Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 TaBV 7/25

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Koblenz, 16. April 2025, 4 BV 5/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. April 2025 - 4 BV 5/25 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass zum Vorsitzenden der Einigungsstelle Herr Vizepräsident a.D. Dr. Z bestellt wird.

Gründe

A

1

Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle über die Gewährung außertariflicher Zulagen.

2

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands und betreibt am Standort D ein Möbel- und Einrichtungshaus als Konzeptunternehmen, bei dem identische Produkte in gleicher Weise präsentiert und verkauft werden. Es gibt deutschlandweit vergleichbare Standardorganigramme für die Einrichtungshäuser und annähernd gleiche Beschäftigungsstrukturen. Im Unternehmen der Arbeitgeberin ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.

3

Der Beteiligte zu 1), zugleich Antragsteller, ist der im Betrieb D gebildete neunköpfige Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).

4

Der Betriebsrat hat am 12. Dezember 2023 beim Arbeitsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen - 4 BV 40/23 - ein Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er die Bestellung der Richterin am Arbeitsgericht Dr. L. zur Einigungsstellenvorsitzenden über die Verhandlung eines Prämiensystems bei Besetzung der Einigungsstelle mit jeweils drei Beisitzern pro Stelle beantragt hat. Die Beteiligten haben im Anhörungstermin vom 03. Januar 2024 vor dem Arbeitsgericht einen verfahrensbeendenden Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat in Textform Auskunft darüber erteilt, welche Arbeitnehmer am Standort D in welcher Höhe aus welchen Gründen außer- und übertarifliche Zulagen erhalten.

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Nachdem die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich nicht nachgekommen war, hat der Betriebsrat am 29. April 2024 beim Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 BV 22/24 ein Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Antrag, "dem Betriebsrat umfassend Einsicht in die Bruttolohnlisten zu gewähren". Im Gütetermin vom 31. Juli 2024 hat die Arbeitgeberin erklärt, der Verpflichtung aus dem Vergleich vom 03. Januar 2024 binnen drei Wochen nachkommen zu wollen, woraufhin das Verfahren einvernehmlich zum Ruhen gebracht wurde.

6

Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat in der Folge mit, dass sie 46 namentlich benannten Arbeitnehmern (Auflistung Bl. 3 d. A. ArbG) am Standort D eine außertarifliche Zulage im Bereich zwischen 4,80 Euro brutto und 1.458,00 Euro brutto zahle. Die 46 Arbeitnehmer entsprechen einem Mitarbeiteranteil von etwa 15 Prozent der Belegschaft im Betrieb D. Bei 45 dieser Arbeitnehmer handelte es sich um Führungskräfte; einzige Ausnahme bildet der Zeuge T.. Eine schriftliche Mitteilung über den Rechtsgrund für die Zahlungen erfolgte nicht. Ob der Betriebsrat mündlich hierüber informiert wurde, ist zwischen den Beteiligten umstritten.

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Mit E-Mail vom 11. Dezember 2024 bat der Betriebsrat über seine nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte die Arbeitgeberin um Vereinbarung einer Einigungsstelle zur Regelung der außertariflichen Zulagen. Die Arbeitgeberin teilte mit außergerichtlichem Schreiben ihres nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Dezember 2024 (Bl. 6 f. d. A. ArbG) mit, da sie keine allgemeine Regelung im Hinblick auf Prämien, Zulagen oä. aufgestellt habe und auch nicht aufstellen wolle, sondern sämtliche übertariflichen Entgeltbestandteile bei einzelnen Beschäftigten auf im jeweiligen Einzelfall getroffenen, rein individuellen Entscheidungen beruhten, bestehe ein Mitbestimmungsrecht nicht und lehnte die Einrichtung einer Einigungsstelle ab.

8

In seiner ordentlichen Sitzung vom 23. Dezember 2024 beschloss der Betriebsrat unter Tagesordnungspunkt 25 mit allen Stimmen der anwesenden sechs Betriebsratsmitglieder, dass die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema außertarifliche freiwillige Zulagen gescheitert seien. Unter Tagesordnungspunkt 26 wurde sodann wiederum mit allen Stimmen der anwesenden sechs Betriebsratsmitglieder beschlossen, dass eine solche Einigungsstelle einberufen werden und Herr Präs LAG a.D. Dr. Z deren Vorsitzender sein solle (vgl. zum Sitzungsprotokoll Bl. 33 ff., 38 f. d. A. ArbG).

9

Am 13. Januar 2025 beschloss der Betriebsrat unter Tagesordnungspunkt 17 mit allen Stimmen der anwesenden neun Betriebsratsmitglieder, dass ein Beschluss-verfahren beim Arbeitsgericht Koblenz „über die Einsetzung zur Verhandlung mit dem Arbeitgeber über die übertariflichen Zulagen des Arbeitgebers an Führungskräfte“ eingeleitet werde und dass die Kanzlei der nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Vertretung im Beschlussverfahren „mit der Einleitung und Vertretung im einstweiligen Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht … über die Einsetzung der Einigungsstelle zur Verhandlung mit dem Arbeitgeber über die übertariflichen Zulagen des Arbeitgebers an Führungskräfte“ (es fehlt: beauftragt werden solle (vgl. Bl. 50 d. A. ArbG)).

10

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Beteiligten hätten bereits zwei Rechtsstreite zum Thema außertarifliche Zulagen vor dem Arbeitsgericht geführt (4 BV 40/23 und 7 BV 22/24), ohne dass die Arbeitgeberin den Rechtsgrund für die gezahlten außertariflichen Zulagen mitgeteilt habe. Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses vom 03. Januar 2024 seien sich alle Beteiligten und der Vorsitzende Dr. B einig gewesen, dass der Vergleich nicht vollstreckbar sei. Da gemäß der von der Arbeitgeberin überlassenen Liste 15 % der Arbeitnehmer, hierunter alle Führungskräfte, eine Zulage erhielten, sei somit die Zahlung der Zulage an eine Leistung gebunden. Auch liege damit ein kollektiver Tatbestand vor. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG sei die Einigungsstelle zuständig, wenn die Parteien sich nicht nach § 87 Abs. 1 BetrVG einigten. Die Verhandlungen der Betriebspartner über die Einrichtung einer Einigungsstelle seien gescheitert, indem diese mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 abgelehnt worden sei. Auch wenn die Arbeitgeberin nicht mitgeteilt habe, aus welchem Rechtsgrund welche Zulage gezahlt werde, sei die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig, da unstreitig außertarifliche Zulagen gezahlt würden.

