Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1. Kammer) - 1 Ta 177/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.06.2015 - 2 Ca 539/ 14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe.

2

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Lübeck ein Kündigungsschutzverfahren geführt, das durch Vergleich vom 04.03.2014 beendet wurde.

3

Mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24.04.2014 ist dem Kläger auf seine sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck Prozesskostenhilfe für diese Kündigungsschutzklage bewilligt worden. Im Rahmen der Überprüfung nach § 124 Abs. 1 ZPO hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Kläger bereits am 01.07.2014 seine Anschrift geändert hat, ohne dies dem Arbeitsgericht mitzuteilen. In seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war er auf diese Verpflichtung zur Änderung der Anschrift ausdrücklich hingewiesen worden.

4

Nach Anhörung des Klägers, der keine Stellungnahme abgab, hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.06.2015 die Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO auf. Der Beschluss wurde beim Arbeitsgericht am 24.06.2015 in den Postlauf gegeben.

5

Am 24.07.2015 ist beim Arbeitsgericht ein Rechtsmittel eingegangen, das vom Arbeitsgericht als sofortige Beschwerde ausgelegt worden ist. In dem Schreiben wurde angekündigt, eine Begründung nachzureichen. Eine solche Begründung ging innerhalb der vom Arbeitsgericht bis zum 07.09.2015 gesetzten Frist nicht ein, so dass das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 22.10.2015 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Landesarbeitsgericht hat erneut Gelegenheit gegeben, die sofortige Beschwerde noch bis zum 30.11.2015 zu begründen. Ein Eingang beim Landesarbeitsgericht ist nicht erfolgt.

6

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

7

Die statthafte, form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben.

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1. Gemäß § 120 a Abs. 2 S. 1 ZPO hat die Partei dem Gericht innerhalb des vierjährigen Zeitraums nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens (§ 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO) jede Änderung ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei die Änderung ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Voraussetzung für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ist somit, dass der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht absichtlich oder auf grober Nachlässigkeit beruhte.

9

a) Im Gegensatz zu der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung des § 124 Abs. 1 ZPO a. F. hat der Gesetzgeber die ab dem 01.01.2014 geltende neue Fassung des § 124 Abs. 1 ZPO als Sollvorschrift konzipiert. Zweck dieser Regelung ist u. a., eine Angleichung an die auch im Sozialrecht geltenden Mitteilungspflichten nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I zu erreichen (BT Drucksache 17/11472, S. 24, 33). Als Ergänzung zu dieser Pflicht wurde in § 120 a Abs. 2 ZPO zugleich die Verpflichtung aufgenommen, dass das Gericht auch über Anschriftenwechsel zu informieren sei. Diese Mitteilungspflicht ist aus Sicht des Gesetzgebers notwendig, weil anderenfalls das Gericht nicht oder nur nach aufwendigen Ermittlungen in der Lage ist, ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Bewilligung zu betreiben (BT Drucksache, a. a. O., S. 34). Mit der Änderung von einer Kannvorschrift zur Sollvorschrift in § 124 Abs. 1 ZPO hat der Gesetzgeber zugleich den Bedeutungsgehalt der Mitteilungspflichten der Partei im Rahmen der Überprüfung des Prozesskostenhilfeverfahrens gemäß § 120 a Abs. 2 S. 1 ZPO gesteigert. Folgerichtig wird die Partei in dem amtlichen Prozesskostenhilfevordruck ausdrücklich und fettgedruckt und direkt über der zu leistenden Unterschrift sowohl auf die Mitteilungspflicht im Falle einer Anschriftenänderung als auch auf die Rechtsfolge des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht hingewiesen. Der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Anschriftenänderung muss absichtlich oder jedenfalls aufgrund grober Nachlässigkeit erfolgt sein, um zu einer Aufhebungssanktion zu gelangen. Grobe Nachlässigkeit liegt vor, wenn die Partei ihre Pflicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt hat. Sie muss also jede prozessuale Sorgfalt unterlassen haben und die im Prozess erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich groben Maße verletzt haben. Dass im Falle eines Umzugs die eine oder andere Stelle bei der Mitteilung der Anschriftenänderung übersehen wird, ist ein weit verbreitetes Phänomen (vgl. zum Ganzen LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.09.2015 - 5 Ta 147/15 - Juris).

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2. Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Der Kläger hat seine Mitwirkungspflichten zumindest grob fahrlässig verletzt. Das zeigt sich schon daran, dass er relativ kurzfristig nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Ende April 2014, nämlich zum 01.07.2014 umgezogen ist, ohne dies dem Gericht mitzuteilen. Gerade im Hinblick darauf, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe keineswegs reibungslos erfolgte, sondern der Kläger zunächst ein Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht durchführen musste, musste ihm vor Augen führen, dass die Vorschriften zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Arbeitsgericht sorgfältig geprüft werden und eine Bewilligung keineswegs eine Selbstverständlichkeit ist. Vor diesem Hintergrund hat er besonderen Anlass, die im Vordruck enthaltenen Belehrungen ernst zu nehmen.

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Hinzu kommt, dass der Kläger sich auch im gesamten Beschwerdeverfahren mit keinem Wort dazu geäußert hat, warum er die Mitteilung der geänderten Anschrift unterlassen hat. Deswegen konnten vom Beschwerdegericht auch keine Umstände zur Entlastung des Klägers berücksichtigt werden.

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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.


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