Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1. Kammer) - 1 Ta 69/18

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 07.05.2018 – 3 Ca 695/18 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die als sofortige Beschwerde statthafte „Beschwerde“ des Klägers ist frist- und formgemäß eingelegt und damit zulässig. In der Sache ist sie aber unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgelegt, dass sich der Kläger mit monatlichen Raten in Höhe von 47,-- EUR an den Prozesskosten zu beteiligen hat.

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1. Soweit ersichtlich, wendet sich der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht mehr gegen die Berechnung der Ratenhöhe durch das Arbeitsgericht. Dieses hat sowohl den Freibetrag für die Ehefrau des Klägers berücksichtigt als auch zutreffend das an das Kind des Antragstellers gezahlte Kindergeld als dessen Einkommen angesetzt. Auf die ausführliche Begründung im Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts wird insoweit Bezug genommen.

3

2. Die im Beschwerdeverfahren nunmehr nachgereichten weiteren Belastungen wegen berufsbedingter Fahrtkosten, einem Darlehen und mehrerer Versicherungen sind bei der Bemessung der Ratenhöhe nicht zu berücksichtigen.

4

a) Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bereits vor Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO; BAG vom 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 – Juris), da Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Prozessführung, nicht aber für einen bereits abgeschlossenen Prozess bewilligt werden kann.

5

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz ist dagegen nur ausnahmsweise möglich. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zugunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller nach Ende der Instanz eine solche gerichtliche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Frist – anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist – jedoch zwingend eingehalten werden (BAG, a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein, zuletzt Beschluss vom 07.09.2017 – 6 Ta 103/17 -; LAG Hamm, Beschluss vom 06.02.2018 – 5 Ta 51/18 – in: NZA-RR 2018, 325).

6

Der Rechtsstreit, für den der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, ist rechtskräftig abgeschlossen. Dem Kläger ist durch das Arbeitsgericht eine Frist zur Nachreichung von Belegen bis zum 15.05.2018 unter ausdrücklichem Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzt worden. Diese Frist hat der Kläger hinsichtlich der nunmehr eingereichten Belege nicht eingehalten.

7

Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass ihn das Arbeitsgericht nicht darauf hingewiesen habe, die bisher eingereichten Belege reichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aus. Es gehört zu seinen Obliegenheiten, bereits im Antragsformular sämtliche in Betracht kommenden Angaben, die für die Berechnung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich sind, zu machen. Wenn der Kläger, aus welchen Gründen auch immer, bestimmte Belastungen im Antragsformular nicht angibt, kann er dem Arbeitsgericht nicht vorhalten, es habe weitere Belege anfordern sollen. Hierin liegt auch keine Verkennung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. Nach Belastungen, von denen das Gericht nichts weiß, muss es auch nicht fragen.

8

3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.


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