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Der Betriebsrat hat beantragt,

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1. die Einigungsstelle mit dem Einigungsstellenvorsitzenden Herrn Dr. Z, Präsident des Landesarbeitsgerichts X a.D., einzusetzen, um eine Regelung zu den von der Beteiligten zu 2.) gezahlten außertariflichen Zulagen zu treffen.

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2. festzustellen, dass die Einigungsstelle mit je drei Besitzern pro Seite zu besetzen ist.

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Die Arbeitgeberin hat beantragt:

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Die Anträge werden zurückgewiesen.

16

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Betriebsrat leite nunmehr zum dritten Mal ein Verfahren wegen seiner vermeintlichen Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit Zulagen ein. Im Verfahren 4 BV 40/23 habe er zwar einen anderen Antrag gestellt, im Wesentlichen aber eine identische Begründung seines Begehrens geliefert. Sie habe sich in dem gerichtlichen Vergleich vom 3. Januar 2024 zur Auskunft darüber verpflichtet, welche Arbeitnehmer in welcher Höhe aus welchen Gründen außer- und übertarifliche Zulagen erhielten. Dieser Verpflichtung sei sie auch tatsächlich nachgekommen. In KW 6 und 7 2024 hätten Gespräche hierzu zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat stattgefunden, in denen die Gehaltsliste im Einzelnen besprochen worden und dem Betriebsrat erläutert worden sei, dass jeweils rein individuelle Gründe zu den übertariflichen Zahlungen geführt hätten und es keine allgemeinen, also kollektiven Grundsätze für derartige Vereinbarungen gebe. Da der Betriebsrat wohl erkannt habe, dass er mit diesen Erkenntnissen sein Begehren, über die Entgelthöhe mitzubestimmen, nicht weiter würde betreiben können, habe er dann am 29. April 2024 beim Arbeitsgericht das Verfahren 7 BV 22/24 mit zT. wortgleicher Antragsbegründung wie im vorliegenden Verfahren eingeleitet. Das Verfahren sei im Gütetermin zum Ruhen gebracht worden, nachdem die Arbeitgeberin zugesichert gehabt habe, der Verpflichtung aus dem Vergleich vom 03. Januar 2024 im vorangegangenen Verfahren nachkommen zu wollen, was sie am 23. August 2024 getan habe. Eine Antragsrücknahme durch den Betriebsrat sei nicht erfolgt. Da in der Zwischenzeit keine neuen Tatsachen eingetreten seien, sei der vorliegende Antrag unzulässig. Mit dem Vergleich vom 3. Januar 2024 sei der Regelungsgegenstand „übertarifliche Zulagen“ erledigt und der Rechtsstreit beigelegt worden. Auch wenn der nunmehr gestellte Antrag einen etwas anderen Wortlaut habe, bleibe das Ziel des Betriebsrats offenbar das gleiche, an dessen Verfolgung er im Hinblick auf den Vergleich gehindert sei. Der Regelungsgegenstand der angestrebten Einigungsstelle sei nach wie vor nicht klar. Die angerufene Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig iSd. § 100 ArbGG, denn der Betriebsrat behaupte nicht einmal, dass der Arbeitgeber Grundsätze für die Gewährung und Verteilung von Zulagen aufgestellt habe, was nicht der Fall und auch nicht beabsichtigt sei. Der Betriebsrat beschränke sich auf den Vortrag, dass etwa 15 Prozent der Belegschaft außertarifliche Zulagen erhielten. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe aber weder über das „ob“, noch über die Höhe, noch über den Leistungszweck solcher Zulagen. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG setze nur ein, wenn es um die Festlegung allgemeiner (kollektiver, genereller) Regelungen gehe. Bezüglich der Vergütung gebe es die unternehmerische Entscheidung, die regionalen Tarifverträge anzuwenden und die sich aus den jeweiligen Eingruppierungen ergebenden Entgelte auszuzahlen. Sämtliche darüberhinausgehenden Bonuszahlungen würden ausschließlich auf Unternehmensebene für das Unternehmen entschieden und folglich mit dem hierfür allein zuständigen Gesamtbetriebsrat abgestimmt. Den lokalen Personalabteilungen würden auch nicht etwa Budgets für Sonderzahlungen, Prämien etc. zur Verfügung gestellt. Klar sei freilich, dass es beispielsweise mitunter Bewerber oder bereits beschäftigte Arbeitnehmer gebe, die mit der Höhe ihrer Vergütung nicht ganz zufrieden seien und eine höhere einforderten. Um in derartigen Fällen den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu erreichen bzw. den Weggang zu verhindern, werde mitunter aufgrund individueller Entscheidung die eine oder andere Zulage auf das Tarifentgelt vereinbart. Auch andere rein individuelle Besonderheiten, wie etwa die Versetzung „nach unten“ unter Beibehaltung der bisherigen Vergütung könnten einen Grund darstellen, über den Tarifvertrag hinaus im Einzelfall Zahlungen zu vereinbaren. Hierdurch habe die Arbeitgeberin aber keineswegs neue Strukturformen des Entgelts im Betrieb schaffen wollen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt und werde zu keinem Zeitpunkt allgemeine Merkmale, insbesondere Leistungs-, Erschwernis- oder Verantwortungsmerkmale geschaffen, die Grundlage zusätzlicher Vergütungen bilden sollen. In einer Einigungsstelle werde es zu keinem anderen Ergebnis kommen. Die Arbeitgeberin sei nicht gewillt, hier Regelungen zu übertariflicher Vergütung aufzustellen, sondern werde Tarif anwenden und ggf. individuell veranlasste Zulagen vereinbaren. Weshalb drei Beisitzer erforderlich seien, erschließe sich nicht. Die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats hinsichtlich des Scheiterns von Verhandlungen, der Anrufung der Einigungsstelle zum beantragten Thema, zur Zahl der Beisitzer und der Person des Vorsitzenden hat die Arbeitgeberin nach Einsicht in ein entsprechendes Anlagenkonvolut im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vorerst nicht weiter mit Nichtwissen bestritten.

