Urteil vom Landgericht Aachen - 6 S 150/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juli 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 11 C 226/04 - wird kostenpflichtig zurückge-wiesen.
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.
2Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine vom Amtsgericht abgewiesenen Klageanträge (Zahlungsantrag und Feststellungsantrag) weiter.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
4Die formell zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
5Das Amtsgericht hat zu Recht sowohl den Zahlungs- als auch den Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen zu der vom Kläger bei der Beklagten unterhaltenen Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vom 12. 05. 1997 (Bl. 9 ff. d. A.) besteht nicht. Die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit gemäß § 1 Abs. 1 lit. a der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung liegen nicht vor. § 1 Abs. 1 lit. a der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Bl. 36 R d. A.) erfordert für die Feststellung einer Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen, dass die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd zu mindestens 50% außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger zwar unstreitig aufgrund Erkrankung seinen erlernten Beruf als Tiefbauer nicht mehr ausüben kann, er jedoch mehr als 50% im Stande ist eine andere Tätigkeit auszuüben (nämlich die Hausmeistertätigkeit) die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die dagegen von der Berufung vorgebrachten Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch. Den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts dazu, dass der Hausmeisterberuf nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten von dem Kläger ausgeübt werden kann und auch seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, schließt sich die Kammer an. Zu den Anforderungen an den Vergleichsberuf gilt zwar als Leitlinie, dass sich ein Gelernter - wie hier der Kläger mit seiner Ausbildung als Tiefbauer - nicht auf eine Tätigkeit in einem Beruf verweisen lassen muss, der keine Ausbildung erfordert, weil damit üblicherweise ein Abstieg in der sozialen Wertschätzung verbunden wäre (OLG Braunschweig, VersR 2000, 620; BGH VersR 1992, 1073). Im vorliegenden Fall ist jedoch der Beruf des Hausmeisters dem Beruf des Tiefbauers vergleichbar (zur Vergleichbarkeit des Berufs des Schulhausmeisters mit dem des Schlossers, OLG Koblenz, VersR 2003, 295). Zwar gibt es für den Beruf des Hausmeisters keine vorgeschriebene Ausbildung, üblicherweise werden jedoch nur Personen mit umfassenden handwerklichen bzw. technischen Fähigkeiten beschäftigt. Dass der Beruf des Hausmeisters verantwortungsvoll ist, es sich um eine Vertrauensstellung handelt und deshalb die soziale Wertschätzung keineswegs geringer ist als die des Tiefbauers, hat das Amtsgericht schon ausgeführt.
6Das Amtsgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger gesundheitlich grundsätzlich in der Lage ist, eine Tätigkeit als Hausmeister auszuüben. Insoweit hat der Gutachter schlüssig dargestellt, dass es dem Kläger möglich ist, mittelschwere und leichte körperliche Arbeit - wie sie die Hausmeistertätigkeit normalerweise erfordert - zu absolvieren. Zwar sind aufgrund der Schulterbefunde Arbeiten über dem Kopf für den Kläger nicht möglich. Die Kammer schließt sich auch insoweit den Feststellungen des Amtsgerichts in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten an, dass trotz dieser Einschränkung die Übernahme einer Hausmeistertätigkeit möglich ist, da dort nach der Lebenserfahrung Überkopfarbeiten eine Ausnahme darstellen. Die Feststellungen des Sachverständigen SV01 befinden sich im Übrigen in Übereinstimmung mit den Ausführungen in dem fachärztlichen Bericht des Dr. med. X01 vom 17. 03. 2004 (Bl. 23 ff. d. A.). Auch dort wird ausgeführt, dass der Kläger fähig sei, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit bis zu einem Umfang von 8 Stunden täglich auszuüben. Möglich sind nach den Feststellungen des Dr. X01 Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, in gebückter und kniender Haltung. Auch soweit seitens des Klägers bereits mit Schriftsatz vom 2. Februar 2005 gerügt wird, dass der Gutachter SV01 nicht festgestellt habe, dass aus gesundheitlicher Sicht die Hausmeistertätigkeit für den Kläger uneingeschränkt möglich sei, kann er damit keinen Erfolg haben. § 1 Abs. 1 lit. a der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erfordert - wie bereits ausgeführt - nämlich lediglich, dass der Kläger mit Erfolg auf eine ihm zu mehr als 50 % mögliche Berufstätigkeit verwiesen werden kann.
7Der Kläger kann auch sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm eine Hausmeistertätigkeit nicht in zumutbarer Entfernung seines Wohnumfeldes möglich sei. Auch darauf hat das Amtsgericht bereits zutreffend hingewiesen. Im übrigen ist die Kammer nach der Lebenserfahrung davon überzeugt, dass es gerade für die Hausmeistertätigkeit einen Arbeitsmarkt in jeder Region der Bundesrepublik gibt.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
9Streitwert: 3.497,24 €
10(Antrag zu 1) 920,33 €; Antrag zu 2) 2.576,91 €).
11U01 U02 U03
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