Beschluss vom Landgericht Aachen - 5 T 223/05
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Versäumnisurteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 25.08.2005 – 2 C 278/05 – wird der Streitwert anderweitig auf 7.431,44 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e
2Die gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Ans. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägers hat in der Sache Erfolg.
3Die Kläger haben die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten als Verzugsschaden und nicht etwa als Nebenforderung mit eingeklagt. § 43 GKG greift daher vorliegend nicht. Vielmehr sind die Anwaltskosten streitwerterhöhend (vgl. LG Braunschweig, Beschluss vom 28.12.2004 – 1 O 3125/04 -).
4Entsprechend war die angefochtenen Streitwertfestsetzung abzuändern.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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Referenzen
- 2 C 278/05 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Ans. 2 RVG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- § 43 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 O 3125/04 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)