17

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16. April 2025 zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Regelung zu den von der Beteiligten zu 2) im Betrieb D gezahlten außertariflichen Zulagen" Herrn Präs LAG a.D. Dr. Z bestellt und die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei festgesetzt. Im Übrigen hat es die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anträge seien zulässig gewesen. Sie seien dahingehend auszulegen, dass der Betriebsrat eine Entscheidung über die Bestellung eines Vorsitzenden einer Einigungsstelle und die (gestaltende) Festsetzung der Zahl der Beisitzer auf drei begehre. Der Antrag zu 1) sei hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hier genüge die rahmenmäßige Umschreibung, wenn sie erkennen lasse, dass ein Gegenstand des § 87 Abs. 1 BetrVG betroffen sei. Nicht erforderlich sei es, jede einzelne zu verhandelnde Frage im Antrag aufzunehmen, weil dies von der Einigungsstelle selbständig geprüft werden könne. Ersichtlich habe sich der Regelungsauftrag auf die Zahlung der außertariflichen Zulage an die Mitarbeiter am Standort D bezogen, auch wenn der Antrag diese örtliche Eingrenzung nicht formuliert habe. Dies ergebe sich aber aus dem übrigen Vorbringen des Betriebsrats, der erkennbar nur in seinem Zuständigkeitsbereich habe tätig werden wollen und deshalb nur die Liste der begünstigten Mitarbeiter des Standorts D vorgelegt habe. Auch das Rechtsschutzinteresse des Betriebsrats bestehe, weil er unwidersprochen geltend gemacht habe, dass die Arbeitgeberin Verhandlungen über die erstrebte Regelung insbesondere durch Einsetzung einer Einigungsstelle verweigert habe. Auch wenn der Betriebsrat im Dezember 2024 sogleich die Einsetzung einer Einigungsstelle vorgeschlagen habe, habe die Arbeitgeberin dies mit der Begründung, ein Mitbestimmungsrecht bestehe nicht, abgelehnt. Daher gelte nicht nur der Grundsatz „wer Verhandlungen blockiert, kann die Einigungsstelle nicht verhindern“, sondern auch der Grundsatz „wer Verhandlungen für aussichtslos hält, kann die Einrichtung einer Einigungsstelle beantragen“. Der Arbeitgeber habe mit seiner außergerichtlichen Ablehnung der Errichtung einer Einigungsstelle gezeigt, dass eine einvernehmliche Lösung zeitnah nicht zu erwarten sei. Die Zurückweisung des Antrags zum Versuch einer weiteren außergerichtlichen - und offensichtlich aussichtslosen - gütlichen Einigung sei bloße Förmelei. Der vorliegende Rechtsstreit sei vom Betriebsrat und dessen Prozessvertretern auch wirksam eingeleitet auf der Grundlage der zuletzt unstreitigen Betriebsratsbeschlüsse vom 23. Dezember 2024 und vom 13. Januar 2025 mit der einstimmigen Annahme der Beschlussanträge zu den Tagesordnungspunkten 17 und 25. Den vorliegenden Anträgen könne die Arbeitgeberin auch nicht etwa den Prozessvergleich vom 3. Januar 2024 im Verfahren 4 BV 40/23 entgegenhalten, weil dort zwar ebenfalls die Bestimmung eines Einigungsstellenvorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer beantragt gewesen, aber hierüber keine der Rechtskraft fähige Entscheidung des Gerichts ergangen sei. Die Beteiligten hätten sich im Wege des Vergleichs zunächst einmal über den Auskunftsanspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 BetrVG verständigt. Ein Prozessvergleich entfalte keine materielle Rechtskraft iSd. § 322 ZPO und die Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG seien nicht verzichtbar. Der geschlossene Vergleich habe auch nicht die Einsetzung einer Einigungsstelle betroffen und hindere deshalb die vorliegenden Anträge nicht. Die Anträge seien auch begründet gewesen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG iVm. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Die Zahlung der streitgegenständlichen Halteprämie an 46 Mitarbeiter lasse das Mitbestimmungsrecht zwar nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG, jedoch das aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG als möglich erscheinen. Führe ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber einen neuen Vergütungsbestandteil ein, beeinflusse er die Verteilung der Gesamtvergütung und die Festlegung des Verhältnisses der Entgeltbestandteile zueinander. Damit löse er das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aus. Dies gelte entsprechend für einen tarifgebundenen Arbeitgeber, wenn er - wie vorliegend die Arbeitgeberin - einen außertariflichen Vergütungsbestandteil einführe. Nach der Konzeption des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hänge das Mitbestimmungsrecht nicht vom Geltungsgrund der Entgeltleistung, sondern nur vom Vorliegen eines kollektiven Tatbestands ab. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts werde allerdings nicht vom Beteiligungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst. Die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer sei für die Annahme eines kollektiven Tatbestands nicht allein maßgeblich, bilde hierfür aber ein erstes Indiz. Es widerspreche dem Zweck des Mitbestimmungsrechts, wenn es dadurch ausgeschlossen werden könnte, dass der Arbeitgeber mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern jeweils „individuelle“ Vereinbarungen über eine bestimmte Vergütung treffe, ohne sich zu den allgemeinen Regeln bekennen zu wollen. Mit einer solchen Vorgabe, nur individuell entscheiden zu wollen, könne sonst jedes Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen werden. Bei der Änderung der Verteilungsgrundsätze für über-/außertarifliche Zulagen gehe es stets um die Strukturformen des Entgelts. Deshalb liege hier stets ein kollektiver Tatbestand vor. Es könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die Zulage abstrakt-generell wegen besonderer Leistungsfähigkeit der begünstigten Arbeitnehmer und mit Blick auf den demographisch bedingten Fachkräftemangel am Arbeitsmarkt gezahlt werde. Die Arbeitgeberin habe das für die genannten 46 Arbeitnehmer auch nicht durch Sachvortrag ausgeschlossen, sondern verweise pauschal auf individuelle Vereinbarungen, die als solche aber nicht streitig gewesen seien. Zahle der Arbeitgeber einzelnen Arbeitnehmern Sonderzulagen mit der Begründung, die Lage auf dem Arbeitsmarkt veranlasse ihn hierzu, so bleibe zwar zunächst unklar, ob der Leistung eine mitbestimmungspflichtige Entscheidung (ein kollektiver Tatbestand in Form einer abstrakt-generellen Regel) oder nur eine individuelle Lohngestaltung zugrunde liege. Für die Belange des vorliegenden Verfahrens nach § 100 ArbGG müsse jedoch beachtet werden, dass die Einigungsstelle in eigener Verantwortung als Vorfrage über ihre Zuständigkeit zu entscheiden habe. Sie werde vorliegend möglicherweise prüfen, ob bei allen benannten 46 Arbeitnehmern jeweils individuelle Gründe für die Gewährung der vermeintlichen „Halteprämie“ bestanden hätten, wobei eine abstrakt-generelle Regel aber auch dann bestehen könne, wenn aktuell nur ein einziger Arbeitnehmer hiervon betroffen sei. Im Übrigen stehe auch der Umstand, dass die Arbeitgeberin die außertarifliche Zulage aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen (aber ohne Beteiligung des Betriebsrats) gezahlt habe, einem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht entgegen. Eine hierdurch drohende Erhöhung des Dotierungsrahmens für die Zulage sei in den unmissverständlichen Worten des BAG „als Folge ihres rechtswidrigen Vorgehens allein ihr zuzurechnen“. Es fehle auch nicht deshalb "offensichtlich“ iSd. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG an einem Mitbestimmungsrecht, weil das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht dem antragstellenden Betriebsrat, sondern allenfalls dem Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat - oder umgekehrt - zustehe oder umgekehrt. Die Arbeitgeberin könne mit ihrem Einwand, sie treffe überhaupt keine abstrakten Regelungen, wenn überhaupt würden außertarifliche Sonderzahlungen nur auf Unternehmensebene geregelt; zuständig sei deshalb vorliegend nicht der örtliche Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat, nicht durchdringen. Bestreite der Arbeitgeber, überhaupt eine Regelung angestrebt oder geschaffen zu haben, so könne er nicht (hilfsweise) geltend machen, jedenfalls komme nur eine unternehmenseinheitliche Regelung und damit die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in Betracht. Der Arbeitgeber, der das Vorliegen eines mitbestimmungspflichtigen Tatbestands überhaupt bestreite, strebe nicht in diesem Sinne eine unternehmenseinheitliche Regelung an. Er wolle eine generelle Regelung nicht einmal auf der betrieblichen Ebene einführen, also noch weniger auf der Unternehmensebene. Die Person des Vorsitzenden sei nicht streitig und daher antragsgemäß entschieden worden. Da die ab- strakt-generelle Verteilung einer außertariflichen Zulage keinen besonderen zusätzlichen Sachverstand erfordere und ein solcher auch nicht dargetan sei, könne es beim Regelfall der Besetzung mit zwei Beisitzern auf jeder Seite verbleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf S. 7 ff. des erstinstanzlichen Urteils = Bl. 77 ff. d. A. ArbG Bezug genommen.

