Beschluss vom Landgericht Aachen - 5 T 92/14
Tenor
Die Beschwerde des Gläubigers vom 12. Juni 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 2. Juni 2014 (32 M 926/14) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
1
Gründe
2I.
3Am 16. Januar 2014 erteilte der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher gem. §§ 885a i.V.m. 885 Abs. 2 ZPO den beschränkten Räumungsvollstreckungsauftrag verbunden mit der Bitte, die Zwangsräumung der Wohnung im Hause D-Straße in E durchzuführen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 forderte der Gerichtsvollzieher bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers einen Kostenvorschuss i.H.v. 800 € an. Zur Begründung hierzu wurde ausgeführt: „Da vor Ort eventuell auch persönliche Sachen des Schuldners vorgefunden werden und diese möglicherweise durch die Spedition abtransportiert und eingelagert werden müssen, wird die von Ihnen beantragte Räumungsvollstreckung nebst Öffnung der Räumlichkeiten durch einen Schlosser von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht (§ 4 Abs. 1 GVKostG).“ Der Vorschuss wurde durch den Gläubiger entrichtet, die Vollstreckung durchgeführt. Hierzu schloss der Gerichtsvollzieher einen Dienstleistungs- und Pfandkammervertrag mit der Firma I1, die für ihre Inanspruchnahme den Betrag von 221,10 € in Rechnung stellte.
4Die von dem Gläubiger hiergegen erhobene Erinnerung wurde durch das Amtsgericht Düren mit Beschluss vom 12. Juni 2014 nach Beteiligung des Bezirksrevisors beim Landgericht Aachen zurückgewiesen.
5Gegen die dem Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers am 10. Juni 2014 zugestellte Entscheidung hat dieser mit Schriftsatz vom 11. Juni 2014, bei Gericht eingegangen am 12. Juni 2014, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, welcher das Amtsgericht Düren mit Beschluss vom 30. Juni 2014 nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Aachen zur Entscheidung vorgelegt hat.
6II.
7Das nach § 5 Abs. 2 GvKostG statthafte und auch im übrigen in formeller Hinsicht unbedenkliche Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos.
8Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Düren die Erinnerung des Gläubigers gegen den Kostenansatz zurückgewiesen.
9Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Gläubiger aus, dass er nur einen beschränkten Räumungsauftrag gemäß § 885a ZPO erteilt habe. Dies gebe dem Gläubiger die Möglichkeit, den Vollstreckungsauftrag auf die Maßnahmen nach § 885 Abs. 1 ZPO zu beschränken, was zur Folge habe, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner lediglich aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen habe. Es finde daher keine Räumung, auch nicht eine solche von höchstpersönlichen Sachen des Schuldners, durch den Gerichtsvollzieher statt.
10Die von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten, deren tatsächlichen Anfall sowie deren rechnerische Richtigkeit die Beschwerde nicht mehr angreift, sind auch dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Auch wenn der Gläubiger im vorliegenden Fall nur einen beschränkten Räumungsauftrag erteilt hat, bedeutet dies nicht, dass keine Kosten für einen Dienstleistung- und Pfandkammervertrag anfallen können. Denn § 885a Abs. 3 ZPO bestimmt, dass der Gläubiger bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen kann und sie dann zu verwahren hat. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Für Kosten, die in dem Zusammenhang anfallen, bestimmt § 885a Abs. 7 ZPO, dass es sich hierbei um Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO handelt. Die in § 885a ZPO nunmehr getroffenen gesetzlichen Regelungen entsprechen weitestgehend den bereits durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Vorgaben zur möglichen Beschränkung des Vollstreckungsauftrages nach § 885 ZPO für den Fall, dass ein umfassendes Vermieterpfandrecht den Verbleib der Gegenstände des Schuldners in den zu räumenden Räumlichkeiten rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2005 - I ZB 45/05 – zitiert nach juris). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat die Kammer aber ebenfalls bereits entschieden, dass der Gerichtsvollzieher offensichtlich unpfändbare Gegenstände des Schuldners die Kleidungsstücke, Toilettengegenstände, persönliche Papiere oder Geschäftsunterlagen und dergleichen aus der zu räumenden Wohnung zu entfernen und hierfür einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen hat (LG Aachen, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 5 T 168/06 – zitiert nach juris).
11Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Gerichtsvollzieher die Verwendung des angeforderten Kostenvorschusses in seinem Schreiben vom 5. Februar 2014 unter anderem mit Blick auf die Räumung genau solcher, als höchstpersönlich bezeichneten Gegenstände hinreichend deutlich präzisiert hat, ohne dass der Gläubiger dies beanstandet sondern vielmehr den Kostenvorschuss vorbehaltlos gezahlt hat.
12Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.
13Dr. I2 |
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Referenzen
- ZPO § 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag 3x
- GvKostG § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge 1x
- 32 M 926/14 1x (nicht zugeordnet)
- I ZB 45/05 1x (nicht zugeordnet)
- 5 T 168/06 1x (nicht zugeordnet)