Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (1. Kammer) - 1 Ta 121/13

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. 09. 2013 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 04. 09. 2013 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 20. 09. 2013 – 10 Ca 141/13 – abgeändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für das Verfahren und den Vergleich auf 8.427,68 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes i. H. v. einem Bruttomonatsgehalt für den unechten Hilfsantrag über die Weiterbeschäftigung des Klägers.

2

Dieser Antrag lautet:

3

Hilfsweise für den Fall des Obsiegens

4

die Beklagten zu verurteilen, den Kläger unverändert zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen als Bediener CNC, Beschichter CNC oder als Dreher tatsächlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

5

Das Kündigungsschutzverfahren endete noch vor Durchführung einer Güteverhandlung durch nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich vom 01. 08. 2013.

6

Ziffer 1 des Vergleiches lautet:

7

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2013 nicht aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30. Juni 2013 hinaus fortbesteht.

8

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf 6.220,76 € festgesetzt und dabei den Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung des Klägers nicht berücksichtigt. Der Weiterbeschäftigungsantrag wirke sich nicht streitwerterhöhend aus, da er ausdrücklich nur unter der nicht eingetretenen Bedingung des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag angekündigt gewesen sei.

9

Hiergegen richtet sich die am 19. 09. 2013 beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Der Beschwerdeführer bezieht sich insbesondere auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 06. 03. 2007 – 1 Ta 8/07 –.

10

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

11

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

12

Der im Wege des uneigentlichen Hilfsantrages verfolgte Weiterbeschäftigungsanspruch ist in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes des Klägers (2.106,92 €) zu bewerten.

13

Wird mit der Kündigungsschutzklage der unbedingte allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag als Hauptantrag geltend gemacht, wirkt sich dieser streitwerterhöhend aus (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. 01. 2009, MDR 2009, 454; LAG Hamburg, Beschluss vom 02. 09. 2002, MDR 2002, 178; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 03. 01. 1989, NZA 1989, 862). Wird der Anspruch jedoch nur als unechter Hilfsantrag, also für den Fall des Obsiegens mit der Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht, ist er für die Anwaltsgebühren dann zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird oder im Vergleich eine Regelung über ihn getroffen worden ist (LAG Düsseldorf vom 18. 10. 2006 – 6 Ta 551/06, Juris Rdnr. 20; LAG Baden-Württemberg vom 14. 02. 2011 – 5 Ta 214/10 –, Juris Rdnr. 11; LAG Nürnberg vom 25. 06. 2007 – 7 Ta 101/07 –, Juris Rdnr. 9; LAG Sachsen-Anhalt vom 06. 03. 2007 – 1 Ta 8/07 – und vom 08. 05. 2013 – 1 Ta 49/13 –).

14

Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob eine Werterhöhung auch dann in Betracht kommt, wenn im Vergleich keine – ausdrückliche – Regelung über den Weiterbeschäftigungsantrag getroffen wurde (Streitwerterhöhung annehmend: LAG Baden-Württemberg vom 14. 02. 2011 aaO, Rz. 20, 23; LAG Sachsen-Anhalt vom 06. 03. 2007 – 1 Ta 8/07 –; keine Werterhöhung: LAG Düsseldorf vom 18. 10. 2006 – 6 Ta 551/06 aaO, Rdnr. 15; LAG Sachsen-Anhalt vom 08. 05. 2013 – 1 Ta 49/13 –).

15

Denn die Parteien regelten vorliegend in dem Vergleich vom 01. 08. 2013 mit der Regelung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin hinaus zugleich auch die Frage der Weiterbeschäftigung des Klägers. Denn bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist auch eine Entscheidung über den (unechten) Hilfsantrag i. S. d. §§ 45 Abs. 4, Abs. 1 S. 2 GKG – jedenfalls im Vergleichswege – in diesem Einzelfall konkludent „mitgeregelt“ worden.


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