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Die Arbeitgeberin hat gegen den am 22. April 2025 zugestellten Beschluss mit am 06. Mai 2025 beim Landesarbeitsgericht eingehendem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

19

Die Arbeitgeberin macht zu Begründung ihrer Beschwerde nach Maßgabe der Beschwerdebegründungsschrift, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 1 ff. d. A. LAG ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend,

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es werde nach wie vor die Zulässigkeit des Antrags gerügt, da die Beteiligten hinsichtlich des Regelungskomplexes "Mitbestimmung übertarifliche Zulagen" eine abschließende Regelung getroffen hätten und zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen entstanden seien. Soweit das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen habe, dass ein Prozessvergleich keine materielle Rechtskraft iSd. § 322 ZPO entfalte, die Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG nicht verzichtbar seien, der geschlossene Vergleich nicht die Einsetzung einer Einigungsstelle betroffen habe und deshalb die vorliegenden Anträge nicht hindere, könne dem nicht gefolgt werden. Bei einem Prozessvergleich handele es sich gemäß § 779 BGB um „einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt werde".Die Beteiligten hätten die streitige Frage, ob eine Betriebsvereinbarung „Übertarifliche Vergütung“ abgeschlossen werden müsse, bzw. solle, durch eine Einigung erledigt und damit am 03. Januar 2024 Einigkeit darüber erzielt, dass dem eben nicht so sein solle. Mit dem Vergleich sei damit Rechtsfrieden bezüglich der Frage hergestellt worden, ob eine Einigungsstelle zu der Thematik eingesetzt werden solle. Der Betriebsrat sei somit daran gehindert, nunmehr mit demselben Begehren gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle sei nicht eingegrenzt. Es sei im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichtes nicht klar, welche "Regelung zu den von der Beteiligten zu 2 im Betrieb D gezahlten außertariflichen Zulagen" die Einigungsstelle zu treffen habe. Folge der Entscheidung des Arbeitsgerichtes sei, dass die Frage der Bestimmtheit vom Gericht auf die Einigungsstelle verlegt würde; die Einigungsstelle müsse dann erst - ggf. über mehrere Sitzungen - herausarbeiten, wofür sie eigentlich bestellt worden sei. Es könne nicht Aufgabe der Einigungsstelle sein, festzulegen, über was überhaupt verhandelt werden solle und dann ggf. durch Spruch entschieden werde. Im Übrigen sei die Einigungsstelle auch offensichtlich unzuständig. Wie das Arbeitsgericht dazu komme, eine „außertarifliche Halteprämie“ in das Verfahren einzuführen, sei unerfindlich. Wie das Gericht zu dem Schluss gelange, vorliegend könne “zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die Zulage abstrakt-generell wegen besonderer Leistungsfähigkeit der begünstigten Arbeitnehmer und mit Blick auf den demographisch bedingten Fachkräftemangel am Arbeitsmarkt" gezahlt werde, sei unerfindlich. Derartige Behauptungen seien weder vom Betriebsrat noch von der Arbeitgeberin aufgestellt worden. Diesseits sei und werde lediglich klargestellt, dass es der Höhe nach unterschiedliche, zum großen Teil dem Grunde nach nicht mehr wirklich nachvollziehbare, zu völlig unterschiedlichen Zeitpunkten individuell vereinbarte übertarifliche Entgeltbestandteile gebe. Lediglich einer der Gründe könne das Verlangen einzelner Bewerber oder Beschäftigter nach einer übertariflichen Vergütung gewesen sein, dem die Arbeitgeberin im Einzelfall nachgekommen sein könnte. Bei den rein individuellen Entgeltabreden bestehe keinerlei innerer Zusammenhang. Es werde insoweit ausdrücklich klargestellt, dass es zu keinem Zeitpunkt eine „Halteprämie“ gegeben habe, gebe und geben werde. Auch habe sich die Arbeitgeberin -im Gegensatz zum Arbeitsgericht- keinerlei Gedanken gemacht, bzw. Ideen entwickelt oder umgesetzt, Zulagen abstrakt-generell wegen besonderer Leistungsfähigkeit der begünstigten Arbeitnehmer und mit Blick auf den demographisch bedingten Fachkräftemangel am Arbeitsmarkt zu zahlen. Solle sie entsprechende Ideen entwickeln, würden diese - wie die Sozialleistungen - das Unternehmen und nicht das einzelne Einrichtungshaus in D betreffen und somit der Gesamtbetriebsrat, der ja hinsichtlich Sozialleistungen und Bonuszahlung sein Mitbestimmungsrecht ausgeübt habe, zuständig sein.

