Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 534/12

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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.09.2012 - Az.: 1 Ca 564/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit.

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Die Klägerin ist seit dem 05.10.2004 bei dem Beklagten, der eine Versandapotheke betreibt, beschäftigt. Der Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer.

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Die Aufgabe der Klägerin besteht im Wesentlichen darin, Medikamente zu verpacken und versandfertig zu machen. Die zu versendenden Medikamente werden zuvor von den beim Beklagten beschäftigten Vorrichtern in Kisten eingelegt und sodann den Verpackern - so auch der Klägerin - übergeben. Die Verpacker befüllen sodann einen Karton mit den Medikamenten sowie dem erforderlichen Füllmaterial und verschließen den Karton mit einem Klebeband.

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Die Klägerin hat gesundheitliche Probleme. Wenn sie lange stehen muss, schwillt ihr Knie an. Sie arbeitet derzeit montags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, dienstags und mittwochs von 9.00 bis 18.00 Uhr, donnerstags von 9.30 Uhr bis 17.00 Uhr sowie freitags von 9.30 Uhr bis 16.30 Uhr, jeweils unterbrochen von einer Pause zwischen 13.30 Uhr und 14.30 Uhr.

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Im Betrieb des Beklagten wird auf der Basis von Schichtplänen gearbeitet. Montags und dienstags sowie an den auf einen Feiertag folgenden Tagen sind die Arbeitnehmer täglich zehn Stunden zuzüglich Pausen anwesend, um die eingegangenen Bestellungen fristgerecht versandfertig machen zu können. Jede Arbeitsstation ist während des gesamten Arbeitstages gleichmäßig besetzt, um eine reibungslose Bearbeitung der eingegangenen Bestellungen gewährleisten zu können.

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Der Beklagte beschäftigt im Arbeitsbereich "Verpackung" neben drei Vollzeitkräften regelmäßig auch Schüler und Studenten als geringfügig beschäftigte Aushilfen, die während der Ferienzeit bei Bedarf auch vormittags, in der Regel jedoch erst ab ca. 13.00/13.30 Uhr bis 17.00/18.00 Uhr arbeiten. Im Schichtplan werden regelmäßig zwei oder drei Aushilfen neben dem Stammpersonal zur Arbeit eingeteilt.

7

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.03.2012 zum 31.05.2012. Gegen diese Kündigung richtete sich die von der Klägerin am 30.03.2012 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage. Diesbezüglich schlossen die Parteien in der Kammerverhandlung vom 20.09.2012 einen Teil-Vergleich, nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.

8

Mit Schreiben vom 30.03.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihre Arbeitszeit ab dem 01.07.2012 von bisher 40 auf 30 Stunden pro Woche zu reduzieren und diese Arbeitszeit auf montags bis freitags, jeweils von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr zu verteilen. Dieses Ansinnen wies der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2012 zurück.

9

Die Klägerin hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, die von ihr gewünschte Verringerung der Arbeitszeit führe weder zu Störungen des Betriebsablaufs noch zu unverhältnismäßigen Kosten. Selbst dann, wenn der Beklagte eine zusätzliche Teilzeitkraft als geringfügig Beschäftigte einstelle, so führe dies für ihn nicht zu einer Belastung mit höheren Arbeitskosten.

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Die Klägerin hat beantragt:

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der Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin vom 30.03.2012 auf Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 30 Wochenstunden ab dem 21. September 2012 zuzustimmen.

