zu berücksichtigen.
- 8
Der Wert der vereinbarten Freistellung ist ebenfalls nicht zusätzlich zu dem Verfahrenswert zu addieren. Auch hier handelt es sich nicht um einen streitigen Anspruch. Die Klägerin erhielt unter dem 15.06.2012 eine Kündigung zum 30.06.2012. Dass hier eine Freistellung bis zum Vertragsende ausgesprochen wurde, ist zum einen aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich, zum anderen wäre diese Freistellung offensichtlich in beiderseitigem Einvernehmen erfolgt, stellte also keine wirtschaftliche Zusatzleistung zu Gunsten der Klägerin dar.
- 9
Der Klägerin weiter zugegangen ist eine außerordentliche Kündigung am 18.07.2012. Dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsleistung mehr im Betrieb erbracht hat, kann unterstellt werden. Der Vergleich vor dem Arbeitsgericht sieht aber eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Zugang der außerordentlichen Kündigung mit dem 15.07.2012 vor. Ziffer 2. des Vergleiches, wonach die Klägerin unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt war, hat damit keinen gesonderten wirtschaftlichen Wert mehr, der zu einer Werterhöhung des Vergleichs führen könnte.
- 10
Die Beschwerde ist auch unbegründet, soweit der Beschwerdeführer eine weitere Erhöhung des Vergleichsmehrwertes um ein ganzes Bruttomonatsgehalt wegen der Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses mit der Gesamtbewertung "Sehr gut" erstrebt. Es ist allgemein anerkannt, dass § 5 ZPO und folgend § 39 GKG in Fällen reduzierend auszulegen sind, wenn wirtschaftliche Identität zwischen den Anträgen, die im selben Verfahren anhängig gemacht worden sind, vorliegt. Diese wirtschaftliche Identität wird angenommen, wenn ein Antrag in dem anderen teilweise oder völlig enthalten ist (vgl. im Einzelnen Stein/Jonas/Roth, ZPO, § 5, Rn. 8 ff., Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 5, Rn. 8). Wird neben einem Anspruch ein anderer geltend gemacht, der nur aus diesem folgt oder auf das selbe Interesse ausgerichtet ist, liegt nur das Begehren einer einheitlichen Leistung vor. Es greift das sog. Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität ein (vgl. Zöller/Herget, a. a. O. m. w. N.).
- 11
Die Klägerin hat zunächst mit der Klage unter der Prämisse, dass nach ihrer Auffassung das Arbeitsverhältnis fortbesteht, nur ein Zwischenzeugnis verlangt; sie hat sich sodann im Vergleichswege, nachdem eine Einigung über das Ende des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, mit der Beklagten auf die Erteilung eines Endzeugnisses verständigt. Dass dabei die Gesamtbewertung "Sehr gut" tituliert wurde, rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswerts. Es handelt sich ausweislich des Inhalts des Vergleiches um identische Zeugnisse, die Klägerin hat ein Zwischenzeugnis nicht mehr verfolgt. Somit sind beide nicht gesondert zu bewerten, sondern insgesamt nur ein Bruttomonatsgehalt zu veranschlagen.
- 12
Dass unter Umständen über die Formulierung des Endzeugnisses deswegen Streit bestand, weil verhaltensbedingte Gründe für die ordentliche und die außerordentliche Kündigung nicht ganz ausgeschlossen worden sind, vermag eine Erhöhung des Gegenstandswerts nicht zu rechtfertigen, weil dieser Streit sich auf den Inhalt beider Zeugnisse erstrecken würde. Eine eigenständige Bewertung ist daher nicht gerechtfertigt (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 08.05.2008 - 1 Ca 49/08).
- 13
Blieb somit die Beschwerde somit insgesamt erfolglos, war sie mit der Kostenfolge des §§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
- 14
Die Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 AVG nicht anfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 5 Mehrere Ansprüche 1x
- § 39 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 3 Satz 1 AVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 4 Satz 3 AVG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ca 49/08 1x (nicht zugeordnet)