21

Die Arbeitgeberin beantragt,

22

den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. April 2025 - 4 BV 5/25 - abzuändern und die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

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Der Betriebsrat beantragt zuletzt,

24

die Beschwerde wird zurückgewiesen unter gleichzeitiger Berichtigung des erstinstanzlichen Beschlussausspruchs hinsichtlich der korrekten Dienstbezeichnung des Einigungsvorstellenden Vizepräsident a.D. Dr. Z.

25

Der Betriebsrat verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung vom 04. Juni 2025 (Bl. 73 ff. d. A. LAG), wegen deren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, wie folgt:

26

Die gestellten Anträge seien zulässig. Es bestehe keine anderweitige Rechtshängigkeit. Mit den vorhergegangenen Verfahren habe der Betriebsrat versucht, an die Information zukommen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Arbeitnehmer, die allesamt in Führungspositionen tätig sein, ihre außertariflichen Zulagen erhielten. Auch wenn das zweite Verfahren hierzu durch einen Vergleich erledigt worden sei, seien sämtliche Informationen der Arbeitgeberin unzureichend. Es sei lediglich mitgeteilt, welcher Arbeitnehmer welche Zulage erhalte. Diese Informationen hätten dem Betriebsrat bereits durch Einsichtnahme in die Bruttolohnlisten vorgelegen. Es sei jedoch nicht mitgeteilt worden, wie im gerichtlichen Termin zuvor angeregt, welchem Arbeitnehmer auf welcher Rechtsgrundlage welche Zulage gezahlt werde. Zudem hätten die vorangegangenen Verfahren unterschiedliche Sachverhalte zur Grundlage. In dem ersten Verfahren habe eine Einigungsstelle prüfen sollen, ob die Arbeitgeberin einen kollektiven Tatbestand erfülle. Im zweiten Verfahren habe der Betriebsrat die Erfüllung seines Rechts auf Einsichtnahme in die Bruttolohnlisten gerügt, da nicht habe geklärt werden können, welche Arbeitnehmer aus welchem Rechtsgrund welche Zulage erhalte. Aufgrund dessen, dass die Arbeitgeberin ca. 15 % der Arbeitnehmer, die ausschließlich Führungsposition innehätten, Zulagen zahle, sei ein kollektiver Tatbestand gegeben. Dies habe das Arbeitsgericht so zurecht festgestellt. Die Arbeitgeberin selber habe im Termin auf Frage des Vorsitzenden gesagt, dass es sich um eine „Halteprämie" handele. Sie habe angegeben, dass es darum ginge, Arbeitnehmer während des Bewerbungsprozesses für das Unternehmen zu gewinnen und auch, Fachkräfte zu halten. Wenn die Arbeitgeberin behaupte, die Prämien seien frei verhandelt, so sei dieser Vortrag unsubstantiiert und einer qualifizierten Stellungnahme nicht zugänglich. Sie sage an keiner Stelle, wie z.B. kleinere Prämien iHv. 4,80 Euro brutto pro Monat verhandelt worden seien. Dieser Sachverhalt wirke wirklichkeitsfern. Das Arbeitsgericht habe zu Recht die Einigungsstelle zum Thema „Regelung zu den von der Arbeitgeberin im Betrieb D gezahlten außertariflichen Zulagen" eingesetzt und Herrn Präsidenten des LAG X a.D. Z bestellt. Die Arbeitgeberin winde sich, egal wie der Betriebsrat versuche, an die Informationen der außertariflichen Zulagen zukommen, herum anstatt mit dem Betriebsrat ein offenes Wort hierüber zu suchen und offen zu sagen, was mit den Arbeitnehmern verhandelt worden sei und was nicht. Dies führe dazu, dass der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte im gerichtlichen Verfahren geltend machen müsse.

27

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

B

28

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht erfolgreich.

29

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig.

30

1. Sie ist nach § 100 Abs. 2 S. 1 ArbGG statthaft und gemäß §§ 100 Abs. 2 S. 2 und 3 ArbGG, 87 Abs. 2 BetrVG form- und fristgerecht eingelegt und nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ordnungsgemäß begründet worden.