12

Für den Fall, dass das Gericht nach dem Antrag unter Ziffer 1. erkennt, wird der Beklagte verurteilt, die Verteilung der Arbeitszeit ab dem 21. September 2012 entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 30.03.2012 auf montags bis freitags jeweils von 8.00 bis 14.00 Uhr festzulegen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, dem Begehren der Klägerin auf Verringerung ihrer Arbeitszeit stünden organisatorische Gründe entgegen. Darüber hinaus führe die Verringerung der Arbeitszeit auch zu einer Störung des Betriebsablaufs. Letztlich entstünden ihm hierdurch unverhältnismäßig hohe Kosten. Die Beschäftigung auf Teilzeitbasis widerspreche der Struktur des Betriebes einer Versandapotheke. Es sei nicht möglich, nur von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr zu arbeiten, da dann der Arbeitsplatz der Klägerin nicht - wie erforderlich - bis 17.00 Uhr bzw. 18.00 Uhr besetzt sei. Die anderen Mitarbeiter seien nicht in der Lage, die von der Klägerin auszuführende Arbeit ab 14.00 Uhr mitzuerledigen. Die infolge einer Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin fehlenden Stunden könnten nicht durch Einstellung einer Ersatzkraft kompensiert werden, da die Einstellung einer Aushilfskraft für zehn Stunden pro Woche praktisch nicht zumutbar und unwirtschaftlich sei.

16

Zur Darstellung aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.09.2012 (Bl. 66-69 d. A.) Bezug genommen.

17

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.09.2012 insgesamt stattgegeben. Dabei hat das Arbeitsgericht den Klageantrag zu 2. dahingehend ausgelegt (und auch dementsprechend tenoriert), dass dieser auf die Abgabe einer Willenserklärung, nämlich auf die Zustimmung des Beklagten zu der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit, gerichtet sei. Zur Darstellung der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf die Seiten 5 bis 7 des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 69-71 d. A.) verwiesen.

18

Gegen das ihm am 02.11.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30.11.2012 Berufung eingelegt und diese am 28.12.2012 begründet.

19

Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung die Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers bezüglich der einer Verringerung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers entgegenstehenden Gründe überspannt. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht wesentlichen Sachvortrag nicht gewürdigt. Eine Versandapotheke sei im Wesentlichen dadurch geprägt, flexibel und zügig auf das Bestellverhalten der Kunden reagieren zu können. An dieses Bestellverhalten seien auch die Arbeitszeiten der Mitarbeiter ausgerichtet. Ziel sei es, dass abends sämtliche Bestellungen versandfertig und abholbereit seien, weshalb im Laufe eines Tages feste Arbeitsschritte vorgegeben seien. Jede Arbeitsstation sei während eines Tagesverlaufs gleichermaßen besetzt, um einen reibungslosen Ablauf der Bearbeitung der eingegangenen Bestellungen zu gewährleisten. Fehle ein Mitglied in der Kette, so reiße die gesamte Organisation ab, wodurch es zu Lieferschwierigkeiten und zu Verzögerungen bei der Auslieferung komme. Würde die Klägerin nur von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr arbeiten, so hätte dies zur Folge, dass ihr Arbeitsplatz nicht bis 17.00 Uhr bzw. 18.00 Uhr besetzt sei. Die liegengebliebene Arbeit könne nicht von den anderen Mitarbeitern erledigt werden, da diese selbst mit ihren Tätigkeiten ausreichend ausgelastet seien. Er - der Beklagte - habe in der Vergangenheit zwar auch Studenten und Schüler als Aushilfskräfte beschäftigt. Dies allerdings nur, um urlaubsbedingte bzw. krankheitsbedingte Fehlzeiten auszugleichen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Studenten und Schüler gegen Ende eines Semesters bzw. gegen Ende eines Schuljahres einen erhöhten Lernbedarf hätten und somit nicht verlässlich eingeplant werden könnten. Er habe die Möglichkeit geprüft, eine Teilzeitkraft einzustellen, die lediglich zehn Stunden pro Woche arbeite. Dies sei jedoch unmöglich. Die Beschäftigung auf Teilzeitbasis bzw. die Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin auf 30 Stunden wöchentlich widerspreche somit der Struktur des Betriebes einer Versandapotheke.

20

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 28.12.2012 (Bl. 100-104 d. A.) Bezug genommen.

21

Der Beklagte beantragt,

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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

23

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

25

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 30.01.2013 (Bl. 115-118 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben.

II.

