Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 Sa 415/14

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.05.2014, Az.: 8 Ca 24/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist seit dem 01.02.2004 bei dem beklagten Land im Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westpfalz in K. als Sachgebietsleiter Landespflege beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des TV-L Anwendung.

3

Der Kläger hat ein Fachhochschulstudium zum Diplom-Ingenieur Landespflege absolviert.

4

Es existiert eine Stellenbeschreibung vom 15.05.2013, in welcher die vom Kläger auszuführenden Arbeitsvorgänge einschließlich der dabei jeweils benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten aufgeführt sind. Hiernach umfasst die Tätigkeit des Klägers folgende Arbeitsvorgänge:

5

Arbeitsvorgang 1:

Projektbezogene Untersuchungen,

        

Erstellung des landespflegerischen Teils (Zeitanteil 5 %)

Arbeitsvorgang 2:

Landespflegerische Bestandsaufnahme und Bewertung

        

(Zeitanteil 5 %)

Arbeitsvorgang 3:

Aufstellung des landespflegerischen Begleitplanes

        

(Zeitanteil 50 %)

Arbeitsvorgang 4:

Flurbereinigungsplan/ Zusammenlegungs- plan

        

(Zeitanteil 5 %)

                 

Arbeitsvorgang 5:

Verträglichkeitsprüfungen/

        

Sondergutachten/

        

Machbarkeitsstudien

        

(Zeitanteil 10 %)

Arbeitsvorgang 6:

Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen auf Ökoflächen

        

(Zeitanteil 5 %)

Arbeitsvorgang 7:

Erstellung und Umsetzung der Ausführungsplanung für landespflegerische Maßnahmen.

        

(Zeitanteil 15 %)

Arbeitsvorgang 8:

Grundsatzangelegenheiten, -fragen.

        

(Zeitanteil 5 %)

6

Zur Darstellung alle Einzelheiten dieser Stellenbeschreibung wird auf Bl. 57 bis 63 d. A. Bezug genommen. Die dort angegebenen Zeitanteile sind zwischen den Parteien in geringfügigem Umfang streitig.

7

Der Kläger wird vom beklagten Land nach Entgeltgruppe 11 TV-L vergütet. Mit seiner am 07.01.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt er die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn seit dem 30.09.2011 nach Entgeltgruppe 12 zu vergüten.

8

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.05.2014 (Bl. 139 bis 146 d. A.).

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.05.2014 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 bis 13 dieses Urteils (= Bl.1 46 bis 150 d. A.) verwiesen.

10

Gegen das ihm am 10.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.07.2014 Berufung eingelegt und diese am 07.08.2014 begründet.

11

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts gehe es vorliegend nicht darum, ob sich seine Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe heraushebe, sondern um eine völlige Neubewertung seiner Tätigkeit. Er habe auch nie behauptet, dass er genau die Tätigkeiten ausübe, die in der Protokollerklärung 4 n (beispielhaft) beschrieben worden seien, sondern dass seine Aufgaben in der Flurbereinigung hinsichtlich ihres Charakters, ihrer Komplexität und ihres Schwierigkeitsgrades den Anforderungen dieser Tätigkeitsmerk-male vergleichbar seien. Der Arbeitsvorgang 3 beziehe sich nicht lediglich auf Aspekte der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, sondern erfordere als raumbedeutsame Fachplanung eine umfassende landschaftspflegerische Gebietsentwicklung, die über die Eingriffsregelung weit hinausgehe. Die Protokollerklärung 5 k bilde lediglich Teile seiner Tätigkeiten in den Arbeitsvorgängen 1 und 2 ab, die lediglich einen Anteil von maximal 10 % seiner Tätigkeiten ausmachten. Die erstinstanzliche Entscheidungsbegründung beziehe sich lediglich auf seine Ausführungen zu den Arbeitsvorgängen 4 bis 8, lasse jedoch die für eine Höhergruppierung wesentlichen Ausführungen zu den Arbeitsvorgängen 1 bis 3 außer Betracht. Die Darstellung der Beklagtenseite, der Fachplan berücksichtige lediglich gesamträumliche Planungen, verkenne die Tatsache, dass dieser Fachplan selbst eine räumliche Planung darstelle. Die weitere Behauptung des beklagten Landes, dass die Landespflege hierbei keine umfassende Gebietsentwicklung mit komplexer Aufgabenstruktur beinhalte, widerspreche den rheinland-pfälzischen Leitlinien zur Landesentwicklung und Bodenordnung. Die in der Protokollerklärung 5 k genannten Erhebungen führe er seit mindestens 4 ½ Jahren nicht mehr selbst durch, sondern beauftrage hierfür Gutachter und Planungsbüros. Der Kern seiner Arbeit im Rahmen des Arbeitsvorgangs 1 sei nicht die Aufbereitung von vorhandener Daten, sondern die Formulierung landespflegerischer und naturschutzfachlicher Ziele für das künftige Flurbereinigungsgebiet, also eine eindeutig höherwertigere planerische Tätigkeit im Sinne er Entgeltgruppe 12. Das höherwertigere Anforderungsprofil zu Arbeitsvorgang 2 habe er bereits erstinstanzlich ausführlich erläutert und begründet. Die in der Protokollerklärung 5 s beschriebenen Tätigkeiten würden lediglich durch die Arbeitsvorgänge 6 (teilweise) und 7 abgebildet. Den landespflegerischen Begleitplan als Tätigkeit im Sinne dieser Protokollerklärung einzuordnen, entbehre jeglicher Grundlage. Es treffe zwar zu, dass die Flurbereinigung ein integrativer Prozess mit mehreren Fachdisziplinen sei. Dies sei jedoch bei jedem anderen interdisziplinären Planverfahren außerhalb der Flurbereinigung auch der Fall und sage nichts aus über die Wertigkeit und Einordnung einzelner Tätigkeiten. Seine Tätigkeit erfülle eindeutig höherwertigere Merkmale als die in der Entgeltgruppe 11 genannten Tätigkeitsmerkmale. Entscheidend für die Bewertung seiner Tätigkeit sei die Protokollerklärung 4 n).