31

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender und ausführlicher Begründung zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen nach § 100 Abs. 1 ArbGG für die Errichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Außertarifliche Zahlungen an Arbeitnehmer im Betrieb D" vorliegen. Gegen die Einsetzung des Vizepräsidenten a.D. des Landesarbeitsgerichts X Dr. Z und die Festsetzung der Zahl der Beisitzer von jeweils zwei wendet sich die Beschwerde nicht gesondert. Die Beschwerde war mit der sich aus dem Tenor ergebenden Korrektur der Dienstbezeichnung des Einigungsstellenvorsitzenden geschuldeten Maßgabe zurückzuweisen.

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1. Es bestehen keine Zulässigkeitsbedenken.

33

1.1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der streitgegenständliche Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle gemäß § 100 Abs. 1 ArbGG zunächst dahingehend auszulegen war, dass der Betriebsrat die Bestellung des genannten Einigungsstellenvorsitzenden nebst Bestimmung der Zahl der Beisitzer begehrt.

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1.2. Der Regelungsgegenstand der vom Betriebsrat begehrten Einigungsstelle ist hinreichend klar formuliert.

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a) Dieser kann weit gefasst werden, was nicht zuletzt dem im Einigungsstellenverfahren angelegten Einigungsvorrang (§ 76 Abs. 3 BetrVG) entspricht. Stets aber muss hinreichend klar sein, über welchen Gegenstand die Einigungsstelle überhaupt verhandeln und gegebenenfalls durch Spruch befinden soll. Das ist unerlässlich, weil mit dem Regelungsgegenstand der Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle begrenzt wird, damit diese der gesetzgeberischen Konzeption genügen kann, eine regelungsbedürftige Angelegenheit im Rahmen der gestellten Anträge vollständig zu lösen. Da ein Einigungsstellenspruch auch dann unwirksam ist, wenn die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht ausreichend nachkommt und keine abschließende Regelung trifft, muss sowohl für das Einigungsstellenverfahren als auch für die gerichtliche Überprüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle oder ihres Spruchs erkennbar sein, für welche konkreten Regelungsfragen sie errichtet worden ist (vgl. insgesamt: BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 20, zitiert nach juris).

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b) Hiervon ausgehend ist entgegen der Ansicht der Beschwerde der Regelungsauftrag der Einigungsstelle vorliegend ausreichend klar formuliert. Es bestehen - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - keine Zweifel, dass der Betriebsrat - anders als die Arbeitgeberin - der Auffassung ist, infolge Vorliegens eines kollektiven Tatbestandes ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Zahlung außertariflicher Zulagen an Mitarbeiter des Betriebs D zu haben und daher die Einsetzung einer Einigungsstelle zu diesem mitbestimmungsrechtlich relevanten Gegenstand verfolgt. § 100 ArbGG betrifft lediglich das Verfahren zur Errichtung der Einigungsstelle nach dem BetrVG (Germelmann Matthes Prütting - Schlewing/Künzl 10. Aufl. § 100 Rn. 3). Vor diesem Hintergrund muss der Inhalt der gewünschten Regelung nicht angegeben werden (vgl. Germelmann Matthes Prütting - Schlewing/Künzl 10. Aufl. § 100 Rn. 16). Dessen Erarbeitung ist Aufgabe der Einigungsstelle. Eine betriebliche Angelegenheit kann Mitbestimmungsrechte unterschiedlichen Inhalts in Frage kommen lassen. Dass hiervon vorliegend auch das Arbeitsgericht ausgegangen ist, zeigt sei Prüfprogramm (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG).

37

c) Der Antrag ist auch nicht unzulässig, weil der Betriebsrat keinen ordnungsgemäßen Beschluss über die Einleitung und Durchführung eines Beschlussverfahrens gefasst hätte. Dies ist zwischen den Parteien zuletzt nicht mehr umstritten.

38

d) Es fehlt dem Antrag nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre grundsätzlich der Fall, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben; ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (BAG 18. März 2015 -7 ABR 4/13 - Rn. 17, zitiert nach juris). Ob die Gegenseite Verhandlungen verweigert oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind, bleibt der subjektiven Einschätzung jedes Betriebspartners überlassen, die nicht offensichtlich unbegründet sein darf (LAG München 13. Dezember 2021 - 3 TaBV 59/21 - Rn. 32, mwN, zitiert nach juris). Anderenfalls würde der in § 100 ArbGG zugrundeliegende Beschleunigungszweck konterkariert werden, nach dem beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit möglichst zügig eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung gestellt werden soll (vgl. LAG München 13. Dezember 2021 - 3 TaBV 59/21 - aaO; vgl. Germelmann/Matthes/Prütting - Schlewing-Künzl, 10. Aufl. ArbGG § 100 Rn. 16). Dies zugrunde gelegt ist das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Betriebsrat seiner Verhandlungsobliegenheit vor Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens ausreichend nachgekommen ist. Weder im Verfahren 4 BV 40/23, noch im Verfahren 7 BV 22/24 haben die Parteien die vom Betriebsrat angesichts des von ihm angenommenen Mitbestimmungsrechts angestrebte inhaltliche Regelung über die Zahlung von außertariflichen Zulagen an Mitarbeiter des Betriebs D erzielen können. Die Arbeitgeberin hat vielmehr außergerichtlich mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 mitgeteilt, nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung einer Einigungsstelle vorliegen, da nach ihrer Auffassung dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht. Der Betriebsrat durfte damit vom erforderlichen Scheitern der Verhandlungen ausgehen.