27

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

28

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden ab dem 21.09.2012 sowie auf Zustimmung zur Verteilung der Arbeitszeit nach Maßgabe des Klageantrages zu 2.

29

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen.

30

Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Betriebliche Gründe i. S. v. § 8 Abs. 4 TzBfG, die der von der Klägerin gewünschten Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit entgegenstehen könnten, sind nicht gegeben.

31

Der Begriff der entgegenstehenden betrieblichen Gründe i. S. v. § 8 Abs. 4 TzBfG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, für dessen Anwendung das BAG eine dreistufige Prüfungsfolge entwickelt hat. In der ersten Stufe ist festzustellen, ob überhaupt und wenn ja, welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. Organisationskonzept ist das Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll. Die Darlegungslast dafür, dass das Organisationskonzept die Arbeitszeitregelung bedingt, liegt beim Arbeitgeber. Die dem Organisationskonzept zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung und die daraus abgeleiteten organisatorischen Entscheidungen sind hinzunehmen, soweit sie nicht willkürlich sind. In der zweiten Stufe ist sodann zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht. Dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitzeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers in Einklang gebracht werden kann. Ergibt sich, dass das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers nicht mit dem organisatorischen Konzept und der daraus folgenden Arbeitszeitregelung in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen: Werden durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt? (BAG v. 14.10.2003 - 9 AZR 636/02 - AP Nr. 6 zu § 8 TzBfG).

32

Der Beklagte hat ein Organisationskonzept dargetan, nach welchem sämtliche Arbeitsplätze - also auch derjenige der Klägerin - während des gesamten Arbeitstages besetzt sein muss. Dieses Konzept ist nachvollziehbar und nicht willkürlich. Es steht auch der von der Klägerin gewünschten Arbeitszeitverringerung insoweit entgegen, als durch die Nichtbesetzung ihres Arbeitsplatzes täglich ab 14.00 Uhr eine Unterdeckung hinsichtlich des erforderlichen Arbeitskräftebedarfs entsteht. Die planmäßige Besetzung des betreffenden Arbeitsplatzes kann daher nur durch den Einsatz einer Ersatzkraft ausgeglichen werden.

33

Es ist dem Beklagten jedoch sowohl möglich als auch zumutbar, für die ausfallende Arbeitszeit der Klägerin eine Ersatzkraft einzustellen, d. h. insoweit eine Änderung des Personaleinsatzes vorzunehmen und dadurch den Arbeitszeitwunsch der Klägerin mit dem betrieblichen Organisationskonzept in Einklang zu bringen.

34

Der Einwand des Arbeitgebers, keine geeignete Ersatzkraft finden zu können, ist nur beachtlich, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitszeit reduzieren möchte, entsprechende zusätzliche Teilzeitkraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Auflage, § 8 TzBfG Rz. 35 m. N. a. d. R.). Das pauschale Vorbringen des Beklagten, wonach er zwar die Möglichkeit der Einstellung einer Teilzeitkraft geprüft habe, eine solche Einstellung jedoch unmöglich sei, erweist sich diesbezüglich als völlig unsubstantiiert. Es ist auch für das Berufungsgericht nicht ansatzweise erkennbar, warum dem Beklagten die Einstellung einer Teilzeitkraft für zehn Stunden pro Woche - etwa im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses - zum Ausgleich der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin nicht möglich sein soll. Es ist insoweit bereits nicht erkennbar, ob und welche Anstrengungen der Beklagte unternommen hat, um eine solche Teilzeitkraft zu finden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit um eine relativ einfache handelt, die von jeder neu eingestellten Mitarbeiterin ohne nennenswerte Einarbeitungszeit ausgeführt werden kann. Es ist auch davon auszugehen, dass es auf dem für den Betrieb des Beklagten maßgeblichen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Arbeitssuchenden gibt, welche Interesse an der betreffenden Teilzeitstelle hätten. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Einstellung einer Teilzeitkraft bei gleichzeitiger Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin für den Beklagten mit Kosten verbunden wäre.

III.

35

Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

36

Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

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