12

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 07.08.2014 (Bl. 180 bis 190 d. A.) Bezug genommen.

13

Der Kläger beantragt,

14

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung aus der Entgeltgruppe 12 TV-L seit dem 30.09.2011 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen.

15

Das beklagte Land beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 08.10.2014 (Bl. 204 bis 208 d. A.).

Entscheidungsgründe

I.

18

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

II.

19

Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L.

20

1. Nach § 12 Abs. 1 TV-L richtet sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

21

Eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist bezüglich der Arbeitsvorgänge dann schlüssig, wen der Angestellte, ohne seine Tätigkeiten aufspalten zu müssen, die Einzelheiten dieser Tätigkeiten sowie darüber hinaus diejenigen Tatsachen vorträgt, die das Gericht kennen muss, um daraus rechtlich folgern zu können, welche Arbeitsvorgänge von dem betreffenden Angestellten zu erbringen sind.

22

Wenn - wie im vorliegenden Fall - Tarifgruppen aufeinander aufbauen und der Aufbau sich daraus ergibt, dass die jeweils höhere Gruppe im Verhältnis zur niedrigeren Gruppe qualifizierende Merkmale enthält, ist es auch Aufgabe des Klägers, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale und Qualifizierungs- und Heraushebungsmerkmale erfüllt. Die in Betracht kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe sind insoweit durch Tat-sachenvortrag auszufüllen.

23

Zu einem schlüssigen Vortrag reicht, wenn ein Angestellter ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, eine Darstellung seiner eigenen Tätigkeit nicht aus. Aus der tatsächlich von dem Angestellten erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe heraushebt. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Aus diesem Grund hat der klagende Angestellte nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Er muss vielmehr darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG v. 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

24

2. Für die Eingruppierung des Klägers sind folgende Bestimmungen der Anlage A zum TV-L heranzuziehen:

25

9.1 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte
...

26

Entgeltgruppe 12

27

Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt

28

(hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 4)

29

Entgeltgruppe 11

30

...
2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt

31

(hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 5)

32

Entgeltgruppe 10

33

...
2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben

34

(hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 6)

35

Die o.g. Protokollerklärungen enthalten u. a. folgende Bestimmungen:

36

4.1 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 12 sind z. B.:

37

...
n) Ausarbeiten von Programmen und Folgeplänen im Rahmen städtebaulicher oder landschaftspflegerischer Planungen, z. B. als Grundlage für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne;

38

5.1 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 sind z. B.:

39

...
k) Selbständige schwierige Erhebungen und Berechnungen für Teilaufgaben bei der Vorplanung von Flurbereinigungen oder sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, z. B. Feststellen der künftigen Acker-, Grünland- und Sonderkulturflächen aufgrund der natürlichen Voraussetzungen, Feststellen von Grenzertragsböden;