39

e) Der Vergleich vom 03. Januar 2024 im Verfahren Arbeitsgericht Koblenz 4 BV 40/23, mit dem der Betriebsrat in der Vergangenheit die Errichtung einer Einigungsstelle über die Verhandlung eines Prämiensystems begehrt hat, steht der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags nicht entgegen. Die vergleichsweise Regelung im dortigen Verfahren ist bereits nicht geeignet, unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraft der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags entgegenzustehen, da der Streitgegenstand im Verfahren Arbeitsgericht Koblenz 4 BV 40/23 aufgrund der Formulierung eines abweichenden Antrags nicht mit dem vorliegenden Streitgegenstand identisch ist. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, führt die vergleichsweise Regelung vom 03. Januar 2024 nicht zur Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags. Die Arbeitgeberin hat sich im Verfahren Arbeitsgericht Koblenz 4 BV 40/23 lediglich verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft über Empfänger, Höhe und Grund für am Standort D gewährte außer- und übertarifliche Zulagen zu erteilen. Dass sich der Betriebsrat hierdurch hätte jeglicher Rechte auf Errichtung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand über- und außertariflicher betrieblicher Zulagen für Gegenwart und Zukunft hätte begeben wollen, lässt sich weder dem Wortlaut, noch dem Sinn und Zweck des Vergleichs entnehmen. Auch das Folgeverfahren Arbeitsgericht Koblenz 7 BV 22/24 zeigt, dass Kern der Auseinandersetzung der Betriebspartner zunächst erst einmal die Ermittlung des Sachverhalts durch den Betriebsrat war, da sich der Betriebsrat nach Nichterfüllung der vergleichsweisen Verpflichtung durch die Arbeitgeberin gehalten sah, einen Antrag auf Einsicht in die Bruttolohnlisten rechtshängig zu machen.

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2. Der Antrag ist auch in der Sache erfolgreich. Er scheitert entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht an der mangelnden Zuständigkeit der Einigungsstelle iSd. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.

41

2.1. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann ein Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle wegen fehlender Zuständigkeit nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Im Verfahren nach § 100 ArbGG ist die gerichtliche Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle weitgehend eingeschränkt. Das Arbeitsgericht hat grundsätzlich nicht die Vorfrage zu prüfen, ob eine Zuständigkeit der Einigungsstelle für die anstehende Streitfrage gegeben ist. Eine Prüfung dieser nicht selten schwierigen Frage wäre nicht mit dem Zweck des Bestellungsverfahrens, die schnelle Bildung der Einigungsstelle zu ermöglichen, vereinbar (BAG 24. November 1981 - 1 ABR 42/79, Rn. 33; LAG Düsseldorf 25. August 2014 - 9 TaBV 39/14 - Rn. 32, zitiert nach juris). Außerdem hat die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit vor einer Sachentscheidung selbst zu prüfen (Fitting/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt BetrVG 32. Aufl. § 76 Rn. 30). Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinn des § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist nur dann auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. Dies erklärt sich aus den Besonderheiten des Bestellungsverfahrens, das darauf gerichtet ist, den Betriebspartnern, die keine ständige Einigungsstelle eingerichtet haben, im Bedarfsfall beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich, wenn sie diese nicht für gegeben hält, für unzuständig erklären kann (vgl. BAG 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - Rn. 26; LAG Rheinland-Pfalz 09.November 2016 - 7 TaBV 22/16 - Rn. 46, LAG Berlin-Brandenburg 28. Juli 2011 - 26 TaBV 1298/11 - Rz. 40, jeweils zitiert nach juris). Die endgültige Klärung der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist einem Beschlussverfahren vor der vollbesetzten Kammer vorbehalten. Die von der Einigungsstelle vertretene Rechtsauffassung unterliegt dann der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (LAG Rheinland-Pfalz 09. November 2016 - 7 TaBV 22/16 - Rn. 46, zitiert nach juris).

42

Gibt es bei einer Rechtsfrage eine gefestigte und abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung, der zu Folge dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht, so ist davon auszugehen, dass die dazu begehrte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist (LAG Niedersachen 19. Dezember 2012 - 1 TaBV 112/12 - Rn. 37, mwN, zitiert nach juris). Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, was die zugrunde zu legenden Tatsachen anbelangt, auch dann, wenn die zuständigkeitsbegründende Tatsachengrundlage zwar streitig ist, die Richtigkeit der für die Unzuständigkeit der Einigungsstelle sprechenden Tatsachen dem Gericht im Sinn von § 291 ZPO jedoch offenkundig ist oder offenkundig gemacht wird (LAG Hamburg 26. März 2014 - 5 TaBV 3/14 - Rn. 42, mwN, zitiert nach juris). Streitige Tatsachen sind im Verfahren nach § 100 ArbGG nur einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen. Raum für eine Beweisaufnahme besteht nicht (LAG Rheinland-Pfalz 09. November 2016 - 7 TaBV 22/16 - Rn. 47; LAG Hessen 15. Juli 2008 - 4 TaBV 128/08 - Rn. 23, jeweils zitiert nach juris).

43

2.2. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit richtiger und ausführlicher Begründung angenommen, dass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig iSd. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist, weil das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Betracht kommt. Hieran hat sich auch im Beschwerdeverfahren nichts geändert.

44

a) Die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Die Regelung soll ein umfassendes Mitbestimmungsrecht auf diesem Gebiet sicherstellen. Es setzt nur ein, wenn es um die Festlegung allgemeiner (kollektiver, genereller) Regelungen geht. Das ergibt sich unmittelbar aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, der ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung gibt und als Beispiele die Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen sowie die Einführung, Anwendung und Änderung von Entlohnungsmethoden aufführt. Die individuelle Lohngestaltung, Regelungen mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Arbeitnehmers, bei denen ein innerer Zusammenhang zu ähnlichen Regelungen für andere Arbeitnehmer nicht besteht, unterliegen also nicht dem Mitbestimmungsrecht (BAG 03. Dezember 1991 - GS 2/90 - Rn. 77 f., LAG München 23. November 2021 - 9 TaBV 64/21 - Rn. 55, jeweils zitiert nach juris).