40

3. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 sind zweifellos erfüllt. Der Kläger übt als Sachgebietsleiter Landespflege unstreitig eine der dort genannten Tätigkeiten aus und verfügt als Diplom-Ingenieur Landespflege auch über den entsprechenden Hochschulabschluss. Auch die Voraussetzungen der darauf aufbauenden Entgeltgruppe 11 sind gegeben. Da die Erfüllung der diesbezüglichen Eingruppierungsmerkmale zwischen den Parteien unstreitig ist, genügt insoweit zur Feststellung des Heraushebungsmerkmals "besondere Leistungen" eine summarische Prüfung. Danach ist im Hinblick auf den unstreitigen Inhalt der Stellenbeschreibung vom 15.05.2013 davon auszugehen, dass der Kläger das betreffende Qualifikationsmerkmal erfüllt, weil seine Tätigkeit eine erhöhte Qualität der Arbeit erfordert, die den Einsatz eines gegenüber den Merkmalen der Vergütungsgruppe 10 Fallgruppe 2 erhöhten Wissens und Könnens voraussetzt, was sich insbesondere daraus ergibt, dass der Kläger bei dem zeitlich überwiegenden Anteil seiner Tätigkeit unstreitig besonderes, zusätzliches Fachwissen benötigt, wie dies jeweils unter der Rubrik b ("hierfür benötigte Kenntnisse und Fähigkeiten") der einzelnen Arbeitsvorgänge in der Stellenbeschreibung dargestellt ist. Insoweit muss der Kläger auch auf ein breites Fachwissen zurückgreifen.

41

4. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 sind hingegen nicht erfüllt. Unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhalts, insbesondere der Stellenbeschreibung vom 15.05.2013 und des Sachvortrages des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass seine Tätigkeit dieser Entgeltgruppe unterfällt.

42

Die Tarifvertragsparteien haben das Qualifizierungsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung in der Protokollerklärung Nr. 4.1 zur Entgeltgruppe 12 durch konkrete Beispiele erläutert. Füllt die Tätigkeit des Angestellten eines dieser Tätigkeitsbeispiele aus, ist das Merkmal des Oberbegriffs ohne weiteres erfüllt. Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen (vgl. BAG v. 29.09.1993 - 4 AZR 690/92 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

43

Die Tätigkeit des Klägers entspricht nicht zeitlich mindestens zur Hälfte einem der in der Protokollerklärung Nr. 4 genannten Beispielen. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der in der Stellenbeschreibung mit einem Zeitanteil von 50 % ausgewiesenen Tätigkeit "Aufstellung des landespflegerischen Begleitplanes". Hierbei handelt es sich nämlich weder um die Ausarbeitung eines Programmes noch um die Erstellung von Folgeplanes im Sinne dieser tariflichen Bestimmung. Der landespflegerische Begleitplan dient, wie sich aus § 17 Abs. 4 BNatSchG ergibt, der Darstellung der zur Beurteilung der Auswirkungen eines Eingriffs in Natur und Landschaft und der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlichen Angaben. Er stellt indessen nicht selbst ein Programm oder einen Folgeplan im Sinne der Protokollerklärung Nr. 4.1 n) dar. Ob die betreffende Tätigkeit des Klägers - wie vom beklagten Land behauptet - der Protokollerklärung Nr. 5.1 k) und damit der Entgeltgruppe 11 unterfällt, kann offen bleiben, da dies für das Eingruppierungsbegehren des Klägers unerheblich ist. Auch ansonsten bietet der unstreitige Sachverhalt und das Vorbringen des Klägers keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass seine Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte einem der in der Protollerklärung Nr. 4.1 genannten Beispielen entspricht.

44

Die Tätigkeit des Klägers erfüllt auch nicht mit dem erforderlichen Zeitanteil von mindestens 50 % das (allgemeine) Qualifizierungsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung".

45

Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 12 erfordern in der ersten Alternative eine Heraushebung in zweifacher und jeweils verschiedener Weise gegenüber denen der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2. Die von dem Angestellten ausgeübte Tätigkeit muss durch "besondere Schwierigkeit" aus der niedrigeren Vergütungsgruppe herausgehoben sein. Hinzukommen muss zusätzlich eine deutlich wahrnehmbare Differenzierung der Wertigkeit nach ihrer "Bedeutung" gegenüber den Tätigkeiten der niedrigeren Vergütungsgruppe 11. Nach der Rechtsprechung des BAG betrifft das Merkmal der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Arbeitnehmers. Gegenüber der Vergütungsgruppe 11 muss sich sein Wissen und Können beträchtlich, d. h. in gewichtiger Weise herausheben. Die Qualifikation muss deutlich über das Maß hinausgehen, dass üblicherweise von einem einschlägigen ausgebildeten Angestellten erwartet wird, um überhaupt als besondere, d. h. herausgehobene Qualifikation für das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit" bedeutsam zu werden (BAG v. 04.05.1994 - 4 AZR 447/93 - ZTR 1994, 507, m. w. N.). Demgegenüber kann sich die besondere Bedeutung der Tätigkeit beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes, der außerordentlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie sowie den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG v. 04.05.1994, a. a. O.).