45

Bei dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG richtet sich die Abgrenzung von Einzelfallgestaltung zu kollektivem Tatbestand danach, ob es um die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen geht. Hierbei kann die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer ein Indiz dafür sein, dass ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Das ist deshalb von Bedeutung, weil es dem Zweck des Mitbestimmungsrechts widerspräche, wenn der Arbeitgeber es dadurch ausschließen könnte, dass er mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern jeweils "individuelle" Vereinbarungen über eine bestimmte Vergütung trifft und sich hierbei nicht selbst binden und keine allgemeine Regelung aufstellen will. Mit einer solchen Vorgabe, nur individuell entscheiden zu wollen, könnte sonst jedes Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen werden. Bei der Änderung der Verteilungsgrundsätze für über/außertarifliche Zulagen geht es stets um die Strukturformen des Entgelts. Deshalb liegt hier stets ein kollektiver Tatbestand vor (BAG 03. Dezember 1991 - GS 2/90 - Rn. 82, LAG München 23. November 2021 - 9 TaBV 64/21 - Rn. 56, aaO).

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Daraus folgt, dass es dem Mitbestimmungsrecht nicht entgegensteht, dass der Arbeitgeber über- oder außertarifliche Entgeltbestandteile einzelvertraglich mit den Arbeitnehmern vereinbart hat oder in Zukunft mit den Arbeitnehmern vereinbaren will. Ein kollektiver Tatbestand fehlt nur dann, wenn bei der Festlegung der Zulagenhöhe die besonderen Umstände des einzelnen Arbeitnehmers eine Rolle spielen und dabei kein innerer Zusammenhang zur Leistung anderer Arbeitnehmer besteht. Das ist etwa dann der Fall, wenn für die Lohnbemessung der Wunsch des einzelnen Arbeitnehmers maßgebend ist, persönliche steuerliche Nachteile zu vermeiden, oder wenn z. B. bei einem einzelnen Arbeitnehmer eine Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Zulage angerechnet wird, weil dieser allein aus einem ganz individuellen Grund auf einem tariflich niedriger zu bewertenden Arbeitsplatz unverändert die bisherige höhere Vergütung bezieht. Ein kollektiver Tatbestand liegt dagegen vor, wenn Grund und Höhe der Zahlungen von allgemeinen Merkmalen abhängig sind, insbesondere von Leistungsmerkmalen oder Verantwortungsmerkmalen auf dem jeweiligen Arbeitsplatz. (LAG B-Stadt 15. November 2013 - 4 TaBV 61/13 - Rn. 13 f., mwN, LAG München 23. November 2021 - 9 TaBV 64/21 - Rn. 56, zitiert nach juris).

47

b) Auch wenn nicht allein quantitativ bestimmt werden kann, ob ein das Mitbestimmungsrecht auslösender kollektiver Tatbestand vorliegt (vgl. BAG 03. Dezember 1991 - GS 2/90 - Rn. 79, aaO), erscheint vorliegend angesichts der unstreitig erfolgenden Zahlung außertariflicher Zulagen an 15 % der Mitarbeiter - nahezu ausschließlich Führungskräfte - durch die tarifgebundene Arbeitgeberin das Vorliegen eines kollektiven Tatbestandes jedenfalls nicht ausgeschlossen. Soweit die Arbeitgeberin auch im Beschwerdeverfahren geltend macht, die Zahlungen erfolgten aufgrund individualvertraglicher Vereinbarungen, steht dies dem Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht per se entgegen. Dass bei der Festlegung der Zulagenhöhe jeweils besondere Umstände des einzelnen Arbeitnehmers eine Rolle gespielt hätten und dabei kein innerer Zusammenhang zur Leistung anderer Arbeitnehmer bestand, hat die Arbeitgeberin trotz Beanstandung bereits durch das Arbeitsgericht auch im Beschwerdeverfahren lediglich pauschal behauptet, ohne hierzu im Einzelnen nachvollziehbar vorzutragen. Nachdem die Arbeitgeberin zudem angegeben hat, dass Zulagen etwa gewährt würden, um Arbeitnehmer zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zu bewegen oder - bei Unzufriedenheit mit ihrer Vergütung - vom Weggang abzuhalten oder aber, um Vergütungsansprüche bei einer "Versetzung nach unten" auszugleichen, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass abstrakt-generelle Ansätze bei der Gewährung von Zulagen in vergleichbaren Situationen eine Rolle spielen. Hiervon geht ersichtlich der Betriebsrat aus, der das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geltend macht. Ausreichende Tatsachen, die für die Unzuständigkeit der Einigungsstelle sprechen, sind dem Beschwerdegericht weder iSv. § 291 ZPO offenkundig, noch von der Arbeitgeberin offenkundig gemacht worden. Damit kann von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der ihre Zuständigkeit selbst überprüfenden Einigungsstelle gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mangels Bestehens eines Mitbestimmungsrechts jedenfalls nicht ausgegangen werden.

48

b) Die Einigungsstelle ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats offensichtlich unzuständig. Eine offensichtliche Unzuständigkeit iSv. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann dann vorliegen, wenn hierfür offensichtlich nicht der antragstellende Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat kraft Auftrags zuständig ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 12. Februar 2021 - 2 TaBV 2/21 - Rn. 30, zitiert nach juris). Dass dies vorliegend der Fall wäre, ist angesichts der Tatsache, dass die Arbeitgeberin das Vorliegen einer abstrakt-generellen Regelung insgesamt in Abrede stellt, nicht ersichtlich. Aus dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ergibt sich im Übrigen, dass am Verfahren über die Besetzung der Einigungsstelle nur die unmittelbar streitenden betrieblichen Partner zu beteiligen sind, also hier der antragstellende Betriebsrat und die Arbeitgeberin (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 12. Februar 2021 - 2 TaBV 2/21 - Rn. 30 mwN., zitiert nach juris). Mit einer dem Antrag auf Errichtung der Einigungsstelle stattgebenden Entscheidung wird keine abschließende Entscheidung über die Zuständigkeit der Einigungsstelle getroffen. Vielmehr hat die eingesetzte Einigungsstelle ihre Zuständigkeit in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Durch die vom örtlichen Betriebsrat im vorliegenden Bestellungsverfahren begehrte Entscheidung kann dem Gesamtbetriebsrat ein diesem zustehendes Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrecht nicht aberkannt werden, so dass er durch die beantragte Errichtung der Einigungsstelle nicht unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 12. Februar 2021 - 2 TaBV 2/21 - Rn. 30 mwN., juris

C

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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).


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