46

Vorliegend kann offen bleiben, ob sich die Tätigkeit des Klägers hinsichtlich ihrer Bedeutung aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt. Es fehlt nämlich jedenfalls an der Erfüllung des Merkmals der "besonderen Schwierigkeit".

47

Zwar kann sich das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit" daraus ergeben, dass der Angestellte zur Durchführung seiner Tätigkeit ein besonders breites fachliches Wissen und Können, Spezialkenntnisse oder außergewöhnliche Erfahrungen einsetzen muss. Diesbezüglich ist nicht zu verkennen, dass der Kläger, jedenfalls was die Arbeitsvorgänge Nr. 1, 3, 5 und 7 betrifft, die insgesamt einen Zeitanteil von über 50 % seiner Gesamttätigkeit ausmachen, über ein breites, vielfältiges Wissen und Können sowie auch über Spezialkenntnisse verfügen muss. Dies ergibt sich bereits aus den einzelnen, in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 15.05.2013 jeweils unter der Rubrik b aufgeführten Erfordernissen und Qualifikationen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bereits das Merkmal der "besonderen Leistungen" der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 durch solche besonderen Fachkenntnisse erfüllt werden kann. Aus den in der Protokollerklärung Nr. 5.1 aufgeführten Beispielen ergibt sich überdies, dass ein breites, nicht auf einen bestimmten Bereich bezogenes Fachwissen für sich genommen bereits erforderlich sein kann, um eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 zu rechtfertigen. So erfordert beispielsweise die in der Protokollerklärung Nr. 5 d) genannte Tätigkeit (selbständige Beratung in schwierigen Bereichen des Fachgebiets der Beschäftigten) bereits ausdrücklich "besondere Fachkenntnisse". Ebenso erfordert zweifellos die oben zitierte Protokollerklärung Nr. 5 k) sowohl ein breites Fachwissen als auch Spezialkenntnisse. Gemessen daran ist nicht erkennbar, dass sich die vom Kläger benötigte fachliche Qualifikation, etwa sein Wissen und Können gegenüber dem Merkmal der "besonderen Leistung" der Entgeltgruppe 11 beträchtlich, d. h. in gewichtiger Weise heraushebt. Der Kläger hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die den insoweit erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Im Übrigen können solche Umstände, die bereits für die Erfüllung des Merkmals "besonderen Leistungen" der Entgeltgruppe 11 zu berücksichtigen sind, nicht darüber hinaus noch einmal für die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals "besondere Schwierigkeit" der Entgeltgruppe 12 herangezogen werden (vgl. BAG v. 07.05.2008 - 4 AZR 303/07 - ZTR 2008, 668). Insgesamt ist daher nicht feststellbar, dass die Tätigkeit des Klägers als Sachgebietsleiter Landespflege beim beklagten Land nicht nur das Merkmal der "besonderen Leistungen" erfüllt, sondern sich darüber hinaus zeitlich mindestens zur Hälfte durch "besondere Schwierigkeit" aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.

48

5. Die Tätigkeit hebt sich auch nicht zumindest zur Hälfte durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraus.

49

Eine Spezialaufgabe im Sinne der Entgeltgruppe 12 liegt nicht schon dann vor, wenn der Angestellte Ingenieurleistungen erbringen muss, die nicht zum Ausbildungsgang seines Studiums gehören, aber in anderen Fachrichtungen eines Ingenieurstudiums vermittelt werden (LAG Rheinland-Pfalz v. 22.08.2002 - 4 Sa 499/02 - zitiert nach juris). Vielmehr ist diesbezüglich eine Tätigkeit erforderlich, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft (vgl. BAG v. 26.11.2003 - 4 AZR 692/02 - ZTR 2004, 361).

50

Vorliegend ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und in welchem Umfang die einzelnen, vom Kläger zu erledigenden Arbeitsvorgänge Fachkenntnisse erfordern, die nicht in einem Ingenieurstudium vermittelt werden bzw. ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet betreffen.

III.

51

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

52

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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